Mandanten-Informationsbrief März 2021

Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,

auf den nachfolgenden Seiten möchten wir Sie auch in diesem Jahr über aktuelle Entwicklungen in der steuerlichen Gesetzgebung – insbesondere dem Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020), Tipps & Tricks zum Jahresende 2020 und Hinweise zu wichtigen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs informieren.
In diesem, für uns alle besonderen Jahr, stehen daneben auch Fragen rund um die Corona-Hilfen im Fokus dieses Informationsbriefes. Hier erfolgt neben den Hinweisen zu den sog. Corona-Steuerhilfegesetzen auch Hinweise zu dem aktuellen Förderprogramm der sog. „Novemberhilfen“.

Wir wünschen Ihnen eine informative Lektüre!

 

Der nächste Mandanten-Informationsbrief wird am 01. Mai 2021 erscheinen. [ … ] 

Monika Hübner-Laubmeister, Steuerberaterin, Sachsenhausen 12, 63773 Goldbach

info@steuerberater-goldbach.de


Inhalt 

1  Hinweise zur aktuellen Förderung durch die Überbrückungshilfe III

2  Neustarthilfe für Soloselbständige

3  Drittes Corona-Steuerhilfegesetz

4  Kosten für Corona-Tests

5  Privatnutzung eines Firmenwagens

6  Sofortabschreibung für digitale Wirtschaftsgüter geplant

7  Verlängerung der Steuererklärungsfristen

8  Erleichterungen für freiwillige Helfer in Impfzentren

9  Weitere Informationen


Hier können Sie den Informationsbrief als pdf-Datei öffnen und anschließend auch gerne runterladen:

  Mandanteninformationsbrief-März 2021


1   Hinweise zur aktuellen Förderung durch die Überbrückungshilfe III

Wer ist antragsberechtigt?

Begünstigt sind grundsätzlich – anders als bei den Überbrückungshilfen I und II – nunmehr alle Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. €, sofern diese in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Sie können eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe III für den betreffenden Monat beantragen.

Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, können einen alternativen Vergleichsumsatz bilden, z.B. den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019.

Achtung: Wie auch bei den vorgehenden Überbrückungshilfen I und II gilt: Eine Auszahlung an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder die Insolvenz beantragt haben, ist ausgeschlossen. Zudem darf sich das Unternehmen am 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.

Ausschluss bei Inanspruchnahme November-/Dezemberhilfe

Ein Unternehmen darf daneben für die Fördermonate November und Dezember 2020 keine Überbrückungshilfe III beantragen, wenn bereits November- oder Dezemberhilfe gewährt wurde. Sollten bereits Leistungen nach der Überbrückungshilfe II beantragt worden sein, werden die entsprechenden Leistungen für diese Monate angerechnet.

Hinweis: Eine „Splittung“ der Förderung ist nicht möglich. Es kann z.B. nicht für den November 2020 die entsprechende Novemberhilfe und für den Dezember 2020 dann zu der Förderung nach der Überbrückungshilfe III optiert werden.

Förderfähige Kosten

Bei der Überbrückungshilfe III handelt es sich (wie in den ersten beiden Phasen) um einen Fixkostenzuschuss für abschließend genannte Kostenarten. Daher bestimmt sich die Höhe der Überbrückungshilfe III auch maßgeblich nach den entstandenen Fixkosten. Diese werden abhängig vom Umsatzrückgang in prozentualer Höhe gefördert.

Hinweis: Die Förderrichtlinien sehen hier einen strengen Katalog maßgeblicher betrieblicher Fixkosten vor. Gerne lassen wir Ihnen hier ein entsprechendes Muster zur Ermittlung der für Sie maßgeblichen Fixkosten zukommen.

Für gewisse Branchen sind Besonderheiten bei der Ermittlung der Fixkosten vorgesehen, dies betrifft:

  • Unternehmen der Reisebranche,
  • Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche,
  • Unternehmen im Einzelhandel, soweit diese im Jahr 2020 einen Verlust erwirtschaftet haben sowie
  • Unternehmen der pyrotechnischen Industrie.

Höhe Förderung

In welcher Höhe nun die obig zu Grunde gelegten Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III konkret gefördert = erstattet werden, hängt wiederum vom konkreten Umsatzeinbruch im Betrachtungszeitraum (November 2020 bzw. Januar 2021 bis Juni 2021) ab.

Hierbei greift eine Staffelungsregelung wie folgt:

  • Umsatzeinbruch > 70 %
    Erstattung von 90 % der Fixkosten
  • Umsatzeinbruch ≥ 50 % bis ≤ 70 %
    Erstattung von 60 % der Fixkosten
  • Umsatzeinbruch ≥ 30 % bis < 50 %
    Erstattung von 40 % der Fixkosten
  • Umsatzeinbruch < 30 %
    keine Erstattung

Hinweis

Der jeweilige Fördersatz ist hierbei pro Monat zu ermitteln.

Antragsberechtigte sollen bei ihrem Erstantrag als Vorauszahlung auf die endgültige Förderung durch die Bewilligungsstelle eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 % der beantragten Förderung, jedoch höchstens 100.000 € für einen Monat erhalten. Der maximale Zuschuss beträgt 1,5 Millionen € pro Monat

Beantragung

Voraussetzung für die Beantragung der Überbrückungshilfe III ist nicht, dass bereits Überbrückungshilfe I und/oder Überbrückungshilfe II beantragt bzw. ausgezahlt wurde. Die Förderprogramme laufen insoweit unabhängig voneinander – eine Doppelförderung ist jedoch ausgeschlossen.

Anträge auf Gewährung der Überbrückungshilfe III können seit dem 10. Februar 2021 gestellt werden.

Achtung: Der Antrag ist zwingend durch einen prüfenden Dritten (z.B. Steuerberater) im Namen des Antragsstellenden über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder einzureichen.

2   Neustarthilfe für Soloselbständige

Soloselbständigen wird im Rahmen der Überbrückungshilfe III eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 7.500 € gezahlt, wenn sie ansonsten keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend machen. Damit soll insbesondere Künstlern und Kulturschaffenden geholfen werden, welche i.d.R. nur geringe betriebliche Fixkosten haben.

Achtung: Voraussetzung ist, dass im Rahmen der Überbrückungshilfe keine weiteren Kosten geltend gemacht werden. D.h. Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III schließen sich gegenseitig aus.

Die einmalige Betriebskostenpauschale steht – wie die Überbrückungshilfen insgesamt –Soloselbständigen zu, die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielt haben.

Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz des Soloselbständigen während der sechsmonatigen Laufzeit Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um 60 Prozent oder mehr zurückgegangen ist.

Der sechsmonatige Referenzumsatz 2019 wird ermittelt, indem der durchschnittliche Monatsumsatz 2019 (also über die gesamten 12 Monate) berechnet und dann mit dem Faktor sechs multipliziert wird. Im Ergebnis ist der Referenzumsatz daher die Hälfte des Jahresumsatzes 2019. In Neugründungsfällen greifen wiederum alternative Berechnungsmethoden.

Anrechnung von Umsätzen

Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 Prozent des sechsmonatigen

Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig so zurückzuzahlen, dass in Summe der erzielte Umsatz und die Förderung 90 Prozent des Referenzumsatzes nicht überschreiten.

So können beispielsweise bei einem tatsächlichen Umsatz von 60 Prozent des Referenzumsatzes im Betrachtungszeitraum 30 Prozent des Referenzumsatzes als Förderung behalten werden, die Differenz zur ausgezahlten Förderung (20 Prozent) ist zurückzuzahlen.

Liegt der erzielte Umsatz bei 90 Prozent oder mehr, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen.

Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb einer Schwelle von 250 Euro liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich.

Antrag Neustarthilfe

Bei der Neustarthilfe ist ein zweigestuftes Antragsverfahren vorgesehen:

In einem ersten Antragsschritt kann die Neustarthilfe seit dem 16. Februar 2021 von natürlichen Personen beantragt werden, die ihre selbständigen Umsätze als Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie als Gewerbetreibende für die Berechnung der Neustarthilfe zugrunde legen möchten.

Achtung: Die „Neustarthilfe“ für Soloselbstständige im ersten Antragsschritt in Höhe von bis zu 7.500 Euro kann nur direkt durch Sie selbst als Betroffener beantragt werden. Für die Anmeldung zum Direktantrag benötigen Sie ein ELSTER-Zertifikat.

Hinweis: Die Begünstigten werden bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums verpflichtet. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind auch Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung – sofern vorhanden – zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren. Zur Vermeidung von Subventionsbetrug wurden bereits stichprobenhafte Nachprüfungen angekündigt. Die genauen Details von Erklärungs- und Selbstprüfungspflichten stehen jedoch noch nicht fest.

In einem zweiten, späteren Antragsschritt wird das Antragsverfahren auch geöffnet für:

  • Soloselbständige, die neben ihren freiberuflichen und/oder gewerblichen Umsätzen auch anteilige Umsätze aus Personengesellschaften (PartG, KG, GbR, OHG) erzielen;
  • Soloselbständige, die anteilige Umsätze aus Personengesellschaften erzielen und alle ihre selbständigen Umsätze über diese Gesellschaften erzielen und
  • Kapitalgesellschaften mit einer Gesellschafterin bzw. einem Gesellschafter (Ein-Personen-GmbH, Ein-Personen-UG (haftungsbeschränkt)) bzw. einer Aktionärin oder einem Aktionär (Ein-Personen-AG).

Dieses zweite Antragsverfahren kann (voraussichtlich) durch uns als prüfende Dritte durchgeführt bzw. unterstützt werden.

Achtung: Anträge im zweiten Antragsverfahren sind aktuell noch nicht möglich, wir informieren Sie sobald dieses möglich ist. Wurde ein Antrag im ersten Antragsschritt gestellt, ist eine Erweiterung des Antrags im Rahmen des zweiten Antragsverfahrens nicht möglich!

3   Drittes Corona-Steuerhilfegesetz

Ende Februar hat der Bundestag das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Es enthält im Wesentlichen folgende Maßnahmen:

  • Die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 %für erbrachte Restaurant-und Verpflegungsdienstleistungen wird über den 30.06.2021 hinaus bis zum 31.12.2022(!)verlängert. Getränke bleiben hiervon jedoch ausgenommen.
  • Für jedes im Jahr 2021 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 150 Euro gewährt.
  • Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 nochmals erweitert und auf 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben. Dies gilt auch beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020.

Die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus. Sie gilt jedoch als sicher.

4   Kosten für Corona-Tests

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten von Covid-19-Tests (PCR- und Antikörper-Tests), wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen. Die Kostenübernahme ist damit kein Arbeitslohn. Dies hat das Bundesfinanzministerium (BMF) kürzlich klargestellt.

5   Privatnutzung eines Firmenwagens

Immer wieder kommt es mit den Finanzämtern zum Streit über die Besteuerung eines privaten Nutzungsvorteils aus der Überlassung eines Firmenwagens. Der BFH hat hier in einer aktuellen Entscheidung noch einmal die Grundsätze aufgezeigt.

Ausgangsfall war ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Dieser gab an, den ihm zur Verfügung gestellten Firmenwagen ausschließlich für betriebliche, nicht jedoch für private Zwecke zu nutzen.

Der BFH stellte klar: Ob der Steuerpflichtige dienstliche Fahrzeuge, welche zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat nutzt, ist für die Besteuerung des Nutzungsvorteils unerheblich.

Die Behauptung des Steuerpflichtigen, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt, oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben, genügt damit nicht, um die Besteuerung des Nutzungsvorteils auszuschließen. Diese Grundsätze gelten auch für Alleingesellschafter-Geschäftsführer, die für ihre GmbH als Arbeitnehmer tätig werden und denen die GmbH einen betrieblichen Pkw aufgrund dienstvertraglicher Vereinbarungen auch zur Privatnutzung überlässt.

6   Sofortabschreibung für digitale Wirtschaftsgüter

Aktuelle Rechtslage

Nach aktueller Rechtslage können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter bis zu einem Betrag von 800 € netto sofort abgeschrieben werden. Bei teureren Wirtschaftsgütern können die Kosten nur in Höhe der Abschreibung verteilt über die Nutzungsdauer geltend gemacht werden.

Finanzverwaltung schafft Ausnahmeregelung für digitale Wirtschaftsgüter

Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie ermöglicht die Finanzverwaltung nun eine sofortige Abschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter unabhängig von der 800 €-Grenze. Ermöglicht wird dies durch die Annahme einer fiktiven Nutzungsdauer von einem Jahr. Nach dem kürzlich veröffentlichten BMF-Schreiben gilt die Ausnahmeregelung sowohl für

  • Kosten für Computerhardware (z.B. Laptop, Docking-Station, externe Speicher, etc.) als auch
  • Software zur Dateneingabe und –verarbeitung (inkl. ERP-Systeme).

Die Regelung greift außerdem nicht nur für in 2021 angeschaffte Wirtschaftsgüter. Digitale Wirtschaftsgüter die in früheren Jahren angeschafft wurden, sind ebenfalls begünstigt. Bei ihnen kann der steuerliche Restbuchwert in 2021 vollständig abgeschrieben werden.

7   Verlängerung der Steuererklärungsfristen

Aufgrund der aktuellen Situation sind die Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 vom 28. Februar 2021 auf den 31. August 2021 verschoben worden.

Hinweis: Die Verlängerung greift nur für durch einen Steuerberater oder anderen Angehörigen der steuerberatenden Berufe (z.B. Lohnsteuerhilfeverein) vertretene Steuerpflichtige.

Außerdem wurde der Beginn des Verzinsungszeitraums für 2019 vom 1. April 2021 auf den 1. Oktober 2021 verschoben.

8   Erleichterungen für freiwillige Helfer in Impfzentren

Nach der Abstimmung zwischen Bund und Ländern gilt für all diejenigen, die direkt an der Impfung beteiligt sind – also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen selbst – die Übungsleiterpauschale. D. h. entsprechende Vergütungen für die freiwillige Tätigkeit bleiben bis zu einer Höhe von 3000 € steuerfrei.

Wer sich wiederum in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale i.H. von 840 € in Anspruch nehmen.

Hinweis: Sowohl Übungsleiter- als auch Ehrenamtspauschale greifen lediglich bei Vergütungen aus nebenberuflichen Tätigkeiten. Dabei können jedoch auch solche Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, etwa Studenten oder Rentner. Zudem muss es sich beim Arbeitgeber oder Auftraggeber entweder um eine gemeinnützige Einrichtung oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (beispielsweise Bund, Länder, Gemeinden) handeln.

9  Weitere Informationen

Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.

Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.

Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin. Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor- und Nachteile auf und geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen.

Autor: Monika Hübner-Laubmeister


weitere Quellen:

Kategorie: Mandanten-Info
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