Mandanten-Informationsbrief November 2024

Sehr geehrteMandantin, sehr geehrter Mandant,

mit dem vorliegenden Mandanten-Informationsbrief möchten wir Sie wieder über verschiedene interessante und aktuelle Themen aus dem Bereich des Steuerrechts informieren.

Wir stellen Ihnen hier einen Querschnitt interessanter Gesetzesvorhaben, Veröffentlichungen der Finanzverwaltung und Rechtsprechung des obersten Finanzgerichts – BFH – vor.

WirwünschenIhneneineinformativeLektüre!

Der nächsteMandanten-Informationsbrief wird am 01. November erscheinen.

Monika Hübner-Laubmeister, Steuerberaterin, Sachsenhausen 12, 63773 Goldbach

Hier können Sie den Informationsbrief als pdf-Datei öffnen und anschließend auch gerne runterladen:

  Mandanteninformationsbrief November 2024


Inhalt

  1. Jahressteuergesetz 2024 auf der Zielgeraden

  2. Viertes Bürokratieentlastungsgesetz in Kraft!

  3. Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Vorauszahlung

  4. Ärztlich verordnete Nahrungsergänzungsmittel

  5. Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage

  6. Weitere Informationen

  1. Jahressteuergesetz 2024 auf der Zielgeraden

DasGesetzgebungsverfahreneinesJahressteuergesetzes2024istmittlerweileaufderZielgeraden.DerBundestaghatdem-vomFinanzausschussnochwesentlichgeänderten-Entwurfam18.10.2024zugestimmt,nunmussauchnochderBundesratseineZustimmungerteilen.DieskönnteschoninderSitzungam22.11.2024erfolgen,zumindeststehtdieAbstimmungüberdenGesetzentwurfhieraufderTagesordnung.

NachfolgendeinersterkurzerÜberblicküberfürdiePraxiswesentlicheÄnderungen,diemitdemGesetzinsHausstehen.

Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen

DiefürdieAnwendungderSteuerbefreiungzulässigeBruttoleistunglautMarktstammdatenregistervon15kW(peak)sollauf30kW(peak)jeWohn-oderGewerbeeinheiterhöhtwerden.DurchdieÄnderungsollweiterklargestelltwerden,dassauchbeiGebäudenmitmehrerenGewerbeeinheiten,aberohneWohneinheiten,Photovoltaikanlagenbiszu30kW(peak)jeGewerbeeinheitbegünstigtsind.

Beachten Sie: Es handelt sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. D. h. wird die zulässige Bruttoleistung überschritten, gilt aktuell und auch in

Zukunft:DieSteuerbefreiunggiltnicht–dieEinnahmenausderPhotovoltaikanlagesindvollsteuerpflichtig,soweitkeinesog.„Liebhaberei“vorliegt(mitderPhotovoltaikanlagewerdenlangfristiggarkeineÜberschüsseerwirtschaftet,sieheunsereMandanteninformationvomMai2024).

DieNeuregelungsollerstfürAnlagengelten,dieabdemJahr2025angeschafftbzw.inBetriebgenommenwerden–fürBestandsanlagenbliebeesdaherbeiderSteuerpflicht.

Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften

EinegesetzlicheNeuregelungsollzukünftigdieÜbertragungvonWirtschaftsgüternzwischenbeteiligungsidentischenPersonengesellschaftenohneAufdeckungstillerReservenermöglichen.

Hinweis: Der Gesetzgeber setzt damit den Auftrag des Bundesverfassungsgerichts um, welcher die alte Auffassung der Finanzämter, dass solche Übertragungen immer zu einer faktischen steuerpflichtigen Veräußerung der übertragenen Wirtschaftsgüter führen würde, im vergangenen Jahr verworfen hat. Damit ist nun der Weg frei, bspw. Immobilienvermögen gezielt steuerneutral aus der Haftungsmasse einer operativ tätigen Personengesellschaft „auszulagern“. Der Gesetzentwurf sieht hierbei ausdrücklich vor, dass die Beteiligung eines sog. 0 %-Gesellschafters unschädlich ist. Für die Praxis heißt dies: Sowohl das abgebende als auch das übernehmende Unternehmen kann unproblematisch in der Rechtsform der beliebten GmbH & Co. KG firmieren.

Anpassung bei den Kinderbetreuungskosten

NachderaktuellenRegelungkönnenzweiDrittelderAufwendungenfürKinderbetreuung,höchstens

4.000EURjeKind,fürDienstleistungenzurBetreuungeineszumHaushaltdesSteuerpflichtigengehörendenKindes,welchesdas14.LebensjahrnochnichtvollendethatoderwegeneinervorVollendungdes25.Lebensjahreseingetretenenkörperlichen,geistigenoderseelischenBehinderung

alleindieArbeits-bzw.Lohnkosten,derAnteilderArbeitskostenmussgrundsätzlichanhandderAngabeninderRechnunggesondertermitteltwerdenkönnen.

DasFGDüsseldorfhathieraktuellentschieden,dasseinereineVorauszahlungderLohnkosten(ohneeineentsprechendeAbschlagsrechnungdesHandwerkers)nichtausreicht,umdieTarifbegünstigungzuerlangen.DieDüsseldorferRichterführeninihremUrteilergänzendaus,dassetwasanderesgeltenwürde,wennzumindesteineAnforderungaufVorauszahlungdesHandwerksbetriebsvorliegt,auswelchersichaucheineAufschlüsselungaufPersonal–undMaterialkostenergibt.

Hinweis: Bei bereits dieses Jahr begonnenen und erst im Folgejahr abgeschlossenen Werkleistungen sollte mit dem Handwerksunternehmen eine entsprechende Abschlagszahlung vereinbart werden, sofern der Begünstigungshöchstbetrag von

1.200EURimaktuellenJahrnochnichtausgeschöpftwurde.

  1. Ärztlich verordnete Nahrungsergänzungsmittel

BereitsentschiedenhatderBundesfinanzhofalsoberstesdeutschesFinanzgericht,dassdieAufwendungenfüreineDiätverpflegungkeineKrankheitskostendarstellenunddamitnichtalsaußergewöhnlicheBelastungensteuerlichgeltendgemachtwerdenkönnten.NursolcheAufwendungenseienalsKrankheitskostenzuberücksichtigen,diezumZweckederHeilungeinerKrankheit(z.B.Medikamente,Operation)odermitdemZielgetätigtwerden,dieKrankheiterträglichzumachen,beispielsweiseAufwendungenfüreinenRollstuhl.

Fraglichistnunmehr,obdiesestrengeSichtweiseauchbeiärztlichverordnetenNahrungsergänzungsmittelnbeiKrebserkrankunggreift.DasFinanzgerichtMünchenhatdieszunächstbestätigtundauchsolcheAufwendungenalsnichtabzugsfähigeKostenderprivatenLebensführunganerkannt.

DerSteuerpflichtigehatnunmehrdieRevisionbeimBundesfinanzhofeingelegt–BetroffenesolltendaherentsprechendeEinkommensteuerbescheideprüfenundoffenhalten.GerneunterstützenwirSiehier.

  1. Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage

Eineweitere,fürImmobilienbesitzermitVermietungseinnahmenwichtigeFrage,wirdderBundesfinanzhofebenfallszuklärenhaben:SindzuleistendeBeiträgeindieErhaltungsrücklageeinerWohnungseigentümergemeinschaftsofortabzugsfähigeWerbungskostenoderentstehendemMiteigentümererstindemZeitpunktsteuerlichanzuerkennendeAufwendungen,indemderWohnungsverwalterdieentsprechendenBeträgederErhaltungsrücklageverwendet?LetzteresistdieAuffassungderFinanzämter–allerdingsbestehenanderRichtigkeitdieserAuffassungaufgrundderÄnderungdesWohnungseigentumsgesetzesimJahr2020durchausZweifel.Wohnungseigentümer,dieausderVermietungIhresSondereigentumsEinkünfteausVermietungundVerpachtungbeziehen,solltendieweitereEntwicklungimAugebehalten.SelbstverständlichübernehmenwirdieseArbeitgernefürSie!

  1. Weitere Informationen

DievorstehendenAusführungenundBeiträgesindnachbestemWissenundKenntnisstandverfasstworden.EshandeltsichnichtumabschließendeInformationenundersetztkeineBeratung.EineHaftungfürdenInhaltdiesesInformationsbriefskanndahernichtübernommenwerden.

GerneberatenwirSiezudiesenundanderenThemen.

BittevereinbarenSiebeiInteresseeinenBesprechungstermin.WiranalysierenindividuellIhrepersönlicheSituation,zeigenIhnenVor-undNachteileaufundgebenIhnenGestaltungsempfehlungen.

Kategorie: Mandanten-Info
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