Mandanten-Informationsbrief März 2025

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

am 20. März hat der kalendarische Frühling begonnen – die Luft verändert sich allmählich, die Sonnenstrahlen wärmen schon, es fängt langsam an überall zu blühen und die ersten Vögel sind zu hören.

Vielleicht nutzen sie die Zeit in der Sonne, bei einer Tasse Kaffee oder Tee, um in Ruhe die neuesten Informationen aus dem Steuerrecht zu lesen 😉.

Viel Spaß dabei und einen tollen Start in den Frühling.

Der nächsteMandanten-Informationsbrief wird am 01. Mai erscheinen.

Monika Hübner-Laubmeister, Steuerberaterin, Sachsenhausen 12, 63773 Goldbach

Hier können Sie den Informationsbrief als pdf-Datei öffnen und anschließend auch gerne runterladen:

  Mandanten-Informationsbrief März 2025


Inhalt

  1. Update Grundsteuer

  2. Leasingsonderzahlungen „Aus“ für Steuersparmodell

  3. Hausgeldzahlungen in die Erhaltungsrücklage – BFH nimmt Stellung

  4. Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio BFH bleibt seiner Linie treu

  5. Reisekosten oder EFP bei Teilzeitstudierenden?

  6. Weitere Informationen

  1. Update Grundsteuer

ImRahmenderReformderGrundsteuerwarenvon Grundstückseigentümern bis zum 31.10.2022 auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 Grundsteuererklärungen beim Finanzamt einzureichen. In der Folge ergingen abhängig vom Bundesland verschiedene Grundlagenbescheide (z.B.inBayern:Bescheidüber Grundsteueräquivalenzbeträge und Bescheid über den Grundsteuermessbetrag). Auf Basis der damals erklärten und in den Grundlagenbescheiden festgestellten Werte wird die Grundsteuer nun ab dem 01.01.2025 von den Gemeinden durch entsprechende Grundsteuerbescheide erhoben.

Fehlerhafte Berechnungsgrundlagen

Basieren die nun erlassenen Grundsteuerbescheide auf fehlerhaften Angaben in den Grundsteuererklärungen aus 2022 (z.B. weil damals versehentlich zu viele Quadratmeter Grundstücksfläche angegeben worden sind), so können diese Fehler auch jetzt noch berichtigt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob damals EinspruchgegendenGrundlagenbescheideingelegt wurde oder nicht.

Die Finanzverwaltung ermöglicht für solche Fälle einenAntragauffehlerbeseitigendeFortschreibung des Grundsteuerwertes. Die Fehlerberichtigung wirktdannaufdenBeginndesKalenderjahres

zurück, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird. Wird der Fehler also noch in 2025 dem Finanzamt mitgeteilt, so können auch noch die für 2025 von der Gemeinde versandten Grundsteuerbescheide geändert werden.

Grundsteueränderungsanzeigen

Waren die ergangenen Grundlagenbescheide zwar ursprünglichrichtig,sindabermittlerweileüberholt, weil sich am betroffenen Grundstück seit dem 01.01.2022 etwas geändert hat, kann dieser Umstand anzeigepflichtig ggü. der Finanzbehörde sein. Eine Grundsteueränderungsanzeige ist insbesondere erforderlich, wenn

  • eine wirtschaftliche Einheit neu entstanden ist (z. B. weil ein Grundstück geteilt wurde),

  • eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals besteuert wird (z. B. weil eine Steuerbefreiung wegfällt) oder

  • sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die sich auf

    • die Höhe des Grundsteuerwerts (z. B. Baumaßnahmen, die die Größe der Flächen verändert),

    • die Vermögensart (z.B. Bebauung land‐ und forstwirtschaftliche Fläche mit Wohnhaus) oder

    • die Grundstücksart auswirken (z.B. Nutzungsänderung eines Gebäudes von Wohnzwecken zu gewerblichen Zwecken).

Beispiele:

  • Errichtung oder Abriss eines Gebäudes

  • Anbau eines Wintergartens

  • Gebäude ist erstmals denkmalgeschützt

  • Die bisherige Wohnung wird jetzt an eine Arztpraxis vermietet

  • Ein Teil des Flurstücks wurde an einen Nachbarn verkauft

  • Ein Mietshaus wurde in Wohnungs‐

/Teileigentum aufgeteilt

  1. Reisekosten oder EFP bei Teilzeitstudierenden?

Mit der Einführung des „neuen“ Reisekostenrechts zum 01.01.2015 wurden Vollzeitstudierende regulärenArbeitnehmerninsoweitgleichgestellt,als dass auch diese eine erste Tätigkeitsstätte am Ort des Studiums begründen, wodurch die vorherige Ungleichbehandlung zwischen Vollzeitstudenten und Arbeitnehmern aufgehoben werden sollte.

Durch die Begründung der ersten Tätigkeitsstätte am Studienort greift seitdem auch für VollzeitstudentendieEntfernungspauschaleanstelle der zuvor gewährten Reisekosten.

Gilt dies auch für Teilzeitstudierende ohne Erwerbstätigkeit?

Die gesetzliche Regelung stellt eindeutig auf ein Vollzeitstudium bzw. eine Vollzeitbildungsmaß‐ nahme ab.

ImUrteilsfalldesBFHlagjedochkeinVollzeitstudium mit 40 Wochenstunden vor, sondern nachgewiesenermaßeneinTeilzeitstudiummitnur

20 Wochenstunden, welches eigentlich für ein Studium neben dem Beruf gedacht ist. Übt der Steuerpflichtige in diesem Fall einen Beruf parallel zum Studium aus, gelten für seinen Beruf die ganz normalen Regelungen zur ersten Tätigkeitsstätte.

Was passiert jedoch in dem Fall, wenn eben kein Beruf neben dem Teilzeitstudium ausgeübt wird?

Aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH)

Es liegt eine legale Steuergestaltungsmöglichkeit vor!

Rein gesetzlich wird eine Bildungseinrichtung nur dannzureinererstenTätigkeitsstätte,sofernessich um ein Vollzeitstudium handelt.

DerSteuerpflichtigehatjedochnachweislichnurein Teilzeitstudium absolviert, sodass keine erste Tätigkeitsstätte an der Bildungseinrichtung begründet wird.

Auch die Tatsache, dass der Steuerpflichtige nicht wieüblicheineErwerbstätigkeitnebendemStudium ausübt, steht dem nicht entgegen, da dies kein gesetzlicheserforderlichesTatbestandsmerkmalist.

Auch wird ein Teilzeitstudium wegen des Fehlens einer Erwerbstätigkeit nicht allein hierdurch zum Vollzeitstudium.

Der Kläger hat folglich ein steuerliches Schlupfloch genutzt, welches der Gesetzgeber nicht bedacht hatte und ihm wurden völlig zu Recht die Werbungskosten nach Reisekostengrundsätzen anerkannt.

Hinweis:

Weiterhin sind natürlich nur dann Werbungskosten abzugsfähig, sofern es sich um ein Zweitstudium handelt.

DieGrundsätzesindbeieinemErststudiumebenfalls anwendbar, beschränken sich dann aber auf die Abzugsfähigkeit als Sonderausgabe.

  1. Weitere Informationen

Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.

Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.

Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin. Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor‐ und Nachteile auf und geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen.

Kategorie: Mandanten-Info
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