Mandanten-Informationsbrief Mai 2024

Sehr geehrteMandantin, sehr geehrter Mandant,

mit dem vorliegenden Mandanten-Informationsbrief möchten wir Sie wieder über verschiedene interessante und aktuelle Themen aus dem Bereich des Steuerrechts informieren.

Wir stellen Ihnen hier einen Querschnitt interessanter Gesetzesvorhaben, Veröffentlichungen der Finanzverwaltung und Rechtsprechung des obersten Finanzgerichts – BFH – vor.

WirwünschenIhneneineinformativeLektüre!

Der nächsteMandanten-Informationsbrief wird am 01. Juli 2024 erscheinen.

Monika Hübner-Laubmeister, Steuerberaterin, Sachsenhausen 12, 63773 Goldbach

info@steuerberater-goldbach.de

Hier können Sie den Informationsbrief als pdf-Datei öffnen und anschließend auch gerne runterladen:

  Mandanteninformationsbrief Juli 2024


Inhalt

  1. Wachstumschancengesetz

  2. Anhebung Schwellenwerte Größenklassen HGB

  3. Weitere Informationen

  1. Wachstumschancengesetz

Der Bundesrat hat am 22. März 2024 nach zähem RingendemWachstumschancengesetzzugestimmt. Damit ist der Weg frei geworden für eine Reihe aktueller steuerlicher Änderungen. Nachfolgend möchtenwirSieüberdiewesentlichenÄnderungen informieren.

Hinweise für alle Steuerpflichtigen

Erhöhung des Grundfreibetrags

DerGrundfreibetragerhöhtsichimfürdasJahr2024 auf 11.604 EUR für Ledige und auf 23.208 EUR für zusammenveranlagte Steuerzahler.

Hinweis:AufgrundderAnhebungdesBürgergeldsist aktuell eine nachträgliche Erhöhung des Grundfreibetrags um weitere 180 EUR durch das Finanzministerium in Aussicht gestellt worden. Hier ist aber die weitere Entwicklung noch abzuwarten.

Anhebung Unterhalthöchstbetrag

Leisten Steuerpflichtige an den Ex‐Partner oder Kinder, für die kein Kindergeldanspruch besteht, Unterhaltszahlungen,könnendieseZahlungenunter bestimmten Voraussetzungen steuermindernd als außergewöhnlicheBelastunggeltendmachen.Auch dieser wird entsprechend dem Grundfreibetrag im Jahr 2024 auf 11.604 EUR angehoben.

Hinweis:WerdendieBeiträgezurBasiskranken‐und Pflegeversicherung der unterstützten Person übernommen, dürfen diese zusätzlich zum Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

PrivateVeräußerungsgeschäft

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften nach waren bis zum Jahr 2024 nicht zu versteuern, wenn sie nicht mehr als 600 EUR im Jahr betrugen. Abdem01.Januar 2024 istnunmehrdie Grenze für GewinneausprivatenVeräußerungsgeschäftenauf

1.000 EUR angehoben worden.

BeachtenSie:Bei den1.000EURhandeltessichum eine Freigrenze. Liegen die Gewinne über diesem Betrag läuft die Steuerfreiheit ins Leere, d.h. es findet dann eine vollständige Versteuerung ab dem ersten EUR Gewinn statt.

Rentenbesteuerung

Durch die Umstellung auf eine nachgelagerte BesteuerungvonRentenwirdseitdemJahr2020der Besteuerungsanteil in Abhängigkeit vom Rentenbeginn jährlich um einen Prozentpunkt angehoben.

Zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerungwirdnunmehr–bereitsabdem Jahr 2023 ‐ der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert. Für die Kohorte 2023 beträgt demnach der maßgebliche Besteuerungsanteil anstatt 83 % nur noch 82,5 %. Dadurch wird der Übergangszeitraum zur vollständigen nachgelagerten Besteuerung von Renten (aus einer Basisversorgung) bis zum Jahr 2058 verlängert.

Änderung des Altersentlastungsbetrags

Ab Vollendung des 64. Lebensjahres erhalten Steuerpflichtige einen Altersentlastungsbetrag für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, für Mieteinkünfte oder für gewerbliche und freiberufliche Einkünfte.

Dieser Altersentlastungsbetrag mindert sich seit 2005 für jeden neuen Jahrgang und sollte ursprünglichabdemJahr2040auf0EUR

abgeschmolzen sein. Nunmehr wurde – im Zusammenhang mit der Beseitigung der Doppelbesteuerung von Renten – auch diese Regelung bis in das Jahr 2058 gestreckt.

Beachten Sie: Damit erhöht sich auch rückwirkend für das Jahr 2023 der Altersentlastungsbetrag auf max.665EUR,fürdasJahr2024beträgtdieserdann max. 646 EUR.

Temporäre Erweiterung des Verlustvortrags

EinVerlustvortrag istbiszueinem Sockelbetragvon

1Mio.EUR/2Mio.EUR

(Ledige/zusammenveranlagte Steuerpflichtige) in unbegrenzter Höhe zulässig.

FürdenBetrag,derdenSockelbetragüberschreitet, war der Verlustvortrag bis Ende 2023 auf 60 % des GesamtbetragsderEinkünftedes Verlustvortragsjahrs begrenzt.

Für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 wird der Verlustvortrag vorübergehend auf 70 % des GesamtbetragsderEinkünftedes Verlustvortragsjahres erhöht.

Hinweise für Arbeitnehmer

Übernachtungspauschalen

DiegesetzlichePauschalefürArbeitnehmer,dieihre beruflicheTätigkeitvorwiegendaufKraftfahrzeugen ausüben und auch dort übernachten (z. B. Berufskraftfahrer), ist von 8 EUR je Kalendertag auf 9 EUR je Kalendertag angehoben worden.

Achtung:DieursprünglichangedachteErhöhungder Verpflegungspauschalen ist der Streichliste des Vermittlungsausschusses zum Opfer gefallen. Es bleibt also im Jahr 2024 bei den „alten“ Pauschalen von14EURbeieinerAuswärtstätigkeitvonmehrals acht Stunden und von 28 EUR bei einer Auswärtstätigkeit von mehr als 24 Stunden.

Dienstwagenbesteuerung

Darf ein Arbeitnehmer einen betrieblichen Elektro‐ Dienstwagennutzen,musserfürdiePrivatnutzung

sowiefürdieFahrtenzwischenWohnungunderster Tätigkeitsstätte einen geldwerten Vorteilversteuern.

Bei Kraftstoffbetriebenen Fahrzeugen wird dieser geldwerte Vorteile grds. mit der sog. 1 %‐Regelung (maßgeblichistderBruttolistenpreisdesFahrzeugs) bemessen.FürreineElektrofahrzeugewirdgrds.nur die Hälfte der 1 %‐Regelung angewandt, diese kann sich unter bestimmten Voraussetzungen sogar auf ein Viertel, also 0,25 % des Bruttolistenpreis, reduzieren. Dafür darf der Bruttolistenpreis des Elektro‐Dienstwagens bei Anschaffungen ab dem 01.01.2024 nicht mehr als 70.000 EUR (vorher 60.000 EUR) betragen.

Hinweis: Diese Vergünstigung gilt auch bei Ermittlung des geldwerten Vorteils durch Führen eines (ordnungsgemäßen) Fahrtenbuchs. Hier werden bei Ermittlung der Gesamtaufwendungen fürdenElektro‐Dienstwagendie Abschreibungsbeträge bzw. die Leasingraten nur zu 1/4 erfasst.

Steuerbefreiung des Qualifizierungsgelds

Der Katalog der steuerbefreiten Einnahmen für LohnersatzleistungenistumdasQualifizierungsgeld nach§82aSGBIIIerweitertworden.Darüberhinaus werden die Weiterbildungskosten, die beim QualifizierungsgeldvomArbeitgeberzutragensind, steuerfrei gestellt.

Beachten Sie: Die steuerbefreiten Leistungen werdenjedochbeiderBemessungdesindividuellen Steuersatzes des Steuerpflichtigen (sog. Progressionsvorbehalt) berücksichtigt.

Hinweise für Vermieter

Keine Freigrenze für Mieteinnahmen

DerursprünglicheGesetzentwurfsahdieEinführung einer Freigrenze für Mieteinnahmen bis 1.000 EUR im Kalenderjahr vor. Diese Regelung wurde nicht umgesetzt,d.h.auchimJahr2024bleibendie

entsprechenden Einkünfte z.B. aus der Vermietung einer Garage, voll steuerpflichtig.

Hinweis: In Fällen der Untervermietung von WohnraumgewährtdasFinanzamtjedochnachwie voreineBefreiungvonEinnahmenbiszu520EURim Jahr.

Einführung einer degressiven Gebäudeabschreibung

Eine wichtige und hochinteressante Neuregelung gibt es für Wohnungsvermieter und Investoren: Unter bestimmten Voraussetzungen ist nun für Wohnungsneubauten(nichtfür Bestandsimmobilien!) eine Inanspruchnahme einer degressivenAbschreibung(Afa)von5%,anstattder aktuell möglichen linearen Afa von 2 % bzw. 3 % möglich.

Dieses Wahlrecht ist jedoch an strenge zeitliche Vorgaben gebunden:

  • Es muss entweder im Zeitraum zwischen dem 01. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 mit der Herstellung der Immobilie begonnen werden bzw. worden sein oder

  • Die Immobilie muss in diesem Zeitraum erworben werden und der Erwerb findet (oder fand) im Jahr der Fertigstellung des Gebäudes statt.

Es müssen also in der Praxis Herstellungs‐ und Anschaffungsfälle unterschieden werden. In beiden Varianten gibt es unterschiedliche Anforderungen an die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Wahlrechts.

Hierbei gilt es folgende Spielregeln zu beachten:

  • Baubeginn: Wurde die Baugenehmigung von der Gemeinde vor dem 01. Oktober 2023 erteilt beginnen die Bauarbeiten aber erst nachweislich nach diesem Datum (Datum der Bauanzeige), kann ein Vermieter von der degressiven Gebäudeabschreibung profitieren.

  • Wechsel der Afa‐Methode: Der Vermieter hat ein Wahlrecht. Er kann jederzeit von

derdegressivenGebäudeabschreibungzur linearen Gebäudeabschreibung wechseln.

  • Zeitanteilige Afa: Wird das vermietete Gebäude während des Jahres fertigstellt, gilt auch bei der neuen 5%igen degressiven Abschreibung, dass die Gebäudeabschreibung in diesem Jahr nur anteilig ab dem Monat der Fertigstellung als Werbungskosten abgezogen werden darf.

Hinweis: Die Regelungen zur Inanspruchnahme der degressiven Gebäude‐Afa sind sehr komplex und bedürfeneinerindividuellenPrüfungdesEinzelfalls. Gerne stehen wir Ihnen hier beratend zur Seite und klären,obdieseSteuerbegünstigungfürIhrObjektin Frage kommt.

Hinweise für Unternehmer

Aufwendungen für Geschenke

Bislang wurden Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, nur dann als Betriebsausgaben durch das Finanzamt anerkannt, wenndiese den Wertvon 35 EUR nicht überstiegen haben. Diese Grenze wurde nun ab dem Jahr 2024 auf 50 EUR angehoben.

Hinweis: Beachten Sie, dass bei der Ermittlung der WertgrenzeSie alle GeschenkeaneinenEmpfänger proJahrzusammenrechnenmüssen.DieGrenzegilt also nicht für einzelne Zuwendungen, sondern für alle Geschenke eines Jahres.

Degressive Afa für bewegliche Wirtschaftsgüter

Auch im unternehmerischen Bereich wird die MöglichkeitderInanspruchnahmeeinerdegressiven Afa (wieder)eingeführt. Die Möglichkeit anstatt der linearen Afa die degressive Afa in Anspruch zu nehmen ist zeitlich jedoch für Anschaffungen zwischendem01.April2024undvordem01.Januar 2025 eng begrenzt.

Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstensdasZweifache des beider linearenAfa in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20 % nicht übersteigen.

Mitarbeiterbeteiligung

Gewährt ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten unentgeltlichoderverbilligteine Vermögensbeteiligung am Unternehmen, galt bislangeinSteuerfreibetragvon1.440EURproJahr. AbdemJahr2024erhöhtsichdieserFreibetragauf

2.000 EUR im Jahr.

Sonder‐Abschreibung

Unternehmen, die die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Vorjahr nicht überschritten haben, können beim Kauf beweglicher Gegenstände für das betriebliche Anlagevermögen neben der regulären Abschreibung auch eine Sonderabschreibung geltend machen. Die Höhe dieser Sonder‐Afa (welcheauchübervierJahregestrecktwerdenkann) wurde nun ab dem Jahr 2024 von 20 % auf 40 % erhöht.

Hinweis: Neben der Beschränkung der Gewinngrenze ist zu beachten, dass die Sonder‐Afa nur für solche Wirtschaftsgüter zulässig ist, die im Jahrder Anschaffung und imFolgejahr jeweilszu 90

% betrieblich genutzt werden. Dieses ist bspw. bei einem betrieblichen Kfz nicht der Fall, wenn die (mögliche) Privatnutzung durch den Unternehmer mittels der sog. 1 %‐Methode ermittelt wird.

Neue Grenzen für Einnahme‐Überschussrechnung

Kleine Unternehmen dürfen ihre Gewinnermittlung vereinfacht nach den Grundsätzen des Zu‐ und AbflussesermittelnundbrauchendenGewinnnicht zwingendnach Bilanzierungsgrundsätzenermitteln.

BislangkonntediesevereinfachteGewinnermittlung nurangewandtwerden,wennnichtmehrals

600.000 EUR an Umsätzen und der Gewinn im Jahr

nicht mehr als 60.000 EUR betrug. Diese Grenzen wurden nun auf

  • Umsatzgrenze i.H.v. 800.000 EUR und

  • Gewinngrenze i.H.v. 80.000 EUR angehoben.

Besonderer Steuersatz bei Thesaurierung

Personenunternehmen müssen grundsätzlich ihren Gewinn – unabhängig ob dieser im Unternehmen verbleibt (sog. Thesaurierung) oder entnommen wird – mit ihrem individuellen Steuersatz der Besteuerung unterwerfen.

Eine Ausnahme hiervon sieht die sog. Thesaurierungsbesteuerungvor,diedazuführt,dass Gewinne, welche im Unternehmen belassen werden,auchnureinerBesteuerungmiteinemfixen Steuersatz von 28,25 % unterworfen.

Ab dem Jahr 2024 wurden hier Änderungen vorgenommen,diebeiderBerechnung,aufwelchen Gewinnanteil überhaupt dieser besondere SteuertarifinAnspruchgenommenwerdenkann,zu einem deutlich höheren begünstigten Gewinnanteil führen. Insbesondere für ertragsstarke Personenunternehmen bietet sich damit ab dem Jahr 2024 eine neue Möglichkeit der Steueroptimierung.

Hinweis: Die Regelung ist jedoch – nach wie vor – sehr komplex. Gerne beraten wir Sie in einem persönlichen Gespräch über die Vor‐ und Nachteile der sog. Thesaurierungsbesteuerung.

Elektronische Rechnung wird in Deutschland Pflicht!

SchonmitWirkungabdem01.01.2025wurdedurch das Wachstumschancengesetz die grundsätzliche Verpflichtung zur Ausstellung elektronischer Rechnungen (E‐Rechnungen) ins Leben gerufen. Sie greift allerdings „nur“ bei Leistungen zwischen zwei inländischen Unternehmern (inländisches B2B‐ Geschäft).AußerdemgibteseinigeAusnahmenund abhängig von der Unternehmensgröße gelten verschiedene Übergangsfristen. Auf die wichtigsten

Punkte der umfassenden neuen Verpflichtung soll im Folgenden kurz eingegangen werden.

Was ist eine E‐Rechnung?

Ab dem 01.01.2025 ist eine E‐Rechnung eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Diese Vorgaben werden derzeit z.B. vom sog. XRechnung‐Format oder dem ZUGFeRD‐Formaterfüllt.EineperE‐Mailversandte

„bloße“ PDF‐Rechnung erfüllt die neuen Vorgaben nicht mehr!

Wer muss ab 2025 E‐Rechnungen ausstellen?

Niemand muss sich schon zum 01.01.2025 hinsichtlich der Ausstellung von E‐Rechnungen im inländischen B2B‐Geschäft umstellen. Das garantieren entsprechende Übergangsregelungen (dazu sogleich).

Aber: Jeder Unternehmer hat ab 2025 das Recht im inländischen B2B‐Geschäft E‐Rechnungen auszustellen.EineZustimmungdes Rechnungsempfängers ist nicht länger erforderlich.

Umgekehrt ergibt sich hieraus für alle inländischen Unternehmer ab dem 01.01.2025 die Pflicht, E‐ Rechnungenempfangenundverarbeitenzukönnen. Eine erhaltene E‐Rechnung kann dann nicht länger zurückgewiesen werden.

Übergangsregelung bis Ende 2026

Für alle Unternehmen gilt eine Übergangsfrist bis 31.12.2026. Bis dahin können auch noch Papierrechnungen versandt werden. Dasselbe gilt für elektronisch übersandte Rechnungen, die die neuen Formatvorgaben nicht erfüllen (z.B. bloße PDF‐Datei).

Wer muss ab 2027 E‐Rechnungen ausstellen?

Ab 2027 sind dann aber Unternehmen, deren Vorjahresumsatz 800.000 EUR übersteigt, im inländischen B2B‐Geschäft verpflichtet, E‐ Rechnungen nach den neuen Formatvorgaben auszustellen.

Wer muss ab 2028 E‐Rechnungen ausstellen?

Ab 2028 sind alle Unternehmen verpflichtet, bei inländischen B2B‐Geschäften E‐Rechnungen auszustellen.

Noch viele Details offen

Derzeit sind hinsichtlich der neuen Vorgaben noch viele Details unklar. Die Finanzverwaltung hat angekündigt, sich zeitnah zu Zweifelsfragen zu äußern. Die weitere Entwicklung sollte hier verfolgt werden.

Frühzeitige Befassung mit der Thematik

AufgrundderrechtknappenUmsetzungsfristenund den noch offene Unklarheiten, ist anzuraten, sich möglichst frühzeitig mit den Anforderungen der neuen Regelung und deren Umsetzung auseinanderzusetzen.

  1. Anhebung der Schwellenwerte HGB

Durch das „Zweite Gesetz zur Änderung des DWD‐ Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften“ vom 16.04.2024 wurden die handelsrechtlichen Schwellenwerte für die BestimmungderGrößenklassen(§§267,267aHGB) angehoben. Sie betragen nun:

Kleinstkapitalgesellschaft:

    • Bilanzsumme: 450.000 EUR (bisher: 350.000 EUR)

    • Umsatz: 900.000 EUR (bisher: 700.000 EUR)

    • Arbeitnehmer: 10 (unverändert) Kleine Kapitalgesellschaft

    • Bilanzsumme: 7.500.000 EUR (bisher: 6.000.000 EUR)

    • Umsatz: 15.000.000 EUR (bisher 12.000.000 EUR)

    • Arbeitnehmer: 50 (unverändert) Mittelgroße Kapitalgesellschaft

    • Bilanzsumme: 25.000.000 EUR (bisher: 20.000.000 EUR)

    • mandanteninformationsbrief-01-05-2024-zweispaltig-stand-29-04-2024 (1)Umsatz: 50.000.000 EUR (bisher: 40.000.000 EUR)

    • Arbeitnehmer: 250 (unverändert)

Auch für die Konzernberichterstattung (§293HGB) wurdendieSchwellenwerteangepasstundum ca. 25% erhöht.

Die neuen Schwellenwerte sind verpflichtend erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 beginnen. Freiwillig können sie auch schon auf ein nach dem 31.12.2022 beginnendes Geschäftsjahr angewendet werden.

  1. Weitere Informationen

Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.

Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.

Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin. Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor‐ und Nachteile auf und geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen.

Kategorie: Mandanten-Info
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