Mandanten-Informationsbrief März 2024

SehrgeehrteMandantin, sehr geehrter Mandant,

mit dem vorliegenden Mandanten-Informationsbrief möchten wir Sie wieder über verschiedene interessante und aktuelle Themen aus dem Bereich des Steuerrechts informieren.

Wir stellen Ihnen hier einen Querschnitt interessanter Gesetzesvorhaben, Veröffentlichungen der Finanzverwaltung und Rechtsprechung des obersten Finanzgerichts – BFH – vor.

WirwünschenIhneneineinformativeLektüre!

Der nächsteMandanten-Informationsbrief wird am 01. Mai 2024 erscheinen.

Monika Hübner-Laubmeister, Steuerberaterin, Sachsenhausen 12, 63773 Goldbach

info@steuerberater-goldbach.de

Hier können Sie den Informationsbrief als pdf-Datei öffnen und anschließend auch gerne runterladen:

  Mandanteninformationsbrief März 2024


Inhalt

  1. Wachstumschancengesetz

  2. Bürokratieentlastungsgesetz

  3. Nicht ordnungsgemäßes elektronisches Fahrtenbuch

  4. Alters‐ und behindertengerechter Umbau des Wohnhauses als außergewöhnliche Belastung?

  5. Anhebung Umzugskostenpauschale

  6. Zeitpunkt des Abschlusses einer energetischen Sanierungsmaßnahme

  7. Aufstiegs‐BAföG: Teilerlasse eines Darlehens führt zu Arbeitslohn?

  8. Weitere Informationen

  1. Wachstumschancengesetz

Ende letzten Jahres hatte der Bundesrat seine Zustimmung zu dem vom Bundestag verabschiedeten Wachstumschancengesetz verweigert und die Anrufung des Vermittlungsausschusses beschlossen (siehe unsere Mandanteninfo zum Jahreswechsel).

Der Vermittlungsausschuss hat sich nun am 21.02.2024 auf eine Kompromisslösung geeinigt, das Ergebnis ist jedochohnedie Stimmen der Mitglieder der CDU/CSUzustandegekommen.Es istdaheraktuellunsicher, obnun auch der Bundesrat in seiner Sitzung am 22. März dem Kompromiss zustimmen wird.

DasVolumendersteuerlichenErleichterungenvonca.7Mrd.EURwurdeauf3,2Mrd.EURreduziert.Dieswurde erreicht, indem zahlreiche Maßnahmen aus dem Entwurf gestrichen wurden. Dies betrifft insbesondere die EinführungeinerKlimaschutz‐Investitionsprämie,aber z.B. auch die Anhebung der Grenze fürsog. geringwertige Wirtschaftsgütervonaktuell800EURauf1.000EURoderdieEinführungeinerFreigrenzefürMieteinnahmenvon

1.000EURproJahr.

DasVermittlungsergebnisenthältjedochweiterhineineVielzahlvonsteuerlichentlastendenMaßnahmen,wie

z.B.die

  • Einführung einer degressiven Abschreibung auf Abnutzung (AfA) für Wohngebäude in Höhe von 5 Prozent,

  • Einführung einer degressiven AfA auf bewegliche Wirtschafsgüter für 9 Monate,

  • auf vier Jahre befristete Anhebung des Verlustvortrags auf 70 Prozent (ohne Gewerbesteuer) oder die

  • Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung.

Ob diese Regelungen nun kommen, hängt von der Zustimmung des Bundesrates ab. Den Weg durch den Bundestag hat der geänderte Gesetzentwurf am 23. Februar bereits genommen

WirhaltenSieinunserernächstenMandanteninformationaufdemLaufenden.

  1. Bürokratieentlastungsgesetz

Ein weiteres Gesetzgebungsverfahren hat das Bundesjustizministerium (BMJ) auf den Weg gebracht und den Referentenentwurf für ein “Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie” veröffentlicht (Stand: 11.01.2024).

FolgendeMaßnahmensiehtderGesetzentwurfvor:

Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege im Steuer‐ und Handelsrecht:

Nach bisher geltendem Recht sind Buchungsbelege grundsätzlich zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist für diese Belege soll auf acht Jahre verkürzt werden.

Abbau von Melde‐ und Informationspflichten

Die Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige soll entfallen. Zudem sieht das Gesetz die Abschaffung von Anzeige‐ beziehungsweise Informationspflichten in weiteren Bereichen vor, wie die Aufhebung einer Anzeigepflicht nach dem Mess‐ und Eichgesetz sowie einer Informationspflicht nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz.

Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung

DarüberhinaussolldieDigitalisierunginsbesonderedurchfolgendeMaßnahmengefördertwerden:

  • Änderungen im Passgesetz: Bei der Flugabfertigung sollen Reisepässe künftig digital ausgelesen werden können.

  • Änderungen des BGB, des HGB, der BNotO und der Versteigererverordnung sollen es künftig erlauben, öffentliche Versteigerungen online per Live‐Stream mit Online‐Gebotsabgaben oder in hybrider Form (vor Ort und virtuell) durchzuführen. Daneben soll das Schriftformerfordernis für Gewerberaum‐ Mietverträge gestrichen werden.

  • Vermieter sollen künftig bei Betriebskostenabrechnungen Belege auch digital zur Einsichtnahme bereitstellen können.

  • Die Einführung der Textform für Anträge auf Elternzeit soll die Kommunikation zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern erleichtern.

  • Zudem soll der automatisierte Datenabruf bei den Standesämtern den Nachweis von Geburten bei der Beantragung von Elterngeld erleichtern.

Projekte zur Verwaltungsvereinfachung

Weitere Änderungen zielen auf eine Vereinfachung von Verwaltungsabläufen beziehungsweise deren Beschleunigung ab.

  1. Nicht ordnungsgemäßes elektronisches Fahrtenbuch

WirdeinemArbeitnehmereinBetriebsfahrzeugfürPrivatfahrtenzurNutzungüberlassen,istdergeldwerteVorteil hierausgrundsätzlichnachderPauschalwertmethodezuversteuern(1%‐Regelung,§8Abs.2Satz2EStGi.V.m.

§6Abs.1Nr.4Satz2EStG).LegtderArbeitnehmer/SteuerpflichtigeeinordnungsgemäßesFahrtenbuchvor,kann dieBesteuerungdesgeldwertenVorteilsanhanddesnachgewiesenentatsächlichenUmfangserfolgen.Hierfürist ein zeitnah, in geschlossener Form geführtes Fahrtenbuch erforderlich, welches alle erforderlichen Angaben wie Kilometerstand zu Beginn und am Ender einer jeden Fahrt, Fahrtziel und Fahrtzweck enthält.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat hier aktuell entschieden, dass bei Fahrtenbüchern, die mit Computerprogrammen geführt werden, diese Voraussetzungen nur dann erfüllt sind, wenn nachträgliche Veränderungen nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind.

Da das verwendete Fahrtenbuchprogramm nachträgliche Änderungen bis zur Festschreibung zu lies, ohne diese im Fahrtenbuch selbst offenzulegen, genügt dieses nach Auffassung der Düsseldorfer Richter nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch.

Hinweis:DerAnbieterdesFahrtenbuchs(Fahrtenbuch‐Express)wirbtaufseinerInternetseitemiteiner

Konformitätserklärung Finanzamts“. Beachten Sie bitte, dass diese keine Zertifikate o.ä. der Finanzämter, sondern immer nur des Herstellers sind. Prüfen Sie daher bei Verwendung eines elektronischen Fahrtenbuchs, ob nachträgliche Veränderungen aus dem Fahrtenbuch selbst ersichtlich sind. Im Zweifel sollte ein Anbieterwechsel vorgenommen werden.

  1. Alters‐ und behindertengerechter Umbau des Wohnhauses als außergewöhnliche Belastung?

Sachverhalt

In ihrer Einkommensteuererklärung machte ein älteres Ehepaar die Kosten für den altersgerechten Umbau (ca. 50.000€) ihres Hauses als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend. Ein Gutachten des MedizinischenDienstesderKrankenversicherung(MDK),wonach der Umbauzwingenderforderlichgewesensei, lag jedoch nicht vor. Auf Rollstuhl oder Rollator waren die Kläger im Streitjahr noch nicht angewiesen.

Jedoch war damit aus medizinischer Sicht in einigen Jahren nahezu sicher zu rechnen. Der Ehemann hatte einen Grad der Behinderung i.H.v. 60% und war gehbehindert. Er litt an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung, die zu einer Lungenschädigung führe. Auch im Falle einer Therapie würde sich der Schaden nicht wieder zurückbilden. Außerdem reichten die Kläger eine ärztliche Bescheinigung ein, in der bestätigt wird, dass bei der Klägerin und dem Kläger “aus multiplen internistischen und orthopädischen Gründen ein altersgerechter bzw. behindertengerechter Umbau der Wohnung aus medizinischer Sicht dringend anzuraten ist.“

Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen aber steuerlich nicht an. Es fehle am Nachweis darüber, dass die Kosten bereits im Streitjahr zwangsläufig entstanden seien.

Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg

DasFinanzgerichtNürnbergbestätigtekürzlichdieAuffassungderFinanzverwaltung.

Die Umbaumaßnahmen seien im Streitjahr zugegebenermaßen durchaus sinnvoll gewesen. Sie waren aber noch nicht erforderlich, um den existenznotwendigen Wohnbedarf zu befriedigen. Die Steuerpflichtigen waren frei in ihrer Entscheidung, einen altersgerechten bzw. behindertengerechten Umbau des Wohnhauses im Streitjahr oder erst später vorzunehmen. Ein unausweichliches Ereignis tatsächlicher Art und eine damit ausgelöste Zwangslage hierzu bestand im Streitjahr nach Auffassung des Senats nicht. Das von der Klägerseite angeführte Argument des “vorausschauenden Handelns” im Hinblick auf eine erwartbare gesundheitliche Entwicklung widerspreche der vom Gesetz geforderten Zwangsläufigkeit.

Hinweis

Krankheits‐ bzw. behinderungsbedingte Umbaukosten eines privaten Wohnhauses können unter bestimmten Umständen steuerlich geltend gemacht werden. Folgende Unterlagen sind hierbei dem Finanzamt vorzulegen:

  • der Bescheid eines gesetzlichen Trägers der Sozialversicherung oder der Sozialleistungen über die Bewilligung eines pflege‐ bzw. behinderungsbedingten Zuschusses (z. B. zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nach § 40 Abs. 4 SGB XI) oder

  • das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), des Sozialmedizinischen Dienstes (SMD) oder der Medicproof Gesellschaft für Medizinische Gutachten mbH.

Fehlen die o.g. Unterlagen kann die Zwangsläufigkeit zwar auch anhand anderer Umstände des Einzelfalls dargelegt werden. Wie der Streitfall zeigt, hat das jedoch seine Tücken. Insbesondere ist es steuerlich schädlich, wenn Umbaumaßnahmen auf einen Zeitpunkt vorgezogen werden, in dem dies der Gesundheitszustand noch nicht unbedingt erfordert – auch dies auf vernünftigen Überlegungen beruht.

  1. Anhebung Umzugskostenpauschale

Bei einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel stellen angefallene Umzugskosten steuerlich abziehbare Werbungskosten dar. Hierzu gehören z.B.:

    • Reisekosten (Wohnungsbesichtigungen, Umzugstag)

    • Maklergebühren für Mietwohnung

    • Ggf. doppelte Mietzahlung (von Kündigungstag bis Umzugstag)

    • Kosten für Beförderung Hausrat

FürsonstigeUmzugskosten(z.B.SchönheitsreparatureninderaltenWohnung)kannstattdertatsächlichenKosten einePauschalegeltendgemachtwerden.DiePauschalebemisstsichnachdenvomUmzugbetroffenenPersonen (Berechtigte Person, Ehegatte, Lebenspartner, ledige Kinder, Stief‐ und Pflegekinder). Für Umzüge ab dem 01.03.2024 wurden die Pauschale nun merklich angehoben. Die neuen (und alten) Beträge ergeben sich aus nachfolgender Tabelle:

Umzugstag

Berechtigte Person

Jede weitere Person

ab 01.03.2024

964

643

01.04.2022

29.02.2024

886

590

01.04.2021

31.03.2022

870

580

Anstelle Pauschalen für sonstige Umzugskosten können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten als Werbungskosten abgezogen werden.

Hinweis

FürberechtigtePersonen,dieamTagevordemEinladendesUmzugsguteskeineWohnunghattenodernachdem Umzugkeineeigene Wohnungeingerichtethaben,geltenniedrigerePauschalenfürdiesonstigenUmzugskosten

Umzugstag

Berechtigte Person

ab 01.03.2024

193

01.04.2022 29.02.2024

177

01.04.2021 31.03.2022

870

Umzugsbedingter Nachhilfeunterricht

Kosten für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder des Berechtigten können steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings greifen hier folgende Höchstbeträge (je Kind):

Umzugstag

Unterrichtskosten je Kind

ab 01.03.2024

1.286

01.04.2022 29.02.2024

1.181

01.04.2021 31.03.2022

1.160

  1. Zeitpunkt des Abschlusses einer energetischen Sanierungsmaßnahme

Hintergrund

Für energetische Sanierungsmaßnahmen an einer eigengenutzten Immobilie kann (unter bestimmten Voraussetzungen) auf Antrag eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden. Die Steuerermäßigung beträgt 20% der Aufwendungen (max. 40.000€) und ist so ausgestaltet, dass sich die Steuer im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme undimnächsten Kalenderjahrum je 7%der Aufwendungenermäßigt (max. 14.000 € p.a.). Im übernächsten Kalenderjahr nach Abschluss der Maßnahme wird dann noch einmal eine Steuerermäßigung i.H.v. 6% der Aufwendungen gewährt (max. 12.000 €).

Sachverhalt und Entscheidung FG München

Die Steuerpflichtigen ließen sich im Jahr 2021 eine neue Heizungsanlage in ihrem zu eigenen Wohnzwecken genutztenGebäudedurcheinenHandwerksbetriebeinbauen.ZurBegleichungdesRechnungsbetragswurdeeine monatliche Ratenzahlung mit dem ausführenden Betrieb für die Jahre 2021 bis 2024 vereinbart.

Das Finanzamt versagte den Abzug der im Veranlagungszeitraum 2021 geleisteten Ratenzahlung. Es war der Ansicht, dass die Maßnahme im Veranlagungszeitraum 2021 noch nicht abgeschlossen war. Denn eine förderungsfähige Einzelmaßnahme zur energetischen Gebäudesanierung sei erst abgeschlossen, wenn der Leistungserbringer eine Rechnung erstellt und der Steuerpflichtige die Leistung unbar beglichen hat.

Das Finanzgericht München schloss sich in seinem Urteil vom 08.12.2023 zwar der Auffassung der Finanzverwaltung an, es hat aber die Revision zugelassen. Das letzte Wort wird also der BFH haben.

  1. Aufstiegs‐BAföG: Teilerlasse eines Darlehens führt zu Arbeitslohn?

Sachverhalt

DieKlägerinnahmaneinermehrjährigensogenanntenAufstiegsfortbildungteil,diemitZuschüssenundDarlehen für die Kosten der Lehrveranstaltungen gefördert wurden (Aufstiegs‐BAföG). Die Darlehen wurden der Klägerin von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gewährt. Gemäß den vertraglichen Vereinbarungen wird bei BestehenderFortbildungsprüfungeinTeilderDarlehenssumme(hier=40%)erlassen.DieAufwendungenfürdie Fortbildung wurden vom Finanzamt stets als Werbungskosten anerkannt.

Nach Bestehen der Fortbildungsprüfung wurden der Klägerin 40% des Darlehensbetrags erstattet. Darin sah das Finanzamt nun steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH)

Der BFH bestätigte kürzlich die Sichtweise des Finanzamts und entschied, dass ein teilweiser Darlehenserlass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führe.

Zur Begründung verwies er darauf, dass die Erstattung von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen sei, bei der die Werbungskosten früher abgezogen worden seien. Außerdem stünde der Darlehenserlass nicht im Zusammenhang mit privaten Gründen (z.B. finanzielle Bedürftigkeit) sondern mit beruflichen Gründen (=Bestehen der Abschlussprüfung).

  1. Weitere Informationen

Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handeltsichnichtumabschließendeInformationenundersetztkeineBeratung.EineHaftungfürdenInhaltdieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.

GerneberatenwirSiezudiesenundanderen Themen.

Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin. Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor‐ und Nachteile auf und geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen.

Kategorie: Mandanten-Info
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