Mandanten-Informationsbrief zum Jahresende 2024

Sehr geehrteMandantin, sehr geehrter Mandant,

mit dem vorliegenden Mandanten-Informationsbrief möchten wir Sie wieder über verschiedene interessante und aktuelle Themen aus dem Bereich des Steuerrechts informieren.

Wir stellen Ihnen hier einen Querschnitt interessanter Gesetzesvorhaben, Veröffentlichungen der Finanzverwaltung und Rechtsprechung des obersten Finanzgerichts – BFH – vor.

WirwünschenIhneneineinformativeLektüre!

Der nächsteMandanten-Informationsbrief wird am 01. März erscheinen.

Monika Hübner-Laubmeister, Steuerberaterin, Sachsenhausen 12, 63773 Goldbach

Hier können Sie den Informationsbrief als pdf-Datei öffnen und anschließend auch gerne runterladen:

  Mandanten-Informationsbrief zum Jahresende 2024


Inhalt

  1. Jahressteuergesetz 2024
    1. Änderungen Einkommensteuer
    2. Änderungen in der Umsatzsteuer
    3. Weitere Änderungen
  2. Steuerfortentwicklungsgesetz
    1. Entwurf SteFeG
    2. Steuerentlastungsgesetz
  3. Hinweise für Unternehmer
    1. TSE‐Kassen
    2. Achtung: Inflationsausgleichsprämie nur noch bis 31.12.2024 möglich!
    3. Erhöhung Mindestlohn, Mini‐ und Midijob‐ Grenze
    4. Degressive AfA läuft aus!
    5. Gesetz zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land‐ und Forstwirtschaft
  4. Hinweise für Vermieter und Kapitalanleger
    1. Abschreibung Wohnimmobilien
    2. Nachlaufende Betriebsausgaben bei Photovoltaikanlagen
  5. Hinweise für alle Steuerpflichtigen
    1. Rückwirkende Erhöhung des Grundfreibetrags für den VZ 2024
    2. Sozialversicherungsrechengrößen
    3. Sachbezugswerte 2025
    4. Erneute Absenkung Einkommensgrenze beim Elterngeld
  6. Weitere Informationen
  1. Jahressteuergesetz 2024

Bis zum Schluss war fraglich, ob sich das Hin und Her des letzten Jahres im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes wiederholt. In seiner Sitzung am 18. November hat der Deutsche Bundesrat diese Zitterpartie beendet und der Gesetzvorlage zugestimmt, das Gesetz ist nunmehr am 05. Dezember 2024 veröffentlicht und somit rechtswirksam. Es bringt eine Fülle von Änderungen in vielfältigen steuerlichen Bereichen. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick ausgewählter, wichtiger Änderungen, welche teilweise schon für das aktuelle Jahr zu beachten sind.

    1. Änderungen Einkommensteuer

Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen

Angehoben wird die für die Anwendung der Steuerbefreiung zulässige Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn‐ oder Gewerbeeinheit.

Durch die Änderung wird weiter klargestellt, dass auch bei Gebäuden mit mehreren Gewerbeeinheiten aber ohne Wohneinheiten Photovoltaikanlagen bis zu 30 kW (peak) je Gewerbeeinheit begünstigt sind.

Hinweis: Das Gesetz regelt nunmehr ausdrücklich, dass die Begrenzung der Steuerbefreiung auf die Gesamtheit aller (befreiten) Photovoltaikanlagen auf eine Leistung von 100 kW (peak) eine Freigrenze darstellt. D. h. auch die marginale Überschreitung dieses Größenmerkmals führt zu einer vollständigen Versagung der Steuerbefreiung für alle Photovoltaikanlagen eines Steuerpflichtigen.

Anwendung: Gilt für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.

Erweiterung des Umfangs des zu übersendenden Datensatzes der e‐Bilanz

Die gesetzliche Verpflichtung zur Übermittlung der sog. E‐Bilanz soll auf die zugrunde liegenden Kontennachweise, das Anlagenverzeichnis sowie die Verzeichnisse nach § 5 Abs. 1 S. 2 EStG und § 5a Abs.

Frühstück

69

65

Mittagessen

132

124

Abendessen

132

124

Unterkunft

282

278

freie Wohnung pro

4,95

4,89

einem Haushalt, entfällt der Anspruch auf Elterngeld, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Eltern mehr als 175.000 € beträgt. Die maßgebliche Einkommensgrenze verdoppelt sich also nicht!

Sofern die Gefahr besteht die Einkommensgrenze zu überschreiten, sollten Gestaltungsmaßnahmen in Erwägung gezogen werden. Denn insbesondere beim ersten Kind geht es beim Elterngeld regelmäßig um große Beträge, weil die Mütter zuvor häufig voll berufstätig waren und sie typischerweise viele Elterngeldmonate in Anspruch nehmen. Etwaige Sachverhaltsgestaltungen zur Minderung des zu versteuernden Einkommens müssen aber noch im VZ 2024 erfolgen! In Frage kommen hier z.B.:

      • Spenden vorziehen
      • Werbungkosten/ Betriebsausgaben vorziehen
      • Bei Einnahmen‐Überschuss‐Rechnung: Abschlagszahlungen leisten, Wareneinkäufe vorziehen, etc.
      • Bei Bilanzierung: Umsatzrealisation ins Folgejahr verlagern (z.B. Abnahme bei Werkverträgen), Rückstellungen optimieren, etc.

Ungeeignete Maßnahmen wären z.B.:

      • Bildung eines IAB, wenn in den nächsten drei Jahren nicht investiert wird: Weil der IAB in diesem Fall im Jahr der Bildung wieder rückgängig gemacht wird.
      • Vorziehen von Handwerkerleistungen oder energetischen Sanierungen: Weil es sich hierbei um Steuerermäßigungen handelt, die das zu versteuernde Einkommen unberührt lassen.
  1. Weitere Informationen

Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.

Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.

Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin. Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor‐ und Nachteile auf und geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen.

Kategorie: Mandanten-Info
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