Mandanten-Informationsbrief zum Jahresende 2025

Sehrgeehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

mit dem vorliegenden Mandanten-Informationsbrief möchten wir Sie wieder über verschiedene interessante und aktuelle Themen aus dem Bereich des Steuerrechts informieren.

Wir stellen Ihnen hier einen Querschnitt interessanter Gesetzesvorhaben, Veröffentlichungen der Finanzverwaltung und Rechtsprechung des obersten Finanzgerichts – BFH – vor.

WirwünschenIhneneineinformativeLektüre!

DernächsteMandanten-Informationsbrief wird am 01.März 2026 erscheinen.

Monika Hübner-Laubmeister, Steuerberaterin, Sachsenhausen 12, 63773 Goldbach

Hier können Sie den Informationsbrief als pdf-Datei öffnen und anschließend auch gerne runterladen:

  Mandanten-Informationsbrief zum Jahresende 2025


Inhalt

  1. Steueränderungsgesetz 2025

    1. Änderungen Einkommensteuer

    2. Änderungen Umsatzsteuer

    3. Änderungen in der Abgabenordnung

  2. Aktivrentengesetz

  3. Weitere Gesetzgebungsverfahren

    1. Änderungen Schwarzarbeitsbekämpfung

    2. Digitale Steuerbescheide

  4. Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

  5. Hinweise für Unternehmer

    1. EMails als „Geschäftsbriefe“

    2. Hinweise zur elektronischen Rechnung

    3. Übertragung von Unternehmen mit Grundbesitz

  6. Hinweise für Vermieter und Kapitalanleger

    1. Sonderabschreibung für Wohnimmobilien

    2. Übergabe gegen Vorbehaltsnießbrauch – BFH verschärft die Spielregeln

    3. Vermietung von Ferienimmobilien

  7. Hinweise für alle Steuerpflichtigen

    1. Erstattung von Ladestrom zuhause – neues BMF-Schreiben

    2. Familienheim – Steuervorteil zu Lebzeiten sichern

    3. Opfer eines Trickbetrugs

    4. Erhöhung Mindestlohn, Mini- und Midijob-Grenze

    5. Sozialversicherungsrechengrößen 2026

    6. Sachbezugswerte 2026

    7. Kleine Steuertipps zum Schluss

  8. Weitere Informationen

  1. Steueränderungsgesetz 2025

Nebender imnächstenKapitelfolgendenAktivrente hat der Bundestag am 04.12.2025 das Steueränderungsgesetz mit einigen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf und auch Neuerungen gegenüber den Vorschlägen des Bundesrates verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrates wird für den 19.12.2025 erwartet. Ob diese Zustimmung erfolgen wird, steht allerdings noch zur Debatte.

    1. Änderungen Einkommensteuer

Steuerbefreiung für Prämien

bei Olympischen

und

Paralympischen Spielen

Eine für die deutschen Sportlerinnen und Sportler sehr erfreuliche Botschaft zur Weihnachtszeit. Die Prämienzahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe sollen steuerfrei gestellt werden.

Kostendeckel für die Unterkunftskosten bei

doppelter Haushaltsführung im Ausland

Nachdem der BFH die Angemessenheitsprüfung der Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung im Ausland anhand der altbekannten 60 m² Grenze

„gekippt“hatte, musste dieFinanzverwaltungeine neue Grenze einführen.

DiesgeschiehtnunübereineGesetzesänderungund dieEinführungeinerneuenHöchstgrenzevon

2.000 € mtl.

Der Höchstbetrag für die Wohnung im Ausland gilt nicht, wenn eine Dienst- oder Werkswohnung verpflichtend und zweckgebunden genutzt werden muss oder deren Kosten für Zwecke des Mietzuschusses nach Bundesbesoldungsgesetz als notwendig anerkannt worden sind.

Anhebung der Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale soll nunmehr bereits ab dem 1. Entfernungskilometer auf 0,38 € erhöht werden.

Dies gilt ebenfalls für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.Vorschau der Änderungen (öffnet in neuem Tab)

Spenden vorziehen oder verschieben?

Spenden lassen sich steuermindernd geltend machen. Je höher das zu versteuernde Einkommen ist, desto höher ist auch der Steuersatz und damit der Steuerspareffekt, der sich aus einer Spende ergibt. Auch auf dem Gebiet der Spenden besteht somit Gestaltungsspielraum.

Steht beispielweise schon fest, dass im Folgejahr niedrigere Einkünfte vorliegen werden (z.B. Rentenbeginn), macht es Sinn, die Spende noch im alten Jahr zu tätigen. Bei erwarteten höheren Einkünften im Folgejahr, sollte dagegen auch die Spende ins neue Jahr verschoben werden.

Übrigens können nicht nur Geldspenden steuerlich berücksichtigt werden. Auch Sachspenden (z.B. Kleidung, Haushaltsgegenstände, Fahrräder, Musikinstrumente, Spielsachen etc.) können abgesetzt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um neue oder gebrauchte Gegenstände handelt. Für die Höhe des Spendenabzugs ist der Wert zum Zeitpunkt der Spende maßgeblich.

  1. Weitere Informationen

Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.

Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.

Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin. Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor- und Nachteile auf und geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen.

Kategorie: Mandanten-Info
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