Mandanten-Informationsbrief November 2025
Sehrgeehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,
mit dem vorliegenden Mandanten-Informationsbrief möchten wir Sie wieder über verschiedene interessante und aktuelle Themen aus dem Bereich des Steuerrechts informieren.
Wir stellen Ihnen hier einen Querschnitt interessanter Gesetzesvorhaben, Veröffentlichungen der Finanzverwaltung und Rechtsprechung des obersten Finanzgerichts – BFH – vor.
WirwünschenIhneneineinformativeLektüre!
DernächsteMandanten-Informationsbrief wird am 15. Dezember 2025 erscheinen.
Monika Hübner-Laubmeister, Steuerberaterin, Sachsenhausen 12, 63773 Goldbach
Hier können Sie den Informationsbrief als pdf-Datei öffnen und anschließend auch gerne runterladen:
Mandanten-Informationsbrief November 2025
Inhalt
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Sachbezüge im Visier der Lohnsteueraußenprüfung (Schwerpunktthema)
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Aktivrentengesetz
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Steueränderungsgesetz
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Weitere Informationen
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Sachbezüge im Visier der Lohnsteueraußenprüfung (Schwerpunktthema)
Wichtiger Vorabhinweis
Mit diesem Text sollen weder einzelne Anbieter bevorzugt noch benachteiligt werden. Es handelt sich bei den getroffenen Aussagen, um die Ergebnisse der Rechercheleistungen im Vorfeld der Erstellung dieses Textes.
Seit der Reform des Sachbezugsrechts zum 01.01.2020 mit dem JStG 2019 gibt es leider auch weiterhin keine Entspannung bei dem Thema Sachbezüge bzw. konkret, wann denn überhaupt ein Sachbezug vorliegt.
Aufgrund des Moratoriums bis zum 31.12.2021 und nachdem mit dem BMF-Schreiben vom 15.03.2022 die meisten Kritiker verstummt waren, da sie nun eine praktische Umsetzungsmöglichkeit hatten, wurde es eine Zeitlang ruhiger um das Thema Sachbezüge. Seit die ersten Lohnsteueraußenprüfungen jedoch die Sachbezüge
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und hier insbesondere natürlich
jene
unter
Anwendung der
3
Nettolohnoptimierungsmethoden
(50
€
Sachbezugsfreigrenze, § 37b
EStG
und
Aufmerksamkeiten bis zu 60 € je Anlass) vermehrt prüfen, erreicht die Verunsicherung aktuell aufgrund dreier Entwicklungen einen neuen Höchststand:
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Gutscheine mit „Barauszahlungsfunktion“ /
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„Rücktauschoptionen“
Gutscheine sind definitiv als Barlohn zu behandeln, sofern diese über eine sog.
„Barauszahlungsfunktion“verfügen.
Die Gutscheine von Aldi (Süd) und Edeka (in großen Teilen) werden durch einen Fremdanbieter zahlungstechnisch abgewickelt, d.h. diese werden tatsächlich nicht von Aldi und Edeka ausgegeben, verwaltet und abgerechnet, sondern von einem fremden Zahlungsdienstleister.
In den agBs dieser Anbieter wird zwar eine Barauszahlung des Gutschein- / Kartenguthabens in den jeweiligen Geschäften / Filialen / Märkten der betroffenen Händler ausgeschlossen, aber es gibt in beiden Fällen ein Recht auf Rücktausch beim Zahlungsdienstleister selbst.
Dieses Rücktauschrecht besteht darin, dass der Gutschein bzw. die Guthabenkarte zurückgesendet und nach Abzug eines Bearbeitungsentgelts das Restguthaben in voller Höhe ausgezahlt wird.
Erschwerend kommt hinzu, dass es in beiden Fällen zwar eine Vertragslaufzeit von 36 Monaten gibt, diese aber jederzeit fristlos gekündigt und das Rücktauschrecht somit ebenfalls jederzeit in Anspruch genommen werden kann.
Die Kombination aus jederzeitigem Rücktausch und damit verbundener jederzeitiger voller Auszahlung des Restguthabens (abzgl. des vernachlässigbaren Bearbeitungsentgelts) betrachtet die Finanzverwaltung aktuell als
„Barauszahlungsfunktion“.
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Erwerb von Drittanbietergutscheinen an der Ladenkasse
Gastronomiebranche soll der Umsatzsteuersatz auch für sog. Restaurationsleistungen – also dem Verzehr in der Gaststätte oder ähnlichen Einrichtungen – dauerhaft auf den ermäßigten Satz von 7 % abgesenkt werden. Damit entfällt ab dem Jahr 2026 eine Differenzierung zwischen gelieferten oder mitgenommenen Speisen und Verzehrleistungen vor Ort, welche bereits aktuell dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Durch die dauerhafte Steuersatzsenkung für Speisen in der Gastronomie entfallen zudem Abgrenzungsschwierigkeiten (z.B. bei Cateringleistungen, bei Kita- und Schulessen oder bei der Krankenhausverpflegung), die in der Vergangenheit daraus resultierten, dass Lieferungen von Lebensmitteln mit wesentlichen Dienstleistungselementen dem regulären Umsatzsteuersatz, ohne wesentliche Dienstleistungselemente jedoch dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterlagen.
Zu beachten ist, dass die Absenkung des Steuersatzes nur für die Abgabe von Speisen, nicht jedoch auf Getränke gilt. D.
h. bei der Bewirtung mit Getränken bleibt es insoweit bei der Besteuerung mit dem Regelsatz von derzeit 19 %. Die Regelung soll am 01.01.2026 in Kraft treten.
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Der Gesetzentwurf sieht umfassende Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht vor. Hervorzuheben sind hierbei
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die Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 €;
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Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf 3.300 € bzw. 960 € ab 01.01.2026 sowie
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die Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 €.
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Der Gesetzentwurf enthält weitere Regelungen u.a.
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Zur digitalen Bekanntgabe von Steuerbescheiden;
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Anpassungen der EU-Beihilfenrechtlichen De-Minimis-VO;
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Sonderregelungen zur Zollabwicklung.
In einer ersten Stellungnahme hat der Bundesrat weitergehende Entlastungen für Länder und Kommunen gefordert. Hier bleibt das weitere Gesetzgebungsverfahren abzuwarten, über welches wir Sie gerne in unserem Mandanteninfobrief zum Jahresende auf dem Laufenden halten.
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Weitere Informationen
Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.
Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.
Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin. Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor- und Nachteile auf und geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen.
