Mandanten-Informationsbrief September 2025
Sehrgeehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,
mit dem vorliegenden Mandanten-Informationsbrief möchten wir Sie wieder über verschiedene interessante und aktuelle Themen aus dem Bereich des Steuerrechts informieren.
Wir stellen Ihnen hier einen Querschnitt interessanter Gesetzesvorhaben, Veröffentlichungen der Finanzverwaltung und Rechtsprechung des obersten Finanzgerichts – BFH – vor.
WirwünschenIhneneineinformativeLektüre!
DernächsteMandanten-Informationsbrief wird am 01. November 2025 erscheinen.
Monika Hübner-Laubmeister, Steuerberaterin, Sachsenhausen 12, 63773 Goldbach
Hier können Sie den Informationsbrief als pdf-Datei öffnen und anschließend auch gerne runterladen:
Mandanten-Informationsbrief September 2025
Inhalt
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Änderungen steuerlicher Verordnungen (Entwurf)
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Aktualisierung GoBD wegen E- Rechnungspflicht
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Influencer im Visier des Fiskus
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Photovoltaikanlage: Rückzahlung überhöhter Einspeisevergütung in 2022
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Notwendige Kostenbeteiligung eines Ein- Personen-Haushalts bei der doppelten Haushaltsführung
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Weitere Informationen
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Änderungen steuerlicher Verordnungen (Entwurf)
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 06.08.2025 den Referentenentwurf einer „Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ veröffentlicht. Hinter diesem sperrigen Titel verstecken sich u.a. höchst praxisrelevante Änderungen der
Durchführungsverordnungzum Einkommensteuergesetz (EStDV).
Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile von untergeordnetem Wert (§ 8 EStDV)
Aktuelle Regelung
Gegenwärtig brauchen Steuerpflichtige nach
§ 8 EStDV eigenbetrieblichgenutzte Grundstücksteile nicht als Betriebsvermögen steuerlich zu behandeln, soweit deren Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Wertes des gesamten Grundstücks (relative Grenze) und nicht mehr als 20.500 EUR (absolute Grenze) beträgt.
Die Wertgrenze von 20.500 EUR ist hierbei nicht mehr zeitgemäß und führt rglm. dazu, dass das Wahlrecht des § 8 EStDV für Steuerpflichtige bspw. mit einem betrieblichen Arbeitszimmer ins Leere läuft.
Beispiel
InderEigentumswohnung,dieeineWohnflächevon 100 m2 aufweist, befindet sich ein 10 m2 großes Arbeitszimmer der Selbständigen S.
Während die relative Grenze von einem Fünftel der Gesamtwohnfläche vorliegend nicht überschritten wird (10/100) dürfte es in der Praxis dennoch zu einer verpflichtenden Zuordnung des Arbeitszimmers (nicht der gesamten Wohnung!) zum Betriebsvermögen des S kommen, es sei denn dieabsolute Wertgrenzevon20.500EURwird nicht überschritten. Das hieße aber auch: Die Wohnung darfeinenaktuellenVerkehrswertvon205.000EUR nichtübersteigen–eineunrealistischeAnnahmebei den aktuellen Grundstückspreisen.
Folge: Das Arbeitszimmer wäre somit als Betriebsvermögen zu aktivieren. In den Fällen einer
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Betriebsveräußerung oder -aufgabe,
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Grundstücksveräußerung oder
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zukünftigen Privatnutzung des Raums
müsste S die anteiligen stillen Reserven (= 10 % der Wohnung) als betriebliche Einkünfte versteuern.
Geplante Neuregelung ab 2026
Nunmehrsoll§8EStDVabdemJahr2026zeitgemäß wie folgt angepasst werden:
„Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihre Größe nicht mehr als 30 Quadratmeter oder ihr Wert nicht mehr als 40.000 EUR beträgt.“
Die relative Grenze von „ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks“ wird also durch eine fixe Flächengrenze von 30 m2 ersetzt. Nur in den Fällen, in denen diese Grenze überschritten wird, ist in einem zweiten Schritt die Prüfung anhand der absoluten Wertgrenze i. H. von 40.000 EUR erforderlich.
In dem obigen Beispiel hieße dies: Das Arbeitszimmer bräuchte ab dem Jahr 2026 nicht mehr als Betriebsvermögen des S ausgewiesen werden,dadiemaximaleQuadratmeterzahlnicht
Lebensumstände,bisherigeWohnsituation,etc.)zur FührungeineseigenenHaushaltsbefähigtwar,hatte er definitiv eine eigene Wohnung inne.
Ob diese unentgeltlich überlassen wird, spielt keine Rolle, da ein Innehaben einer Wohnung auch durch abgeleitetesRecht(z.B.alsMitbewohner)begründet werden kann und eben kein eigenes Recht (z.B. als Mieter oder Eigentümer)erfordert,wie esz.B.auch bei Lebensgemeinschaften jedweder Natur der Fall sein kann.
Zu klären war demnach noch der Umfang der steuerlich erforderlichen finanziellen Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung.
Um diese Frage zu beantworten, musste der BFH zunächst klären, ob der Steuerpflichtige in den Haushalt der Eltern integriert war oder einen komplett eigenständigen Haushalt führte.
Von einer Integration des Steuerpflichtigen in den HaushaltderElternistgemäßBFHinsbesonderebei jungen,wirtschaftlichunselbständigen Arbeitnehmernauszugehen,welchebeiihrenEltern noch ihre (erweiterten) ursprünglichen Zimmer bewohnen und weder in finanzieller noch in persönlicher Hinsicht zur Führung eines eigenen Hausstandes in der Lage sind.
Läge dies vor, so müsste der Steuerpflichtige nachweisen, dass er sich an den Kosten der Haushaltsführungdesgemeinsamen Mehrgenerationenhaushalts angemessen beteiligt hat, um eine steuerwirksame doppelte Haushaltsführung zu begründen.
Wie bereits ausgeführt, war der Steuerpflichtige im Urteilsfall aufgrund seiner finanziellen Situation (angestellter Doktorand) und seiner persönlichen Reife (bereits abgeschlossene Berufsausbildung, sowie Bachelor und Masterabschluss, eigenes Wohnen an Studienorten und am Ort der ersten Tätigkeitsstätte, etc.) jedoch in der Lage einen eigenständigen Haushalt zu führen und war demnach nichtin den elterlichenHaushaltintegriert.
Nunmehr kam der BFH zu seiner naheliegenden, praxistauglichen, aber dennoch unerwarteten Entscheidung zur finanziellen Beteiligung:
Bei einem eigenständigen Ein-Personen-Haushalt stellt sich die Frage nach einer finanziellen Beteiligung nicht, da es schlicht keine weitere Person gibt, an deren Kosten man sich beteiligen könnte/müsste.
Die doppelte Haushaltsführung wurde demnach anerkannt.
Praxishinweis
DerBFHhatimUrteilmehrfachdaraufhingewiesen, dass es entscheidend auf die finanziellen Möglichkeiten und die persönliche Reife bei der Frage des Vorliegens eines eigenen Hausstandes ankommt.
Istbeidesgegeben,soeröffnetdasUrteilvölligneue Gestaltungsmöglichkeiten bei der doppelten Haushaltsführung.
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Weitere Informationen
Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.
Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.
Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin. Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor- und Nachteile auf und geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen.
