Mandanten-Informationsbrief Jahresende 2022

Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,

am Freitag, den 16. Dezember 2022 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt. Damit werden zum kommenden Jahr – aber teilweise auch schon rückwirkend für das aktuelle Jahr – wesentliche steuerliche Änderungen greifen. Daneben wurden in den letzten Wochen weitere wichtige Gesetzgebungsverfahren, wie z. B. das Inflationsausgleichsgesetz und das Gesetz zur Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner verabschiedet.
Auf den nachfolgenden Seiten möchten wir Ihnen, an Zielgruppen orientiert, die wesentlichen Neuregelungen vorstellen. Daneben geben wir Ihnen Hinweise zu wichtigen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs für die Praxis sowie Tipps & Tricks zum Jahresende 2022.

Wir wünschen Ihnen eine informative Lektüre, eine schöne und friedvolle Weihnachtszeit sowie einen guten Rutsch in das neue Jahr 2023!

Monika Hübner-Laubmeister, Steuerberaterin, Sachsenhausen 12, 63773 Goldbach

info@steuerberater-goldbach.de


Inhalt 

 I. Hinweise für Unternehmer

1    Aktuelle Hinweise zur Gewinnermittlung

2    Praxishinweise zu elektronischen Kassen

3    Transparenzregister – Fristablauf

4    Ermäßigter Steuersatz für Gaststätten und Co

II. Wichtige Hinweise Hausbesitzer

1    Wichtige Änderungen bei Photovoltaikanlagen

2    Änderungen bei der Gebäudeabschreibung

3    Wiederaufleben der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau!

4    Energetische Gebäudesanierung

III.  Wichtige Hinweise für alle Steuerpflichtigen

1    Änderungen bei Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale

2    Inflationsausgleichsgesetz bringt Steuerentlastungen

3    Energie-Rabatt für Haushalte und Unternehmen

4    Weitere Änderungen durch das JStG 2022

5    eine Steuerermäßigung für statische Berechnungen eines Statikers

IV. weitere Informationen


Hier können Sie den Informationsbrief als pdf-Datei öffnen und anschließend auch gerne runterladen:

  Mandanteninformationsbrief-Jahresende 2022


I. Hinweise für Unternehmer

1. Aktuelle Hinweise zur Gewinnermittlung

Investitionsabzugsbeträge (IAB) – Frist zur Auflösung nochmals verlängert!

Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wurden beim IAB die Investitionsfristen noch einmal verlängert. Für IAB aus dem Veranlagungszeitraum 2017 beträgt die Investitionsfrist damit 6 Jahre. Für IAB aus dem Veranlagungszeitraum 2018 bzw. Veranlagungszeitraum 2019 sind es 5 bzw. 4 Jahre.

Für das Auslaufen der Investitionsfrist gilt damit Folgendes:

Jahr der IAB Bildung Ende der Frist
2017-2019 2023
2020 2023
2021 2024

Selbstverständlich ist es zulässig, den IAB freiwillig schon früher aufzulösen. Diese Vorgehensweise bietet sich an, wenn mit einer vollständigen Ausschöpfung der in Anspruch genommenen IAB ohnehin nicht mehr zu rechnen ist. Durch die frühzeitige Auflösung mindert sich dann die Höhe der anfallenden Nachzahlungszinsen.

Reinvestitionsfristen bei Rücklage für Ersatzbeschaffung

Scheidet ein Wirtschaftsgut des Anlage- oder Umlaufvermögens infolge höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen aus (z.B. Versicherungsentschädigung nach Hochwasser), können die eigentlich aufzudeckenden stillen Reserven auf das innerhalb einer bestimmten Frist anzuschaffende Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden. Steuerliche Belastungen können so vermieden werden.

Die einzelnen Reinvestitionsfristen ergeben sich aus nachfolgender Tabelle:

Reinvestitionsfrist
1 Jahr Grundsatz
4 Jahre Wenn Ersatzinvestition ernsthaft geplant bzw. bereits bestellt wurde
4 Jahre Grund und Boden, Aufwuchs, Gebäude oder Binnenschiffen
6 Jahre NEU hergestellte Gebäude

Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Reinvestitionsfristen bereits mehrfach verlängert. Aktuell gilt: Die o.g. Reinvestitionsfristen verlängern sich jeweils um drei Jahre, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. Die genannten Fristen verlängern sich um zwei Jahre, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. Sie verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2023 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.

Keine weitere Verlängerung der degressiven Abschreibung (AfA) über 2022 hinaus!

Die Möglichkeit der degressiven AfA endet im Veranlagungszeitraum 2022. Die ursprünglich nur für den Veranlagungszeitraum 2020 geplante Regelung war zunächst zwar auf die Veranlagungszeitraum 2021 und 2022 ausgedehnt worden. Eine weitere Verlängerung für den Veranlagungszeitraum 2023 ist bislang aber nicht erfolgt.

Hiermit ist derzeit auch nicht zu rechnen, da das Bundesfinanzministeriums für die Zukunft ohnehin die Schaffung einer “Super-Abschreibung” angekündigt hat. Details sind hierzu allerdings noch nicht bekannt. Das Bundesfinanzministerium hat sich hierzu lediglich wie folgt geäußert:

„Für die Zukunft unseres Landes ist es unerlässlich, Anreize für Investitionen zu setzen, insbesondere für Digitalisierung und den Klimaschutz. Wenn das makroökonomische Umfeld es wieder zulässt, werden wir deshalb auch das Projekt Super-Afa in Form einer Investitionsprämie auf den Weg bringen.“

Rechnungsabgrenzungsposten

Die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten dient der periodengerechten Erfolgszuordnung im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses. In der Vergangenheit war es weit verbreitet kleinere Beträge bis zur sog. GWG-Grenze (bis 2017= 410 €, seit 2018 = 800 €) nicht periodengerecht abzugrenzen.

Dieser Praxis hat der BFH im Jahr 2021 widersprochen. Denn ein Wahlrecht zur Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten oder eine Art Bagatellgrenze sei dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) hat der Gesetzgeber nun reagiert und die Bagatellregelung gesetzlich festgeschrieben. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 enden, kann bei Beträgen bis zur GWG-Grenze (derzeit = 800 €) auf die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten verzichtet werden.

Das Wahlrecht ist allerdings für alle betragsmäßig in Frage kommenden Rechnungsabgrenzungsposten einheitlich auszuüben.

2. Praxishinweise zu elektronischen Kassen

Seit dem 01.01.2020 müssen Kassensysteme über eine sog. zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (zTSE) verfügen. Für Kassensysteme, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden, gibt es bislang noch Ausnahmen. Sind diese Kassensysteme bauartbedingt nicht auf den neuen “TSE-Standard” aufrüstbar, so dürfen sie noch bis zum Ende einer Übergangsfrist weiterverwendet werden. Diese Übergangsfrist endet nun zum Jahresende 2022. Ab dem 01.01.2023 dürfen also nur noch Kassensysteme verwendet werden, die über eine zTSE verfügen.

Wird gegen diese Vorgaben verstoßen, drohen empfindliche Zuschätzungen und ein Bußgeld von bis zu 25.000 €. Werden die alten Kassensysteme zum Jahreswechsel ausgesondert, so ist darauf zu achten, dass die Kassendaten aufbewahrungspflichtig sind. Vor einer Entsorgung der alten Kassensysteme ist also die Sicherung des Datenbestandes vorzunehmen.

3. Transparenzregister – Fristablauf

Bereits Mitte 2021 hat der Gesetzgeber Änderungen beim Transparenzregister auf den Weg gebracht. Während es sich hierbei bislang um ein „Auffangregister“ handelte, das i.d.R. auf andere Register (z.B. Handelsregister) verweist, wurde es nun zu einem „Vollregister“ umgestaltet.

Als Konsequenz ist nun für alle eingetragenen Gesellschaften (z.B. GmbH) im Transparenzregister ein einheitlicher Datensatz erforderlich. Anders als bisher reicht es also nicht mehr aus, wenn sich die erforderlichen Daten aus anderen Registern ergeben.

Die Gesetzesänderung hatte also insbesondere Auswirkungen für Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH. Während diese zuvor i.d.R. nicht zur Meldung ans Transparenzregister verpflichtet waren (Stichwort: Mitteilungsfiktion), sind nun entsprechende Eintragungen zum wirtschaftlich Berechtigten erforderlich. Für bisher von der Mitteilungspflicht befreite GmbH, Genossenschaft, europäische Genossenschaft, eingetragene Personengesellschaften galt aber eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2022. Bis dahin musste die Meldung spätestens erfolgt sein. Für neu gegründete Gesellschaften galten ohnehin keine Übergangsfristen. Hier hatten ab der Gesetzesänderung unverzüglich Meldungen ans Transparenzregister zu erfolgen.

Für alle anderen Fälle von eintragungspflichtigen Gesellschaften (insbesondere Personengesellschaften, z.B. GmbH & Co. KG) gilt eine längere Schonfrist. Hier sind die Eintragungen im Transparenzregister bis spätestens 31.12.2022 nachzuholen. Auch hier gelten für Neugründungen aber keine Übergangsfristen.

4. Ermäßigter Steuersatz für Gaststätten und Co

Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für zubereitete Speisen über den 31.12.2022 hinaus bis zum 31.12.23 verlängert worden.

Achtung: Nach wie vor gilt die Ermäßigung des Steuersatzes jedoch nicht für Getränke!

II. Wichtige Hinweise Hausbesitzer

1. Wichtige Änderungen bei Photovoltaikanlagen

Durch das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) stehen massive Änderungen im Bereich der Photovoltaikanlagen an. Diese betreffen sowohl die Ertragsteuern als auch die Umsatzsteuer. Die ertragsteuerlichen Folgen treffen nicht nur neue Anlagen, sondern auch viele Betreiber bereits bestehender Anlagen.

Ertragsteuer
Bereits rückwirkend ab dem 01.01.2022 wird eine Steuerbefreiung für Einnahmen und Entnahmen aus solchen Photovoltaikanlagen eingeführt. Ist die Anlage auf einem Einfamilienhaus oder einem nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z.B. Fertigungshalle) installiert, so ist allerdings Voraussetzung für die Steuerbefreiung, dass die Größe der jeweiligen Anlage 30 kW(peak) nicht übersteigt. Ist die Photovoltaikanlage auf einem sonstigen Gebäude installiert, so darf die Größe der Anlage 15 kW(peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit nicht überschreiten.

Insgesamt wird die Steuerbefreiung je Steuerpflichtigem (natürliche Person oder juristische Person) bzw. Mitunternehmerschaft auf maximal 100 kW(peak) begrenzt.

Beispiel:

A betreibt seit 2017 eine Photovoltaikanlage (Größe = 75 kW(peak)) auf seinem vermieteten Mehrfamilienhaus (5 Wohneinheit) und verkauft den erzeugten Strom überwiegend an Mieter. Hieraus erwirtschaftet er jährlich im Veranlagungszeitraum 2022 einen Gewinn i.H.v. 5.000 €. Aufgrund der Steuerbefreiung ist dieser steuerfrei.

Erzielt der PV-Anlagenbetreiber ausschließlich steuerfreie Einnahmen, so ist zukünftig kein Gewinn mehr für den Betrieb der PV-Anlage zu ermitteln. Die geplante Regelung soll der Steuervereinfachung und dem Bürokratieabbau dienen.

Beispiel:

A erwirbt eine eigengenutzte Immobilie und lässt darauf im Jahr 2022 eine Photovoltaikanlage installieren. Den erzeugten Strom nutzt er ganz überwiegend selbst. In geringem Umfang speist er den Strom ins öffentliche Netz ein. Aufgrund der Neuregelung muss A den Gewinn nicht für das Finanzamt ermitteln.

Kehrseite der Steuerbefreiung ist, dass damit spiegelbildlich die Nichtabziehbarkeit etwaiger Betriebsausgaben einhergeht. Somit können künftig keine Verluste aus PV-Anlagen mehr geltend gemacht werden, wenn die o.g. Kriterien erfüllt sind.

Achtung: Durch das Inkrafttreten der Regelung schon zum aktuellen Veranlagungszeitraum 2022 ist daher auch die Bildung eines IAB für zukünftige Anschaffungen entsprechender Anlagen schon ab diesem Jahr obsolet. Unklar ist, ob in der Vergangenheit gebildete IAB bei Anschaffungen der Anlage in 2022 und später erfolgswirksam aufzulösen sind oder der Gesetzgeber hier ein „Steuersparmodell“ geschaffen hat. Letzteres ist nach unserer Einschätzung unwahrscheinlich, allerdings bleibt hier eine ausdrückliche Stellungnahme der Finanzverwaltung abzuwarten.

Anders der Liebhaberei-Antrag ist die geplante Steuerbefreiung kein Wahlrecht. Sind die o.g. Kriterien für die Steuerbefreiung erfüllt, so ist diese zwingend (auch in Verlustfällen) anzuwenden.

Umsatzsteuer
Ab dem 01.01.2023 unterliegt die Lieferung und Installation von Solarmodulen, wesentlichen Komponenten und Speichern einem sog. „Nullsteuersatz“, wenn Leistungsempfänger der Betreiber der Photovoltaikanlage ist.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden installiert wird. Wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage 30 kW(peak) nicht übersteigt, gelten die Voraussetzungen für den „Nullsteuersatz“ als erfüllt.

Da der Betreiber der Photovoltaikanlage zukünftig also nicht mehr mit Vorsteuern aus dem Anschaffungsvorgang belastet ist, dürfte die Wahl für die Kleinunternehmerregelung (soweit überhaupt möglich) leichter fallen. Die geplante Regelung soll damit ebenfalls der Steuervereinfachung und des Bürokratieabbaus dienen.

Hinweis: Bei der Besteuerung der Einspeisevergütung und des Eigenverbrauchs des Stroms sind keine Änderungen geplant. Diese unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz i.H.v. 19%. Diese Belastung kann ebenfalls durch die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verhindert werden.

2. Änderungen bei der Gebäudeabschreibung

Für vermietete Wohnimmobilien, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt werden, wurde ebenfalls durch das JStG 2022 der Abschreibungssatz auf 3% erhöht.

Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Wohnung fertig gestellt, wenn sie bezugsfertig ist. Bezugsfertigkeit ist gegeben, wenn die wesentlichen Bauarbeiten durchgeführt sind.

Danach sind Wohnungen im Allgemeinen bezugsfertig, wenn Fenster und (Außen-)Türen eingebaut, Anschlüsse für Strom- und Wasserversorgung, die Heizung sowie sanitäre Einrichtungen vorhanden sind und die Möglichkeit zur Einrichtung einer Küche besteht; unerheblich ist, ob unwesentliche Restarbeiten noch ausstehen

Beachten Sie: Für Altimmobilien, die vor dem 01.01.2023 fertiggestellt wurden, gelten die bisherigen Abschreibungssätze unverändert weiter.

Hinweis: Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens war ursprünglich angedacht die Möglichkeit der Geltendmachung einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer zu streichen. Die Änderung wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens jedoch wieder verworfen.

Auch in Zukunft ist es daher möglich, eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer der vermieteten Immobilie gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen und damit einen höheren Abschreibungssatz zu erreichen.

3. Wiederaufleben der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau!

Die Möglichkeit Sonderabschreibungen für Mietwohnungsneubau in Anspruch zu nehmen, ist derzeit auf Fälle begrenzt, bei denen der Bauantrag vor dem 01.01.2022 gestellt wurde.

Durch das JStG 2022 wurde die Sonderabschreibung praktisch wieder revitalisiert. Diese kann zukünftig unter folgenden Voraussetzungen in Anspruch genommen werden:

  • der Bauantrag wird zwischen 2023 und 2026 gestellt wird,
  • die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen 4.800 € je Quadratmeter nicht übersteigen und
  • die Förderung beschränkt sich auf Beschränkung auf bestimmte effiziente Gebäude („Effizienzhaus 40“)

Hinweis: Wie bisher ist die Anschaffung einer solchen Wohnung dann begünstigt, wenn der Erwerber das Gebäude oder die neue Wohnung bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung rechtswirksam erwirbt.

4. Energetische Gebäudesanierung

§ 35c EStG gewährt eine besondere Steuerermäßigung (= Abzug von der Einkommensteuerschuld) für nach dem 31.12.2019 begonnene energetische Maßnahmen an ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken dienenden Gebäuden bzw. Eigentumswohnungen, die älter als zehn Jahre sind.

Die Steuerermäßigung beträgt insgesamt 20 % der Aufwendungen (höchstens jedoch Aufwendungen von 200.000 €), die sich wie folgt auf drei Jahre verteilen:

  • Je 7 % der Aufwendungen – höchstens 14.000 € – im Jahr des Abschlusses der jeweiligen Maßnahme und im Folgejahr
  • sowie 6 % – höchstens 12.000 € – im übernächsten Jahr.
  • Für mehrere Maßnahmen an einem Objekt werden maximal Steuerermäßigungen in Höhe von 40.000 € gewährt.

Begünstigte Maßnahmen sind

  • Wärmedämmungen von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
  • Erneuerung der Fenster und Außentüren sowie Heizungsanlagen,
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung sowie
  • Optimierung mindestens zwei Jahre alter Heizungsanlagen

Tipp: Wurden einzelne Maßnahmen noch vor dem 31.12.2022 abgeschlossen, kann die erste Rate der Vergünstigung bereits in Anspruch genommen werden. Wichtig ist jedoch, dass immer auch eine entsprechende Einkommensteuerschuld in dem jeweiligen Förderjahr gegeben ist, da die Förderung (= Abzug direkt von der Einkommensteuer) sonst praktisch verfällt. Insbesondere bedarf dies einer sorgfältigen „Einkommensplanung“ über den gesamten Förderzeitraum, um die höchstmöglichen Fördersätze optimal auszunutzen.

III. Wichtige Hinweise für alle Steuerpflichtigen

1. Änderungen bei Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale

Mit dem JStG 2022 wurden die Regelungen zur steuerlichen Geltendmachung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale reformiert.

Geltendmachung eines häuslichen Arbeitszimmers

Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 sind Kosten für ein Arbeitszimmer nur noch dann steuerliche abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Ist das der Fall, können die Kosten in voller Höhe geltend gemacht werden, alternativ kann auch ein pauschaler Abzug i.H.v. 1.260 € gewählt werden.

Neu ist auch, dass ein Abzug nunmehr nicht mehr „raumbezogen“ erfolgt. Nutzen z.B. beide Ehegatten einen Raum als Arbeitszimmer und stellt dieser für beide jeweils den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit dar, können beide Eheleute die Pauschale i.H. von 1.260 € geltend machen.

Achtung: Ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, spielt künftig – anders als nach dem aktuellen Recht – keine Rolle mehr!

Beispiel
A ist Lehrer an einer Realschule. Vormittags unterrichtet er dort. Am Nachmittag arbeitet er zu Hause in seinem Arbeitszimmer.

Bei Lehrern befindet sich der Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung regelmäßig nicht im häuslichen Arbeitszimmer, weil die berufsprägenden Merkmale eines Lehrers im Unterrichten bestehen und diese Leistungen in der Schule o. Ä. erbracht werden.

A kann also keine Kosten für das häusliche Arbeitszimmer mehr geltend machen, obwohl ihm für die Arbeiten im Arbeitszimmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

 

Homeoffice-Pauschale wird durch die sog. Tagespauschale ersetzt

Die Tagespauschale wird auf bei 6 € pro Tag angehoben und auf maximal 210 Tage = 1260 € aufgestockt.

Für die Geltendmachung der Tagespauschale ist es ausreichen, wenn die Tätigkeit an eine Kalendertag überwiegend (bisher: „ausschließlich) in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird.

Ein Abzug der Tagespauschale ist jedoch grundsätzlich für solche Tage ausgeschlossen, an denen auch Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte vorgenommen wurden. Die Geltendmachung von Reisekosten (z.B. Mandantenbesuche eines Versicherungsvertreters oder Fahrten zur Baustelle eines Baustellenleiters) ist jedoch neben der Tagespauschale zulässig.

Ausnahmsweise kann die Tagespauschale auch neben Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte angesetzt werden, wenn dem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

2. Inflationsausgleichsgesetz bringt Steuerentlastungen      

Im Rahmen des Inflationsausgleichsgesetzes wurden verschiedene Anpassungen beim Steuertarif vorgenommen, um die kalte Progression abzufangen. Insbesondere wurde der Grundfreibetrag erhöht (um 561 € auf 10.908 €) und das Jahreseinkommen, ab dem der Spitzensteuersatz greift, angehoben (von 58.597 € auf 62.810 €).

Außerdem wurde nunmehr beschlossen, das Kindergeld schon zum 01.01.2023 auf 250 € je Kind zu erhöhen. Anders als bisher wird dieser Betrag schon ab dem ersten Kind gewährt.

3. Energie-Rabatt für Haushalte und Unternehmen       

Der Bund übernimmt die Kosten für den Dezember-Abschlag für Gas und Wärme. Damit entlastet er Gas- und Fernwärmekundinnen und -kunden spürbar, um den Zeitraum bis zur Gaspreisbremse zu überbrücken. Das Gesetz über die Dezember-Soforthilfe ist am 19. November in Kraft getreten.

Wie funktioniert der Dezember-Abschlag?

Die Dezember-Soforthilfe entlastet Verbraucherinnen und Verbraucher bei den Kosten für Erdgas und Wärme für den Monat Dezember 2022. Das heißt: Im Dezember entfällt die Pflicht, vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlungen zu leisten. Dennoch gezahlte Beträge müssen Erdgaslieferanten in der nächsten Rechnung berücksichtigen.

Wie funktioniert die finanzielle Entlastung bei der Versorgung mit Wärme?

Wärmeversorgungsunternehmen müssen ihre Kundschaft für deren Dezember-Zahlungen finanziell entschädigen – entweder durch einen Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung oder durch eine direkte Zahlung an Kundinnen und Kunden. Auch eine Kombination aus beiden Elementen ist möglich.

Welche Regelungen gelten für Mieterinnen und Mieter?

Mieterinnen und Mieter ohne eigenen Gasliefervertrag begleichen ihre Kosten über die Betriebskostenabrechnung. Sie zahlen monatliche Abschläge zusammen mit ihrer Miete. Das Gesetz sieht deshalb vor, dass Vermieterinnen und Vermieter die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an Mieterinnen und Mieter weitergeben.

Hinweis: Mieterinnen und Mieter, die in den letzten neun Monaten bereits eine Erhöhung ihrer Nebenkostenvorauszahlung erhalten haben, können diesen Erhöhungsbetrag im Dezember zurückhalten – oder dieser Anteil wird als Gutschrift in der Nebenkostenabrechnung 2022 berücksichtigt.

Vermieter/Verpächter und Wohnungseigentumsgemeinschaften sind verpflichtet:

  • die Entlastung als Soforthilfe, als Letztverbraucher von Erdgas oder von Wärmelieferungen, an seine Mieter/Pächter weitezugeben und
  • diese unverzüglich über die Entlastung und über das weitere Verfahren schriftlich (!) zu informieren.

Was ist zu tun?

  • Einzugsermächtigung wurde Energieversorger erteilt:
    Es ist nichts zu unternehmen; der Lieferant ist verpflichtet die den Dezemberabschlag nicht einzuziehen.
  • Dauerauftrag besteht:
    Besteht ein Dauerauftrag, so kann er selbst angepasst werden. Wird dies nicht getan, wird der zu viel überwiesene Betrag in der Jahresabrechnung automatisch verrechnet.
  • Monatlicher Abschlag bei Selbstüberweisern:
    Mieter/Pächter müssen im Dezember keine Überweisung vornehmen.
  • WEG:
    Die WEG muss die Mieter informieren und die Entlastung kommt dann im Rahmen der Heizkostenabrechnung.

Hinweis: Zur teilweisen Refinanzierung wurde mit dem JStG 2022 eine Steuerbarkeit der Entlastung für Steuerpflichtige mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 66.915 € und mehr eingeführt. Die Besteuerung erfolgt jedoch noch nicht direkt im Jahr 2022 – maßgeblich ist vielmehr die Erteilung der Endabrechnungen durch den Versorger, die Vermieter oder die Wohnungseigentümergemeinschaft für diesen Zeitraum. Im Regelfall dürfte dies das Jahr 2023 sein.

4. Weitere Änderungen durch das JStG 2022     

  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird (nochmals) von bisher 1.200 € auf 1.230 € erhöht.
  • Der Sparer-Pauschbetrag wurde ab 2023 von 801 € auf 1.000 € erhöht (bei Ehegatten von 1.602 € auf 2.000 €).
  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde um 252 € angehoben (2023 = 4.260 €).
  • Der ab 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen wurde auf 2023 vorgezogen. Damit erhöhen sich die abzugsfähigen Aufwendungen
    • in 2023 um 4 % und
    • in 2024 um 2 %.
  • Der Ausbildungsfreibetrag: wurde ab 2023 von 924 € auf 1.200 € angehoben.

5. Keine Steuerermäßigung für statische Berechnungen eines Statikers     

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kann nicht für die Tätigkeiten eines Statikers gewährt werden, da dieser grundsätzlich nicht handwerklich tätig ist. Er erbringt ausschließlich Leistungen im Bereich der Planung und rechnerischen Überprüfung von Bauwerken.

Auch auf die Erforderlichkeit der statischen Berechnung für die Durchführung der Handwerkerleistungen kann die Steuerermäßigung nach einer aktuellen Entscheidung des BFH nicht gestützt werden.

IV. Weitere Informationen

Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzen keine Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.
Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.
Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin. Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor- und Nachteile auf und geben Ihnen Gestaltungs-empfehlungen.

Autor: Monika Hübner-Laubmeister


weitere Quellen:

Kategorie: Mandanten-Info
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