Mandanten-Informationsbrief Mai 2023

Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

mit dem vorliegenden Mandanten-Informationsbrief möchten wir Sie wieder über verschiedene interessante und aktuelle Themen aus dem Bereich des Steuerrechts informieren.
Wir stellen Ihnen hier einen Querschnitt interessanter Gesetzesvorhaben,
Veröffentlichungen der Finanzverwaltung und Rechtsprechung des obersten
Finanzgerichts – BFH – vor.

Wir wünschen Ihnen eine informative Lektüre!

Monika Hübner-Laubmeister, Steuerberaterin, Sachsenhausen 12, 63773 Goldbach

info@steuerberater-goldbach.de

Hier können Sie den Informationsbrief als pdf-Datei öffnen und anschließend auch gerne runterladen:

  Mandanteninformationsbrief Mai 2023


Inhalt

  1. Einspruch einlegen gegen Grundsteuerbescheid?
  2. Bundesfinanzhof entscheidet zu Kryptowerten
  3. PV‐Anlage: Vorsteuerabzug bei Dachreparatur am Einfamilienhaus
  4. Veräußerung Einfamilienhaus nach Ehescheidung
  5. Erbschaftsteuer möglicherweise verfassungswidrig?
  6. Reform der Pflegeversicherung
  7. Weitere Informationen
  1. Einsprucheinlegengegen Grundsteuerbescheid?

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hat in einer Pressemitteilung vom 18. April bekannt gegeben, Musterverfahren gegen die aktuellen Grundsteuerbescheiden in den Bundesländern zu führen, welche die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer nach dem sog. Bundesmodell ermitteln. Entsprechende Musterprozesse seien bereits in Berlin, Mecklenburg‐Vorpommern, Rheinland‐Pfalz, Sachsen und in Nordrhein‐ Westfalen anhängig.

Hierzu hat der BdSt gemeinsam mit den Haus‐ & Grund‐Verbänden ein Rechtsgutachten bei Herrn Prof. Dr. Gregor Kirchhof (Uni Augsburg) in Auftrag gegeben. Dieses legt erhebliche Zweifel an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der neuen Grundsteuer offen.

Laut dem Gutachten bestehen bereits Probleme, wie der Bund seine Gesetzgebungskompetenz genutzt habe. Das Gesetz enthalte „erhebliche kompetenzrechtliche Konstruktionsfehler“, welche im Ergebnis zu einer Verfassungswidrigkeit führen würden.

Der ganz wesentliche Kritikpunkt betrifft jedoch ausdrücklich (nur) die Berechnungsmethodik des Bundesmodells und des Modells Baden‐ Württembergs: Nach Prof. Kirchhof sind die Bodenrichtwerte nicht als Rechengröße für die Berechnung der Grundsteuer tauglich, da diese nicht vergleichbar wären und systematische Bewertungslücken aufweisen würden. Der Bund schaffe damit kein eigenes Bewertungssystem für die Grundsteuer, obwohl das Bundesverfassungsgericht ein solches System ausdrücklich verlangt habe. Das an der Einkommensteuer orientierte Bewertungssystem stelle daher einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes dar. Daneben bemängelt Prof. Kirchhof, dass individuelle Umstände nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten, wie z.B. Baulasten, Denkmalschutz‐Auflagen, Immissionen, Baumängel oder ein besonders guter Erhaltungszustand. Damit werden maßgebliche Parameter gleichheitswidrig außer Acht gelassen.

Der Bund der Steuerzahler Deutschland sowie Haus & Grund Deutschland appellieren an die Bundesregierung sich für ein Grundsteuersystem der Länder Bayern, Hamburg, Hessen oder Niedersachsen zu entscheiden. Die notwendigen Daten seien vorhanden, der Vollzug ist weitgehend vorbereitet.

Im Umkehrschluss heißt dies, dass sich gerade Grundbesitzer aus diesen Bundesländern leider nicht an die Musterklagen des BdSt „anhängen“ können. Die verfassungsrechtlichen Zweifel betreffen nach dem Gutachten von Prof. Kirchhof lediglich das Bundesmodell, sowie ausdrücklich darüber hinaus das Bodenwertmodell Baden‐ Württembergs. Nur in diesen Fällen können entsprechende Einsprüche nunmehr auf die Musterklagen des BdSt gestützt werden.

  1. Bundesfinanzhofentscheidetzu Kryptowerten

Bezüglich der Besteuerung von Kryptowerten (z.B. Bitcoin) sind viele Fragen offen. Die Finanzverwaltung hat sich hierzu bereits im Jahr

2022 mit einem BMF‐Schreiben positioniert. Demnach geht sie im Kern davon aus, dass es sich bei Kryptowerten um „Wirtschaftsgüter“ handelt, womit der Gewinn aus dem An‐ und Verkauf der Besteuerung unterliegt. Für den Kryptohandel im privaten Bereich gilt dies allerdings nur, wenn An‐ und Verkauf innerhalb eines Jahres erfolgen.

Jedenfalls für die Besteuerung des Veräußerungsgewinns bei den Kryptowährungen Bitcoin, Ethereum und Monero hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun in einem kürzlich veröffentlichten Urteil diese Sichtweise bestätigt. Im Streitjahr 2017 hatte der Kläger aus dem privaten Handel mit den genannten Krpytowerten einen Gewinn i.H.v. 3,4 Mio. EUR erzielt. Strittig war,

    1. ob hier tatsächlich Wirtschaftsgüter vorliegen, so dass die Veräußerungsgewinne der Besteuerung unterliegen und
    2. ob im Streitjahr ein sog. „strukturelles Vollzugsdefizit“ bestand, welches die Finanzverwaltung aus verfassungsrechtlichen Gründen an der Erhebung der Steuer hindern könnte (vgl. auch Hinweise im Mandanteninformationsbrief zum 01.

März 2022, Punkt 5).

Beide Fragen entschied der BFH zugunsten der Finanzverwaltung.

VirtuelleWährungenalsWirtschaftsgut

Virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) stellen seiner Ansicht nach

Wirtschaftsgüter“ dar. Der Begriff des Wirtschaftsguts sei weit zu fassen. Er umfasse neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerpflichtiger etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbständigen Bewertung zugänglich sind. Diese Voraussetzungen sieht der BFH bei virtuellen Währungen als gegeben. Bitcoin, Ethereum und Monero seien wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Sie

würden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, haben einen Kurswert und könnten für direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde Zahlungsvorgänge Verwendung finden. Technische Details bzw. Unterschiede der einzelnen virtuellen Währungen sah der BFH als nicht relevant an.

StrukturellesVollzugsdefizit

Der BFH hatte auch keine verfassungsrechtlichen Zweifel aufgrund eines etwaigen strukturellen Vollzugdefizits. Es seien weder gegenläufige Erhebungsregelungen vorhanden, die einer Besteuerung entgegenstünden, noch lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass seitens der Finanzverwaltung Gewinne und Verluste aus Geschäften mit Kryptowährungen nicht ermittelt und erfasst werden könnten. Dass es Steuerpflichtigen in Einzelfällen gelänge, sich der Besteuerung beim Handel mit Kryptowerten zu entziehen, könne ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht begründen.

Fazit

Die wesentlichen Grundannahmen der Finanzverwaltung bezüglich Besteuerung von Kryptowerten wurden durch das BFH‐Urteil nunmehr höchstrichterlich bestätigt. Auch wenn die Entscheidung (insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob ein strukturelles Vollzugsdefizit vorliege) auf Kritik stößt, sind damit jedenfalls für Zeiträume ab 2017 wichtige steuerliche Fragen geklärt.

  1. PV‐Anlage: Vorsteuerabzug bei DachreparaturamEinfamilienhaus

Ob der Vorsteuerabzug für eine Dachreparatur am selbstgenutzten Einfamilienhaus möglich ist, wenn dieses bei der unsachgemäßen Montage einer unternehmerisch genutzten Photovoltaikanlage (PV‐ Anlage) beschädigt worden ist, musste jüngst der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden.

Sachverhalt

Der Kläger war als Betreiber einer PV‐Anlage auf dem eigengenutzten Einfamilienhaus unternehmerisch tätig. Den erzeugten Strom lieferte er umsatzsteuerpflichtig an den örtlichen Netzbetreiber (= kein Kleinunternehmer). Aus den Anschaffungskosten für die PV‐Anlage zog er die Vorsteuern.

Nach ca. 10 Jahren zeigten sich Feuchtigkeitsschäden am Dach. Es stellte sich heraus, dass damals bei der Montage der Anlage die Dachziegel unsachgemäß durchbohrt worden waren, wodurch Feuchtigkeit eindringen konnte.

Der Kläger beauftragte eine Zimmerei‐ und Dachdeckerei mit der erforderlichen Sanierung des Daches. Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer machte er als Vorsteuer beim Finanzamt geltend. Er begründete dies damit, dass die Montage der unternehmerisch genutzten PV‐Anlage ursächlich für den entstandenen Schaden gewesen sei.

Das Finanzamt verwies dagegen darauf, dass es auf die Verursachung des Schadens nicht ankomme. Maßgeblich sei, ob das reparierte Dach des Einfamilienhauses Teil des Unternehmensvermögens des Klägers sei. Nur dann wäre die Dachreparatur für das Unternehmen des Klägers bezogen bzw. verwendet worden. Da diese Voraussetzung nicht erfüllt war, wurde der Vorsteuerabzug versagt.

Entscheidung des BFH

Der BFH gab nun dem Kläger Recht. Wird aufgrund der unsachgemäßen Montage einer unternehmerisch genutzten PV‐Anlage das Dach eines eigenen Wohnzwecken dienenden Hauses beschädigt, so stehe dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Schadens notwendigen Zimmerer‐ und Dachdeckerarbeiten der Vorsteuerabzug nach Ansicht der obersten Finanzrichter zu.

Maßgebend für den Vorsteuerabzug sei entgegen der Auffassung des Finanzamts nämlich nicht nur die Verwendung der vom Steuerpflichtigen bezogenen Eingangsleistung, sondern auch der ausschließliche Entstehungsgrund des Eingangsumsatzes. Die

weitere auch zu eigenen Wohnzwecken dienende Nutzung des Hausdachs sei für den Vorsteuerabzug jedenfalls dann nicht maßgeblich, wenn dem Unternehmer über die Schadensbeseitigung hinaus in seinem Privatvermögen kein verbrauchsfähiger Vorteil verschafft würde.

Auswirkungen der neuen Rechtslage ab 2023?

Seit dem 01. Januar 2023 fällt auf die Lieferung und Installation einer PV‐Anlage unter bestimmten Bedingungen keine Umsatzsteuer mehr an (sog.

Nullsteuersatz“). Die begünstigten Leistungen umfassen dabei auch die photovoltaikanlagenspezifischen Arbeiten, die ausschließlich dazu dienen, eine Photovoltaikanlage sicher für das Gebäude und für die sich darin befindlichen Menschen zu betreiben (z.B. photovoltaikanlagenspezifische Elektroinstallation). Allerdings unterliegen Arbeiten, die auch anderen Zwecken als dem Betrieb der PV‐Anlage zugutekommen, nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht dem Nullsteuersatz. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie (wie hier) isoliert von der Installation der Anlage beauftragt wurden.

In vergleichbaren Fällen ab dem 01. Januar.2023 ist daher davon auszugehen, dass weiterhin Umsatzsteuer auf die Dachreparatur anfällt. Der Vorsteuerabzug ist dann unter den vom BFH aufgestellten Grundsätzen möglich. Ist der Betreiber der PV‐Anlage Kleinunternehmer scheidet ein Vorsteuerabzug aus.

  1. Veräußerung Einfamilienhaus nach Ehescheidung

Lassen sich Ehegatten scheiden, die gemeinsam ein Eigenheim besitzen, so führt dies häufig zu steuerlichen Problemen. Veräußert nämlich einer der beiden im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung seinen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Eigenheim an den früheren Ehepartner, so kann der Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterfallen, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre gelegen haben. Dies hat der Bundesfinanzhof

(BFH) in einem aktuellen Urteil nun noch einmal bekräftigt.

Im entschiedenen Fall hatte der Kläger zusammen mit seiner früheren Ehefrau im Jahr 2008 ein Einfamilienhaus erworben und dieses zunächst mit ihrem gemeinsamen Kind bewohnt. Nachdem die Ehe in die Krise geriet, zog der Ehemann 2015 aus dem Objekt aus. Die Ehefrau verblieb mit dem gemeinsamen Kind in der Immobilie. Anschließend wurde die Ehe geschieden.

Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung im Scheidungsverfahren kam es zwischen den getrennt lebenden Ehepartnern zum Streit über die Immobilie. Nachdem die Ehefrau dem Kläger die Versteigerung angedroht hatte, veräußerte der Ehemann im Jahr 2017 seinen hälftigen Miteigentumsanteil an die Ehefrau. Diese nutzte die Immobilie weiterhin mit dem gemeinsamen Kind zu eigenen Wohnzwecken.

Aufgrund der mittlerweile gestiegenen Immobilienpreise veräußerte der Kläger seinen Miteigentumsanteil zu einem über den ursprünglichen Anschaffungskosten liegenden Preis – erzielte also einen Gewinn. Das Finanzamt unterwarf diesen Gewinn der Einkommensteuer.

Der BFH bestätigte nun die Vorgehensweise des Finanzamts. Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft läge vor, wenn eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren angeschafft und wieder veräußert würde. Dies gelte auch für einen hälftigen Miteigentumsanteil, der im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach einer Ehescheidung von einem Miteigentümer an den anderen veräußert würde.

Die Ausnahmeregelung, wonach die Veräußerung einer Immobilie dann nicht steuerbar ist, wenn die Immobilie durchgängig zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, greife vorliegend nicht. Ein in Scheidung befindlicher Ehegatte nutze das in seinem Miteigentum stehende Immobilienobjekt nämlich nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, wenn er ausgezogen sei und nur noch sein geschiedener

Ehegatte und das gemeinsame Kind weiterhin dort wohnten.

Es läge hier auch keine Zwangslage vor, wie dies etwa bei einer Enteignung oder einer Zwangsversteigerung der Fall sei. Zwar habe die geschiedene Ehefrau ihren Ex‐Partner erheblich unter Druck gesetzt. Letztlich habe dieser aber seinen Anteil an dem Einfamilienhaus an seine geschiedene Frau freiwillig veräußert.

  1. Erbschaftsteuer möglicherweise verfassungswidrig?

Ob die derzeit geltenden Regelungen zur Erbschaft‐ und Schenkungsteuer auf Betriebs‐ und Privatvermögen verfassungswidrig sind, ist in der Fachwelt umstritten. Die Bundesrechtsanwaltskammer pflichtet nun einem Erben bei, der die Frage gerichtlich klären lassen will und aktuell beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Verfassungsbeschwerde erhoben hat. Doch der Reihe nach:

Vorgeschichte

Bereits im Jahr 2014 urteilte das BVerfG in einer vielbeachteten Entscheidung, dass bei der Erbschaft‐ und Schenkungsteuer nach den damals geltenden Regelungen Betriebsvermögen im Vergleich zu Privatvermögen überprivilegiert war. Als Folge wertete es sowohl die Besteuerung von Betriebsvermögen als auch von Privatvermögen als verfassungswidrig und gab dem Gesetzgeber auf, innerhalb einer bestimmten Frist verfassungskonforme Regelungen zu schaffen.

Ob die daraufhin vom Gesetzgeber im Jahr 2016 vorgenommene Reform der Erbschaft‐ und Schenkungsteuer den Verfassungsverstoß wirklich beseitigt hat, möchte ein Erbe im nun anhängigen Verfahren klären lassen.

Bisheriger Verfahrensverlauf

Der Kläger erbte im Jahr 2018 Privatvermögen und wandte sich gegen dessen Besteuerung im Rahmen der Erbschaftsteuer zunächst an das Finanzgericht

Münster. Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Die Richter hatten keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung bzw. hielten sie die Frage für die Besteuerung von Privatvermögen für nicht relevant. Außerdem ließen sie die Revision zur nächsthöheren Instanz – dem Bundesfinanzhof (BFH) – nicht zu.

Dagegen wehrte sich der Erbe mittels sog.

Nichtzulassungsbeschwerde“ beim BFH. Er war der Ansicht, dass die Frage der Verfassungskonformität der gesetzlichen Neuregelung auch für das Privatvermögen von Bedeutung und die Revision daher zuzulassen sei. Doch auch der BFH sah keinen Grund für ein Revisionsverfahren. Er hielt die Frage der Verfassungskonformität der Erbschaftsteuer für mittlerweile geklärt, da er sich damit bereits in einem anderen Verfahren befasst hatte.

Worüber hat das BVerfG zu entscheiden?

Gegen diesen Beschluss des BFH hat der Erbe nun wie erwähnt Verfassungsbeschwerde beim BVerfG erhoben. Dieses muss nun klären, ob ein Revisionsverfahren vor dem BFH vorliegend nicht doch zulässig ist. Insbesondere wird es hierbei darum gehen, ob sich der BFH in dem anderen Verfahren tatsächlich schon in ausreichendem Maße mit der Frage der Verfassungskonformität der Neuregelung auseinandergesetzt hat.

In der o.g. Stellungnahme verneint die Bundesrechtsanwaltskammer nun diese Frage und ergreift damit Partei für die Argumente des Erben. Nach Ansicht der Bundesrechtsanwaltskammer verletzt die Entscheidung des BFH den Kläger in seinem Recht auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes. Die Revision sei zuzulassen. Der BFH müsse sich noch einmal mit der Frage der Verfassungskonformität der reformierten Besteuerungsregeln auseinandersetzen.

Fazit

Die Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer lässt hoffen. Sollte das BVerfG positiv für den Erben entscheiden, müsste sich der BFH noch einmal inhaltlich eingehend mit der aufgeworfenen Frage der Verfassungswidrigkeit

befassen. Bis zur Klärung dieser Fragen können Erbschaft‐ bzw. Schenkungsteuerbescheide mittels Einspruchs offengehalten werden.

  1. Reform der Pflegeversicherung

Das Bundeskabinett hat eine Reform der Pflegeversicherung in 2 Stufen beschlossen:

Zur Absicherung bestehender Leistungsansprüche der sozialen Pflegeversicherung wird der allgemeine Beitragssatz zum 01. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte angehoben. Ebenfalls zum 01. Juli 2023 wird der Beitragssatz zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 07. April 2022 nach der Kinderzahl differenziert. Eltern zahlen dann generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose. Bei kinderlosen Mitgliedern gilt ein Beitragssatz in Höhe von 4%. Bei Mitgliedern mit einem Kind gilt demgegenüber nur ein Beitragssatz von 3,4%. Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt.

Es gelten somit ab Juli 2023 folgende Beitragssätze

Mitglieder ohne Kinder

(Arbeitnehmer‐Anteil: 2,3%)

=

4,00%

Mitglieder mit 1 Kind =

3,40%

(lebenslang) (Arbeitnehmer‐Anteil: 1,7%)
Mitglieder mit 2 Kindern (Arbeitnehmer‐Anteil: 1,45%) =

3,15%

Mitglieder mit 3 Kindern (Arbeitnehmer‐Anteil: 1,2%) =

2,90%

Mitglieder mit 4 Kindern (Arbeitnehmer‐Anteil 0,95%) =

2,65%

Mitglieder mit 5 und mehr Kindern = 2,40% (Arbeitnehmer‐Anteil 0,7%)

Die genannten Abschläge gelten, solange alle jeweils zu berücksichtigenden Kinder unter 25 Jahre alt sind. Der Arbeitgeberanteil beträgt immer 1,7%.

Daneben sind weitere Maßnahmen für die Zukunft beschlossen worden. So soll bspw.

das Pflegegeld zum 01. Januar 2024 um 5% erhöht und auch die ambulanten Sachleistungsbeträge 5% angehoben werden.

Das Pflegeunterstützungsgeld kann ebenfalls ab dem 01. Januar 2024 von Angehörigen künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden und ist nicht mehr beschränkt auf einmalig insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person.

Zum 01. Januar 2025 und zum 01. Januar 2028 werden die Geld‐ und Sachleistungen regelhaft in Anlehnung an die Preisentwicklung automatisch dynamisiert.

Die Regelungen zum Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit in § 18 SGB XI sollen darüber hinaus völlig neu strukturiert und systematisiert werden.

  1. Weitere Informationen

Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.

Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.

Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin. Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor‐ und Nachteile auf und geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen.

Kategorie: Mandanten-Info
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner