Mandanten-Informationsbrief März 2026

Sehrgeehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

mit dem vorliegenden Mandanten-Informationsbrief möchten wir Sie wieder über verschiedene interessante und aktuelle Themen aus dem Bereich des Steuerrechts informieren.

Wir stellen Ihnen hier einen Querschnitt interessanter Gesetzesvorhaben, Veröffentlichungen der Finanzverwaltung und Rechtsprechung des obersten Finanzgerichts – BFH – vor.

WirwünschenIhneneineinformativeLektüre!

DernächsteMandanten-Informationsbrief wird am 01. Juni 2026 erscheinen.

Monika Hübner-Laubmeister, Steuerberaterin, Sachsenhausen 12, 63773 Goldbach

Hier können Sie den Informationsbrief als pdf-Datei öffnen und anschließend auch gerne runterladen:

  Mandanten-Informationsbrief März 2026


Inhalt

  1. Steuerliche Behandlung von Modernisierungs- und Erhaltungsaufwendungen bei Gebäuden

  2. Aufwendungen für einen KFZ-Stellplatz im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

  3. Mindestlohnanspruch Zwingend Bar- oder auch Sachlohn möglich?

  4. Grundsteuer: BFH bestätigt Verfassungsmäßigkeit

  5. Geldgeschenke zu Ostern

  6. Pflege -Pauschbeträge auch für alte Jahre noch abziehbar!

  7. Weitere Informationen

  1. Steuerliche Behandlung von Modernisierungs- und Erhaltungsaufwendungen bei Gebäuden

Die Finanzverwaltung hat ihren Anwendungserlass zur Abgrenzung von (sofort abzugsfähigen) Erhaltungsaufwendungen und Anschaffungs- bzw. HerstellungskostenbeiGebäudenaktualisiert.Dabei werden insbesondere aktuelle Entwicklungen im Gebäudebereich–etwaEinbauvonWärmepumpen und energetische Sanierungen – berücksichtigt.

Nachfolgend geben wir Ihnen einen kompakten Überblick über die wesentlichen Aussagen der Finanzverwaltung und geben praxisrelevante Hinweise.

Wesentliche Merkmal der

Betriebsbereitschaft“ bei Anschaffung

Das Finanzamt will genau unterscheiden, ob eine ImmobiliebeimKaufbereitsnutzbarwarodernicht.

    • Objektive Nutzbarkeit: Wenn wesentliche Teile des Gebäudes (z. B. die Heizung) beim Kauf defekt sind und die Immobilie gar nicht bewohnt oder vermietet werden kann, gelten

die Reparaturkosten als Teil der Anschaffungskosten. Sie können nicht sofort abgesetzt werden,.

    • Subjektive Nutzbarkeit: Auch wenn das Gebäude theoretisch nutzbar ist, aber nicht für ihren konkreten Zweck, wird es kompliziert.

Beispiel: Sie kaufen eine Wohnung, um sie zukünftig als Arztpraxis zu nutzen. Dafür müssen Sie die Elektrik komplett erneuern. Diese Kosten gelten dann als Anschaffungskosten, weil die Immobilie erst durch den Umbau für ihre Zwecke nutzbar wird. Ein Abzug als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen scheidet nach Auffassung der Finanzverwaltung aus!

Praxistipp: Dokumentieren Sie den Zustand der ImmobiliebeimKaufsehr genau(schriftlichund mit Fotos, idealerweise im Kaufvertrag oder Übergabeprotokoll).WenneinSchaden(z.B.ander Heizung) erst nach dem Kauf und der Übergabe eintritt, sind die Reparaturkosten in der Regel sofort absetzbar.

Erweiterungen sind immer Herstellungskosten

Sobald Sie durch Baumaßnahmen die Nutzfläche vergrößern(z.B.Dachausbau,AnbaueinesBalkons) oder neue Bestandteile hinzufügen (z. B. Einbau einerTreppe,dievorhernichtdawar),müssendiese Kosten zwingend über die Jahre abgeschrieben werden. Hier gibt es keinen Spielraum.

Hebung des „Wohnstandards“

AuchJahrenachdemKaufkanneinezuumfassende Modernisierung dazu führen, dass der sofortige Steuerabzug verwehrt wird. Dies passiert, wenn Sie den Standard der Immobilie deutlich anheben. Das Finanzamt prüft dabei ausschließlich vier zentrale Bereiche:

  1. Heizung

  2. Sanitär (Bäder)

  3. Elektroinstallation

Informationen und ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.

Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.

Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin. Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor- und Nachteile auf und geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen.

Kategorie: Mandanten-Info
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