Mandanten-Informationsbrief Juli 2025
Sehrgeehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,
mit dem vorliegenden Mandanten-Informationsbrief möchten wir Sie wieder über verschiedene interessante und aktuelle Themen aus dem Bereich des Steuerrechts informieren.
Wir stellen Ihnen hier einen Querschnitt interessanter Gesetzesvorhaben, Veröffentlichungen der Finanzverwaltung und Rechtsprechung des obersten Finanzgerichts – BFH – vor.
WirwünschenIhneneineinformativeLektüre!
DernächsteMandanten-Informationsbriefwirdam01. September 2025 erscheinen.
Monika Hübner-Laubmeister, Steuerberaterin, Sachsenhausen 12, 63773 Goldbach
Hier können Sie den Informationsbrief als pdf-Datei öffnen und anschließend auch gerne runterladen:
Mandanten-Informationsbrief Juli 2025
Inhalt
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Firmenwagen: Maut-, Vignetten- und Fährkosten bei Urlaubsfahrten
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Digitales Nachweisverfahren der Pflegeversicherung ab dem 01.07.2025
NachdemwirSieimletztenInfobriefbereitsüberdie möglichen Steuerpläne der nunmehr gewählten neuen Bundesregierung informiert haben, gibt es tatsächlich bereits den Entwurf eines ersten Steuergesetzes,welchesunmittelbarundnahezu1:
1 aus dem Koalitionsvertrag der Regierung übernommen wurde. Dieser heißt „Entwurf eines Gesetzesfüreinsteuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ und wurde am 03.06.2025 auf den Weg gebracht sowie durch den Bundestag am 26.06.2025 verabschiedet. Die Zustimmung im Bundesratsoll dannam 11.07.2025 erfolgen.DienachfolgendvorgestelltenÄnderungen sinddahernochnichtfinal,sollenabereinVolumen von ca. 46 Mrd. umfassen.
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Unternehmenssteuern
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Investitionsbooster
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Beimsog.„Investitionsbooster“handeltes sich um die (nochmals) reaktivierte degressive Abschreibung für bewegliche Güter des Anlagevermögens. Diese war zuletzt durch das Wachstumschancen- gesetz reaktiviert worden und ist zum 31.12.2024ausgelaufen.Dieursprüngliche (strittige, weil undefinierte) Formulierung desKoalitionsvertrages,wonachnur
„Ausrüstungsinvestitionen“ gefördert werden sollten, hat keinen Einfluss auf das
Gesetz gehabt und wurde nicht übernommen.
Die beschleunigte Abschreibung soll nach AussagederBundesregierung insbesondere eine erhöhte Liquidität für dieUnternehmenmitsichbringenunddie Investitionslaune der Unternehmen steigern.
HierzusolldiedegressiveAbschreibungab Juli 2025 bis zum 31.12.2027 wieder eingeführt werden und darf maximal das Dreifache der linearen Abschreibung bzw. 30 % nicht überschreiten.
Hinweis
Zuletzt betrug die maximal zulässige degressive Afa das 2,5 fache der linearen Afa bzw. 25 %.
Im Gegensatz zur neuen degressiven Afa bei reinen E-Fahrzeugen (siehe unten) gilt die Zeitanteiligkeit unverändert fort, d.h. bei einer unterjährigen Anschaffung ist monatsgenau abzuschreiben. Auch die Möglichkeit des Wechsels zur degressiven Afa ist weiterhin gegeben.
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Körperschaftsteuersenkung
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Jahr |
Steuersatz |
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2026 + 2027 |
15 % |
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2028 |
14 % |
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2029 |
13 % |
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2030 |
12 % |
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2031 |
11 % |
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2032 |
10 % |
Die Körperschaftsteuer soll nun tatsächlich in 1 %-Schritten, verteilt auf 5 Jahre ab dem Jahr 2028, gesenkt werden, d.h. der Körperschaftsteuersatz soll sich wie folgt entwickeln:
Um diese Abschläge zu erhalten bzw. den Kinderlosenzuschlag nicht zahlen zu müssen, benötigt der Arbeitgeber einen entsprechenden Nachweis, welcher bislang meist durch die Vorlage der Geburtsurkunden der Kinder erbracht wurde.
SeitApril2025stehtnunmehrdasdigitaleVerfahren zum Nachweis der Elternschaft zur Verfügung, welches ab dem 01.07.2025 verpflichtend anzuwenden ist.
DieAnfragenstelltder Arbeitgeber andieDeutsche Rentenversicherung oder die zentrale Zulagenstelle fürAltersvermögen,welchedannvondiesenandas BZSt zur Prüfung weitergeleitet werden. Dieses greift dann auf die vorliegenden Daten für den Lohnsteuerabzug zurückundverifiziert dieAngaben.
Dem Arbeitgeber werden dann entsprechend die Elterneigenschaft, sowie die Anzahl der Kinder mitgeteilt, sodass der Arbeitgeber die korrekten Sätze anwenden kann.
Hinweis
Liegen dem Arbeitgeber Informationen vor, welche eine abweichende Beurteilung zulassen, so dürfen diese angewendet werden. Dies ist allerdings nur in begründeten Einzelfällen gestattet. Üblicherweise muss keine Überprüfung der Daten durch den Arbeitgeber stattfinden.
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Weitere Informationen
Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.
Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.
Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin. Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor- und Nachteileaufund geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen.
