Mandanten-Informationsbrief November 2022

Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,

mit dem vorliegenden Mandanten-Informationsbrief möchten wir Sie wieder über verschiedene interessante und aktuelle Themen aus dem Bereich des Steuerrechts informieren.
Wir stellen Ihnen hier einen Querschnitt interessanter Gesetzesvorhaben,
Veröffentlichungen der Finanzverwaltung und Rechtsprechung des obersten
Finanzgerichts – BFH – vor.

Wir wünschen Ihnen eine informative Lektüre!

Der nächste Mandanten‐Informationsbrief wird am 15. November 2022 erscheinen.

Monika Hübner-Laubmeister, Steuerberaterin, Sachsenhausen 12, 63773 Goldbach

info@steuerberater-goldbach.de


Inhalt 

1 Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz

2  Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

3  Jahressteuergesetz 2022

4  Energiepreispauschale für Rentner und Anhebung Obergrenze Übergangsbereich

5  Geschenke an Geschäftspartner

6  Rücklage für Ersatzbeschaffung

7  Weitere Informationen


Hier können Sie den Informationsbrief als pdf-Datei öffnen und anschließend auch gerne runterladen:

  Mandanteninformationsbrief-November 2022


1  Gesenkte Umsatzsteuer auf Gas und steuerfreie Inflationsprämie

Mit dem “Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz” treten u.a. die folgenden Maßnahmen in Kraft:.

• Vom 01. Oktober 2022 bis 31. März 2024 beträgt die Umsatzsteuer auf Gaslieferungen und die Lieferung von Fernwärme statt 19% nur 7%.

• Zusätzlich zum Arbeitslohn geleistete Zahlungen der Arbeitgeber zum Ausgleich der hohen Inflation werden bis zu einer Höhe von 3.000 € von der Steuer- und Sozialabgabenpflicht befreit (Inflationsausgleichsprämie). Die Auszahlung kann auch in mehreren Teilbeträgen erfolgen.

Hinweis: Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet und gilt vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024.

2 Weiterhin ermäßigte Besteuerung in Gastrobranche

Bereits durch das erste Corona-Steuerhilfegesetz vom Juni 2020 wurde der Umsatzsteuersatz auf Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen auf 7% gesenkt. Ausgenommen hiervon waren Getränke (hier weiterhin 19%). Die Maßnahme sollte ursprünglich bis 30. Juni 2021 befristet sein, wurde dann aber auf den 31. Dezember 2022 verlängert.

Mit dem „Achten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen“ wurde die Regelung nun bis Ende 2023 verlängert. Getränke bleiben weiterhin ausgenommen.

Außerdem wurde der Durchschnittssteuersatz und die Vorsteuerpauschale für pauschalierende Landwirte von 9,5% (2022) ab 01. Januar 2023 auf 9,0% gesenkt. Zum Vergleich: Bis 2021 hatte der maßgebliche Steuersatz noch 10,7% betragen.

3 Jahressteuergesetz 2022

Die Bundesregierung hat den Entwurf für das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vorgelegt. Folgende wesentliche Änderungen sind hierbei vorgesehen:

Homeofficepauschale

Die bisher befristete Homeofficepauschale (Höchstbetrag 600 € p.a.) wird in eine dauerhafte Tagespauschale umgestaltet. Wesentliche Änderung ist Erhöhung des abzugsfähigen Höchstbetrags auf 1.000 € ab dem Jahr 2023. Daneben wird die taggleiche Inanspruchnahme der Entfernungspauschale und der (neuen) Tagespauschale nicht mehr kategorisch ausgeschlossen.

Photovoltaikanlagen bei der Einkommensteuer

Einführung einer Ertragsteuerbefreiung ab 2023 für bestimmte Photovoltaikanlagen auf, an oder in

• Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden)

• oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden.

Die Steuerbefreiung umfasst sowohl die Einnahmen aus dem Stromverkauf, als auch die Entnahmen für den eigengenutzten Strom. Voraussetzung ist aber, dass die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage von 30 kW (peak) nicht überschritten wird.

Dieselbe Steuerbefreiung gilt für alle anderen Gebäude, die überwiegend Wohnzwecken dienen (z.B. Mehrparteienhäuser). Die maximal installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage darf hier 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit nicht überschreiten.

Die Steuerfreiheit soll für die Einnahmen und Entnahmen aus den genannten Photovoltaikanlagen unabhängig davon eintreten, wie die Strom verwendet wird. Begünstigt sind also z.B. Photovoltaikanlagen, bei denen der erzeugte Strom

• teilweise privat verbraucht wird und teilweise in das öffentliche Stromnetz eingespeist,

• vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist,

• zum Aufladen eines privaten oder betrieblich genutzten E-Autos verbraucht oder

• von Mietern genutzt wird.

Die Steuerbefreiung soll auch für Altanlagen gelten, die bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung vorhanden waren. Auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme kommt es also nicht an.

Außerdem ist die Steuerbefreiung auf die Einnahmen und Entnahmen aus max. 100 kW (peak) je Steuerpflichtigen (oder Mitunternehmerschaft) gedeckelt. Das gilt auch für Kapitalgesellschaften.

Achtung: Die Neuregelung ist kein Wahlrecht des Steuerpflichtigen. Für Altanlagen welche die o.g. Größenmerkmale nicht überschreiten entfällt damit spiegelbildlich ab dem kommenden Jahr der Betriebsausgabenabzug.

Photovoltaikanlagen bei der Umsatzsteuer

Ab 2023 soll für die Lieferungen (und Installation) von Photovoltaikanlagen (Solarmodule einschließlich wesentlicher Komponenten und Speicher) an den jeweiligen Betreiber einer Photovoltaikanlage keine Umsatzsteuer mehr auslösen. Der Betreiber kann die Photovoltaikanlage also ohne Umsatzsteuerbelastung zum „Nettopreis“ erwerben.

Dieses Ergebnis soll gesetzestechnisch aber nicht über eine Steuerbefreiung, sondern durch Anwendung eines Nullsteuersatzes erreicht werden. Dies hat verschiedene Vorteile. Beispielsweise kann so der Verkäufer der Photovoltaikanlage weiterhin aus seinem Eingangsumsatz die Vorsteuern abziehen.

Hintergrund der geplanten Neuregelung ist, dass es bisher auch für Kleinunternehmer sinnvoll war, die Regelbesteuerung anzuwenden. Auf diese Weise konnten Sie nämlich die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer aus dem Erwerb der Photovoltaikanlage als Vorsteuern abziehen. Der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung würde mit der geplanten Neuregelung entfallen, weil die Lieferung von Photovoltaikanlagen ohnehin nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist.

Voraussetzung für die Anwendung des Nullsteuersatzes ist allerdings, dass die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Bei Photovoltaikanlagen bis zu einer max. Bruttoleistung von 30 kW (peak), sollen diese Voraussetzungen per gesetzlicher Fiktion als erfüllt gelten.

Neue Regelungen zur Abschreibung bei Gebäuden

Der AfA-Satz für die Abschreibung von Wohngebäuden wird auf 3% angehoben. Die Regelung gilt jedoch erst für Gebäude, welche nach dem 30. Juni 2023 errichtet werden. Für Bestandsbauten bleibt es daher bei den aktuellen Afa-Sätzen von 2 bzw. 2,5%.

Im Gegenzug wird die Möglichkeit zum Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer für die Gebäudeabschreibung gestrichen.

Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen

Ab 2023 soll der Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ungekürzt gewährt werden. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Doppelbesteuerung von Renteneinkünften.

Anhebung von Pausch- bzw. Freibeträgen

Der Sparer-Pauschbetrags soll von 801 € auf 1.000 € (bei Zusammenveranlagung von 1.602 € auf 2.000 €), erhöht werden.

Der Ausbildungsfreibetrag wird von 924 € auf 1.200 € angehoben.

4 Energiepreispauschale für Rentner

Nachdem Rentner und Empfänger von Versorgungsbezügen bei der Energiepreispauschale im September 2022 leer ausgegangen waren, werden diese nun im Dezember ebenfalls eine Energiepreispauschale i.H.v. 300 € erhalten. Das entsprechende „Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs“ wurde bereits verabschiedet. Begünstigt ist demnach, wer zum Stichtag 01. Dezember 2022 Anspruch hat

• auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder

• auf Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz oder dem ersten und zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes.

Außerdem muss ein inländischer Wohnsitz vorliegen.

Die Auszahlung wird automatisch durch die Rentenzahlstellen oder die Versorgungsbezüge zahlenden Stellen erfolgen. Es ist also keine separate Antragstellung erforderlich.

Die Einmalzahlung ist steuerpflichtig. Sie unterliegt jedoch nicht der Sozialversicherungspflicht.

Anspruchsberechtigt sind die o.g. Personengruppen im Übrigen auch dann, wenn Sie bereits bei der ersten Energiepreispauschale begünstigt waren (z.B. wegen Minijob neben der Rente). In diesen Fällen wird die Energiepreispauschale doppelt gewährt.

Hinweis: Durch das o.g. Gesetz wurde außerdem die Obergrenze für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im sog. Übergangsbereich zum 01. Januar 2023 auf 2.000 € angehoben. Die Grenze war zuvor erst mit Wirkung vom 01. Oktober 2022 von 1.300 € auf 1.600 € angehoben worden.

5 Geschenke an Geschäftspartner

Geschenke an Geschäftspartner als Zeichen der erfolgreichen Zusammenarbeit und als Ausdruck der Wertschätzung sind insbesondere zum Jahresende hin in fast jedem Betrieb üblich. Alle Jahre wieder stellt sich daher die Frage nach den steuerlichen Vorgaben, die es zu beachten gilt.

35 €-Grenze

Die Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner (z.B. Kalender, Flasche Wein, Schokolade, Buch,…) kann der Schenker zwar grundsätzlich in vollem Umfang steuerlich abziehen. Übersteigen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für das Geschenk allerdings die Grenze von 35 €, so ist der Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.

Ob es sich bei der 35 €-Grenze um eine Brutto- oder Nettogrenze handelt, hängt davon ab, ob der Schenker zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Falls ja, handelt es sich um eine Nettogrenze (d.h. maximaler Betrag ist dann 35 € zzgl. Umsatzsteuer). Ansonsten stellen die 35 € eine Bruttogrenze dar.

Hinweis:

Bei der Prüfung der 35 €-Grenze sind alle Geschenke, die ein Empfänger in einem Wirtschaftsjahr erhält, zusammenzurechnen. Wird die Freigrenze von 35 € überschritten, entfällt der Betriebsausgabenabzug in vollem Umfang. Damit überprüft werden kann, welcher Geschäftspartner im Laufe des Jahres welche Geschenke erhalten hat, ist der Name des Geschenkeempfängers durch gesonderte Aufzeichnungen zu dokumentieren (z.B. mittels Geschenkeliste).

Besonderheit wegen Corona läuft 2022 aus

Wendet der Steuerpflichtige seinen von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffenen Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen in angemessenem Umfang unentgeltlich Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Die 35 €-Grenze wird von der Finanzverwaltung letztmalig im Veranlagungszeitraum 2022 aus Billigkeitsgründen nicht angewendet.

Streuwerbeartikel (bis 10 €)

Streuwerbeartikel sind Werbemittel, die durch ihre breite Streuung eine Vielzahl von Menschen erreichen und damit den Bekanntheitsgrad des Unternehmens steigern (z.B. Kugelschreiber, Kalender, Schlüsselanhänger,…). Sie stellen steuerlich keine Geschenke dar. Die Aufwendungen hierfür sind stets steuerlich absetzbar. Aus Vereinfachungsgründen geht die Finanzverwaltung davon aus, dass nur Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 10 € stets Streuwerbeartikel sind, deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abziehbar sind.

Unbedingt prüfen: Soll Pauschalbesteuerung angewendet werden?

Beim Empfänger des Geschenks liegen bezüglich der erhaltenen Geschenke grundsätzlich steuerpflichtige Einnahmen vor. Der beschenkte Geschäftspartner muss die erhaltenen Geschenke also in seiner Einkommensteuererklärung angeben und diese versteuern.

Dies kann mit Aufwand, Ärger und Unannehmlichkeiten verbunden sein, so dass der eigentliche Zweck des Geschenks (nämlich beim Geschäftspartner in guter Erinnerung zu bleiben) ins Gegenteil verkehrt wird. Um hier Abhilfe zu schaffen, kann der Schenker die Steuer, die sein Geschenk beim Beschenkten auslöst, für diesen mitübernehmen. Dies geht allerdings nur in pauschaler Form i.H.v. 30% zzgl. Soli und pauschaler Kirchensteuer. Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag.

Wichtig ist, dass das Wahlrecht zur Pauschalierung der Einkommensteuer nur einheitlich für alle Geschenke an Geschäftspartner ausgeübt werden kann (für Geschenke an Arbeitnehmer kann das Wahlrecht aber separat ausgeübt werden). Der Schritt muss also wohl überlegt sein.

Hinweis:

Ausgenommen von Pauschalierungsentscheidung für Geschenke sind Privatkunden und ausländische Kunden. Bei diesen liegen i.d.R. keine steuerpflichtigen Einnahmen vor.

Geschenke an Arbeitnehmer

Für Geschenke an Arbeitnehmer gelten andere Regelungen. Die Aufwendungen hierfür sind stets als Betriebsausgabe voll abziehbar.

Auch bei Arbeitnehmern unterliegen die erhaltenen Geschenke aber als Sachbezüge grundsätzlich der Lohnsteuer. Auch diese kann vom Arbeitgeber aber pauschal übernehmen, wenn er möchte. Die Pauschalsteuer beträgt 30% zzgl. Soli und pauschale Kirchensteuer. Kein Arbeitslohn liegt hingegen vor, wenn bei Sachbezügen die sog. „50 €-Grenze“ nicht überschritten wird. Sie gilt pro Monat. Für diese Grenze sind daher alle Geschenke/Sachbezüge an diesen Arbeitnehmer aus dem jeweiligen Kalendermonat zu addieren.

6 Rücklage für Ersatzbeschaffung

Grundsatz: Gewinnverwirklichung

Werden Wirtschaftsgüter aus einem Betriebsvermögen veräußert und dabei in den Wirtschaftsgütern enthaltende stille Reserven realisiert, hat dies grundsätzlich eine Gewinnverwirklichung und damit eine Besteuerung der stillen Reserven zur Folge. Ob das Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen dabei vom Steuerpflichtigen gewollt war oder nicht, steht der Besteuerung in der Regel nicht entgegen.

Ausnahme: Anschaffung Ersatzwirtschaftsgut

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird nur für den Fall zugelassen, dass ein Wirtschaftsgut des Anlage- oder Umlaufvermögens aufgrund höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines gesetzlichen oder behördlichen Eingriffs gegen eine Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und alsbald ein funktionsgleiches Ersatzwirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird.

In diesen Fällen kann der Steuerpflichtige eine sofortige Gewinnrealisierung dadurch vermeiden, dass er die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eines im Wirtschaftsjahr des Ausscheidens des Wirtschaftsguts angeschafften oder hergestellten Ersatzwirtschaftsguts um einen Betrag in Höhe der aufgedeckten stillen Reserven kürzt oder in derselben Höhe eine Rücklage für Ersatzbeschaffung bildet.

Beispiel

Für eine durch einen Hangabrutsch völlig zerstörte Maschine erhält die A-GmbH von der Versicherung eine Entschädigung i. H. von 20.000 € überwiesen. Die Maschine hatte im Zeitpunkt der Zerstörung einen Buchwert von 15.000 €.

Der Unterschiedsbetrag zwischen der erhaltenen Entschädigung von 20.000 € und dem Buchwert der zerstörten Maschine im Zeitpunkt des Ausscheidens von 15.000 € kann auf ein Ersatzwirtschaftsgut (neue Maschine) übertragen werden. Wird die neue Maschine erst im folgenden Jahr erworben, kann der Betrag i. H. von 5.000 € steuerneutral in eine Rücklage eingestellt werden.

Fristen zur Ersatzbeschaffung

Die Ersatzbeschaffung muss grundsätzlich im Folgejahr des Ausscheidens des Wirtschaftsguts erfolgen. Eine Ausnahme gilt bei Grundstücken und Gebäuden, hier muss die Ersatzbeschaffung grundsätzlich in einem Zeitraum von vier Jahren erfolgen. Erfolgt die Ersatzbeschaffung nicht fristgerecht, ist die Rücklage aufzulösen und führt damit doch zu einer Gewinnrealisation.

Finanzverwaltung verlängert Reinvestitionsfristen

Die Finanzverwaltung hat nun mitgeteilt, dass sie die obigen Fristen zur Ersatzbeschaffung während der Corona-Pandemie (rückwirkend) verlängert. Es gelten hierbei folgende Fristverlängerungen:

• Die Reinvestitionsfrist wird um drei Jahre verlängert, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 01. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.

• Die genannten Fristen verlängern sich um zwei Jahre, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 01. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.

• Sie verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 01. Januar 2023 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.

7  Weitere Informationen

Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.

Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.

Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin. Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor- und Nachteile auf und geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen.

Autor: Monika Hübner-Laubmeister


weitere Quellen:

Kategorie: Mandanten-Info
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner