Mandanten-Informationsbrief September 2023

Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

mit dem vorliegenden Mandanten-Informationsbrief möchten wir Sie wieder über verschiedene interessante und aktuelle Themen aus dem Bereich des Steuerrechts informieren.
Wir stellen Ihnen hier einen Querschnitt interessanter Gesetzesvorhaben,
Veröffentlichungen der Finanzverwaltung und Rechtsprechung des obersten
Finanzgerichts – BFH – vor.

Wir wünschen Ihnen eine informative Lektüre!

Monika Hübner-Laubmeister, Steuerberaterin, Sachsenhausen 12, 63773 Goldbach

info@steuerberater-goldbach.de

Hier können Sie den Informationsbrief als pdf-Datei öffnen und anschließend auch gerne runterladen:

  Mandanteninformationsbrief September 2023


Inhalt

  1. Entwurf eines Wachstumschancengesetzes

  2. Photovoltaikanlagen Neues BMF‐Schreiben ist da!

  3. Finanzverwaltung äußert sich zur neuen Tagespauschale

  4. Dienstreisen mit dem privaten Fahrrad

  5. Homeoffice im EU‐Ausland

  6. Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen durch Mieter

  7. Weitere Informationen

  1. Entwurf eines Wachstumschancengesetzes

DasBundesministeriumderFinanzen(BMF)hatden Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ kurz „Wachstumschancengesetz“ veröffentlicht (Stand 14.07.2023). Der Entwurf ist überausumfangreichundumfasst(mitBegründung) allein 279 Seiten. Bekanntermaßen hat dieser Entwurf die erste parlamentarische Hürde eines offiziellen „Gesetzentwurfs“ der Bundesregierung, aufgrund des Vetos der Familienministerin noch nicht genommen. Dennoch ist mit einer weitgehenden Umsetzung der Vorschläge des BMF zurechnen.NachfolgendwollenwirSiedaherschon heute über die wesentlichen steuerlichen Änderungsvorschlägedes

Wachstumschancengesetzesinformieren.

Klimaschutz‐Investitionsprämie

Der Gesetzentwurf sieht die Einführung einer Förderprämie für Investitionen in den Klimaschutz für alle Steuerpflichtigen, die

    • Einkünfte aus Land‐ und Forstwirtschaft,

    • Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder

    • aus selbständiger Arbeit haben

vor. Begünstigt sollen die Anschaffung und Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens sowie Maßnahmen an bestehenden beweglichen WirtschaftsgüterndesAnlagevermögenssein,wenn die Wirtschaftsgüter in einem Energiesparkonzept enthalten sind und dazu dienen, dass der Anspruchsberechtigte im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit die Energieeffizienz verbessert. Diese Voraussetzungen müssen durch Expertisen zertifizierter Energieberater oder Energiemanager nachgewiesen werden.

Die Investitionsprämie beträgt 15 % der förderfähigenAufwendungen.Die Bemessungsgrundlage im Förderzeitraum (bis zum Jahr 2028) ist auf insgesamt 200 Mio. € gedeckelt.

Hinweis: Welche Maßnahmen hierbei konkret förderfähigseinsollenistdemEntwurfnochnichtzu entnehmen. Es ist davon auszugehen, dass hier ähnlich der Förderung energetischer Gebäudesanierungen Details in einer gesonderten Verordnung geregelt werden.

Änderungen des Einkommensteuergesetzes (EStG)

Folgende wichtige Änderungen des EStG sieht der aktuelle Referentenentwurf vor:

  • Die Besteuerung der sog. Dezemberhilfe 2022 (Zuschuss wg. hoher Energiekosten) wird aufgehoben.

  • Die Grenze sog. geringwertiger Wirtschaftsgüter deren Anschaffungs‐ oder Herstellungskosten sofort vollständig abgezogen werden können, soll ab dem Jahr 2024 von 800 € auf 1.000 € angehoben werden.

  • Für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung soll eine Steuerbefreiung greifen, soweit die Einnahmen pro Jahr weniger als

1.000€betragen.

Hinweis:SoferndieAusgabendieEinnahmen übersteigen und somit Verluste erzielt werden, soll auf Antrag eine steuerliche Berücksichtigung erfolgen können.

Deutschland ist diesem Abkommen beigetreten. Im konkretenEinzelfallsindeinBeitrittdesbetroffenen EU‐Wohnstaatssowiedieweiteren Voraussetzungen zu prüfen, um ggf. von der Neuregelung zu profitieren.

Hinweis:DieNeuregelungwirdv.a.fürGrenzpendler vonNutzenseinundandereArbeitnehmer,dieauch zu wesentlichen Teilen am Sitz des inländischen Arbeitgebers tätig sind. Sie betrifft nur das Sozialversicherungsrecht. Steuerliche Folgen bei Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind davon nicht betroffen!

  1. Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen durch Mieter

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bestätigt, dass Mieter Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen auch dann steuermindernd geltend machen können, wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben.

Die Kläger wohnten in einer angemieteten Eigentumswohnung.DerVermieterstellteihnenmit der Nebenkostenabrechnung Aufwendungen für Treppenhausreinigung,Schneeräumdienst, Gartenpflege und für die Überprüfung von Rauchwarnmeldern in Rechnung. Nach Ansicht der Finanzverwaltung(undderVorinstanz)entsprachen diese Unterlagen aber nicht dem vorgegebenen MusterderFinanzverwaltung.Sie lehntenden Abzug daher ab.

Der BFH entschied anders. Seiner Ansicht nach reicht es für die Gewährung der Steuerermäßigung aus, dass die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen dem Mieter zu Gute gekommen.EinenVertragzwischendemMieterund demHandwerkerbedarfesnicht.SoweitdasGesetz zudem verlange, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten habe und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sei, genüge als Nachweis auch eine Wohnnebenkostenabrechnungodereine Bescheinigung, die dem von der Finanzverwaltung anerkanntenMusterentspricht.Ausbeidenmüsse

sichallerdingsArt,InhaltundZeitpunktderLeistung sowie Leistungserbringer und Leistungsempfänger nebst geschuldetem Entgelt einschließlich des Hinweises der unbaren Zahlung ergeben.

Nur bei sich aufdrängenden Zweifeln an der Richtigkeit dieser Unterlagen bleibt es dem Finanzamt unbenommen, die Vorlage der Rechnungen im Original oder in Kopie vom Steuerpflichtigenzuverlangen.IndiesemFallmüsse sich der Mieter die Rechnungen vom Vermieter beschaffen.

Diese Rechtsprechung gilt entsprechend für Aufwendungen der Wohnungseigentümer, wenndieBeauftragungfürhaushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. deren Verwalter erfolgt ist.

  1. Weitere Informationen

Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.

Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.

Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin. Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor‐ und Nachteile auf und geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen.

Kategorie: Mandanten-Info
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