Mandanten-Informationsbrief Juli 2023

Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

mit dem vorliegenden Mandanten-Informationsbrief möchten wir Sie wieder über verschiedene interessante und aktuelle Themen aus dem Bereich des Steuerrechts informieren.
Wir stellen Ihnen hier einen Querschnitt interessanter Gesetzesvorhaben,
Veröffentlichungen der Finanzverwaltung und Rechtsprechung des obersten
Finanzgerichts – BFH – vor.

Wir wünschen Ihnen eine informative Lektüre!

Monika Hübner-Laubmeister, Steuerberaterin, Sachsenhausen 12, 63773 Goldbach

info@steuerberater-goldbach.de

Hier können Sie den Informationsbrief als pdf-Datei öffnen und anschließend auch gerne runterladen:

  Mandanteninformationsbrief Juli 2023


Inhalt
  1. Geänderte Pflegeversicherungsbeiträge – Praktische Umsetzung ab Juli
  2. Ermäßigter Steuersatz für Corona‐Hilfen?
  3. Betriebsausgabenpauschalen wurden erhöht
  4. Verzinsung bei Gesellschafterdarlehen und Co. prüfen!
  5. Deutschland‐Ticket als Jobticket
  6. Inflationsausgleichsprämie zur Abgeltung von Überstunden
  7. Weitere Informationen
  1. Geänderte Pflegeversicherungsbeiträge – Praktische Umsetzung ab Juli

Zum 01. Juli 2023 ist mit dem Pflegeunterstützungs‐ und ‐entlastungsgesetz (PUEG) die Reform der Pflegeversicherung in Kraft getreten (für nähere Informationen vgl. auch Mandanteninformationsbrief vom 01. Mai 2023, Punkt 6). Unter anderem bewirkt das neue Gesetz eine Veränderung bei den Pflegeversicherungsbeiträgen. Während es für viele Menschen ab Juli 2023 zu einer Erhöhung des Beitragssatzes kommt, profitieren Eltern möglicherweise. Sie erhalten zukünftig ab dem zweiten bis zum fünften Kind unter 25 Jahren je Kind einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten. Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder.

Da die Höhe des Beitragssatzes nunmehr auch von Anzahl und Alter der Kinder abhängt, benötigen Arbeitgeber von allen ihren gesetzlich pflegeversicherten Arbeitnehmern neuerdings die diesbezüglichen Informationen (insb. das Geburtsdatum der Kinder) inklusive der zugehörigen Nachweise (z.B. Geburtsurkunden). Die Nachweise

hat der Arbeitgeber aufzubewahren. Die Pflegereform ist für Arbeitgeber also mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden.

Zur Vereinfachung ist zwar die Schaffung eines digitalen Nachweisverfahrens vorgesehen. Aktuell steht ein solches aber noch nicht zur Verfügung. Es wird voraussichtlich noch bis 31. März 2025 auf sich warten lassen.

Deswegen gilt für die neuen Beitragsabschläge eine Übergangsfrist. Im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum

30. Juni 2025 haben die Arbeitgeber hinsichtlich der kinderbezogenen Abschläge folgende drei Möglichkeiten vorzugehen. Sie können:

    1. sich die Nachweise vorlegen lassen und diese prüfen,
    2. sich die Angaben zu den Kindern ohne weitere Prüfung mitteilen lassen oder
    3. die Einführung des digitalen Nachweisverfahrens abwarten.

Entscheidet man sich für Variante 1, so löst dies unmittelbar bürokratischen Aufwand aus. Die erforderlichen Umstellungen durch das PUEG sind dann aber wohl erledigt.

Entscheidet man sich für Variante 2, müssen die Informationen zwar von den Arbeitnehmern eingeholt werden. Man kann aber auf die Vorlage konkreter Nachweise zunächst verzichten. Spätestens nach dem o.g. Übergangszeitraum hat aber eine Überprüfung zu erfolgen. Die erforderlichen Nachweise werden dann voraussichtlich in digitaler Form vorliegen.

Entscheidet man sich für Variante 3, können die betroffenen Arbeitnehmer zunächst nicht von den gesenkten Beiträgen profitieren. Sobald das digitale Nachweisverfahren einsatzbereit ist, erhalten die Arbeitgeber die erforderlichen Nachweise. Die kinderbezogenen Pflegeversicherungsabschläge sind dann rückwirkend zum 1. Juli 2023 zuzüglich Zinsen zu erstatten. Weitere Einzelheiten sind hierzu derzeit noch nicht bekannt.

sozialversicherungsfrei. Allerdings ist im Gegenzug die Entfernungspauschale entsprechend zu kürzen.

  • Es wird ein Preisnachlass auf das Deutschlandticket i.H.v. 5% gewährt.

Voraussetzung für die Jobticket‐Variante ist aber, dass der Arbeitgeber mit einem teilnehmenden Verkehrsverbund oder Verkehrsunternehmen eine Vereinbarung über den Erwerb des Deutschland‐ Jobtickets abgeschlossen hat. Arbeitgeber im Sinne dieser Bestimmung können Unternehmen, Verwaltungen, Behörden und sonstige Institutionen sein.

Ob der Arbeitnehmer das Deutschlandticket für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzt, ist für die Steuerbefreiung unerheblich. Sie wird auch im Falle einer ausschließlichen Privatnutzung gewährt. Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge i.H.v. 50 EUR wird durch das Deutschlandticket nicht tangiert.

Hinweis: Deutschlandticket und Minijob

Finanzieren Arbeitgeber das 49‐Euro‐Ticket zusätzlich zum laufenden Lohn, ist dieses bei der Ermittlung des regelmäßigen Verdienstes im Minijob nicht zu berücksichtigen. Verdient eine Minijobberin zum Beispiel 520 Euro im Monat, kann sie zusätzlich noch das Deutschland‐Ticket erhalten, ohne dass sich für den Minijob etwas ändert.

Bei der Berechnung der Beiträge haben Arbeitgeber den Wert des Zuschusses oder des Tickets also nicht zu berücksichtigen. Es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Auch Umlage U1, U2 oder die Insolvenzgeldumlage sind hierauf nicht zu entrichten. Darauf weist die Minijob‐Zentrale auf ihrer Homepage hin.

  1. Inflationsausgleichsprämie zur Abgeltung von Überstunden

In seinem aktuellen FAQ‐Katalog hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Inflationsausgleichsprämie zur Möglichkeit der Abgeltung von Überstunden hingewiesen.

Hintergrund: Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, die dieser zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, können im Rahmen einer Inflationsausgleichsprämie (IAP) bis zu einem Betrag von 3.000 € steuer‐ und sozialversicherungsfrei im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 gewährt werden. Die Arbeitgeberleistung kann in Form von Barzuschüssen oder Sachzuwendungen gewährt werden. Auch eine ratierliche Auszahlung über den Begünstigungszeitraum ist möglich

Das BMF hat nun klargestellt, dass die IAP auch dazu genutzt werden kann, Arbeitnehmern ihre Überstunden steuer‐ und sozialabgabenfrei zu vergüten. Voraussetzung ist, dass im Zeitpunkt der Vereinbarung oder der Zusage der Sonderzahlung kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Vergütung von Überstunden besteht (also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben ist).

Achtung: Nicht genutzt werden kann die IAP im Fall der Gehaltsumwandlung oder bei einem Entgeltverzicht!

  1. Weitere Informationen

Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.

Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.

Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin. Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor‐ und Nachteile auf und geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen.

Kategorie: Mandanten-Info
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