Mandanten-Informationsbrief Mai 2025
SehrgeehrteMandantin, sehr geehrter Mandant,
mit dem vorliegenden Mandanten-Informationsbrief möchten wir Sie wieder über verschiedene interessante und aktuelle Themen aus dem Bereich des Steuerrechts informieren.
Wir stellen Ihnen hier einen Querschnitt interessanter Gesetzesvorhaben, Veröffentlichungen der Finanzverwaltung und Rechtsprechung des obersten Finanzgerichts – BFH – vor.
Wir wünschen Ihnen eine informative Lektüre!
Der nächste Mandanten-Informationsbrief wird am 01. Juli 2025 erscheinen.
Monika Hübner-Laubmeister, Steuerberaterin, Sachsenhausen 12, 63773 Goldbach
Hier können Sie den Informationsbrief als pdf-Datei öffnen und anschließend auch gerne runterladen:
Mandanten-Informationsbrief Mai 2025
Inhalt
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Steuerliche Aspekte des Koalitionsvertrags
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Umzug wegen Arbeitszimmer
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Solidaritätszuschlag ist verfassungskonform!
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Künstliche Intelligenz in der Steuerverwaltung
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Schenkungsteuer: Grundstücke im Zustand der Bebauung
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Kaufpreisaufteilung bei Immobilien
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Weitere Informationen
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Steuerliche Aspekte des Koalitionsvertrags
Ob die neue Bundesregierung auch wirklich in der geplanten Konstellation aus CDU und SPD mit Friedrich Merz als Kanzler zustande kommt, steht aktuell zwar noch in den Sternen und wird voraussichtlich am 06.05.2025 entschieden werden, aber die potenziell neue Regierung hat bereits im Koalitionsvertrag die nachfolgenden Grundzüge der geplanten Steueränderungen beschlossen:
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Unternehmenssteuern
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Investitionsbooster
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Nach dem „Doppel-Wumms“ und der Super-Afa (welche nie kam) der Ampel Koalition, heißt die neue geplante degressiveAbschreibungfür Unternehmen nun „Investitionsbooster“. Diese soll 30 % betragen und für die Jahre 2025 – 2027 für Abschreibungen auf Ausrüstungsinvestitionen gelten. Was genau die potenzielle neue Bundesregierung unter Ausrüstungs- investition verstehen wird, bleibt abzuwarten.
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Absenkung der KöSt
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Die Körperschaftssteuer soll nach AuslaufendesInvestitionsboostersabdem 01.01.2028 von aktuell 15 % schrittweise um 1 % p.a. auf 10 % abgesenkt werden.
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Steuersenkung auch für PersG
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Um auch PersG von der geplanten Steuersenkungprofitierenzulassen,sollen die Optionsmodelle des § 1a KStG und die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG wesentlich verbessert werden. Wie ist aktuell noch nicht geklärt.
Zudem sollen gewerbliche Einkünfte von neu gegründeten Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform in den Geltungsbereich der KöSt fallen können (Optionsmodell).
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Gewerbsteuer Mindesthebesatz
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DerMindesthebesatzsollvon200auf 280 % erhöht werden.
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Sonderabschreibungen für E-Fahrzeuge
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Es soll eine Sonderabschreibung für E- Fahrzeuge eingeführt werden. Über die Höhe, Anwendungsdauer, etc. sind noch keine Details verlautbart worden.
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Selbstveranlagung
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Sowohl Körperschaften als auch PersG sollenaufSelbstveranlagungumgestellt werden. Details sind bislang keine bekannt.
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Einkommensteuer
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Erhöhung Entfernungspauschale
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Die bislang erst ab dem 21. Km gültige erhöhte Entfernungspauschale von 0,38 € sollzukünftig(abdem01.01.2026)abdem
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Km gelten. Ob damit auch eine Anhebung der Reisekostenkilometersätze einhergeht, bleibt abzuwarten.
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Steuerfreier Zusatzverdienst für Rentner Regelaltersrentnern soll es ermöglicht werden bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei hinzuzuverdienen. Die genaue Umsetzung der Neuregelung ist aktuell noch nicht bekannt.
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wasimUrteilsfalljedochnichtderFallgewesenist– hier standen die Objekte – es handelte sich um Ferienhäuser – kurz vor der Fertigstellung.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das FinanzamtdieRevisionbeimBundesfinanzhof(BFH) erhoben hat. Trotzdem zeigt es, wie wichtig bei der NachfolgegestaltungauchderrichtigeZeitpunktder Übertragung ist.
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Kaufpreisaufteilung bei Immobilien
DasBundesfinanzministerium(BMF)hatimFebruar 2025 auf seiner Internetseite eine aktualisierte Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken veröffentlicht. Ein Gesamtkaufpreis kann damit auf den Boden- und Gebäudewert aufgeteilt werden. Dem Berechnungsschema liegt die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde, nach der ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück nicht nach der sogenannten Restwertmethode,sondernnachdemVerhältnisder Verkehrswerte oder Teilwerte aufgeteilt werden muss.
AnhandderBerechnungshilfekönnenVermieterdie Kaufpreisaufteilung entweder selbst durchführen oder die Plausibilität ihrer eigenen Wertansätze überprüfen. Auch die FA nutzen die Arbeitshilfe. Abrufbar ist das aktualisierte Berechnungs-Tool unter http://www.bundesfinanzministerium.de.
Hinweis: Nach wie vor ist anzuraten, eine entsprechende Aufteilung des Kaufpreises in einen Anteil Grund und Boden und den Gebäudeanteil bereits im notariell zu beurkundenden Kaufvertrag vorzunehmen. An diese Werte ist das Finanzamt grundsätzlich gebunden, es sei denn, die Aufteilung erfolgte unter bewusster Außerachtlassung der realen Werte. In diesen Fällen dürfen die Finanzämter die entsprechende vertragliche Regelung verwerfen und unter zu Grunde Legung derobigenArbeitshilfeeineanderweitigeAufteilung vornehmen.
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Weitere Informationen
Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.
Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.
Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin. Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor- und Nachteile auf und geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen.