Mandanten-Informationsbrief Juli 2021

Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,

mit dem vorliegenden Mandanten‐Informationsbrief möchten wir Sie wieder über verschiedene interessante und aktuelle Themen aus dem Bereich des Steuerrechts informieren.
Auch in diesem Informationsbrief liegt ein Schwerpunkt in den aktuellen „Corona‐ Förderungen“ des Bundes. Daneben stellen wir Ihnen interessante Gesetzesvorhaben, Veröffentlichungen der Finanzverwaltung und Rechtsprechung des obersten Finanzgerichts – BFH – vor.

Wir wünschen Ihnen eine informative Lektüre!

 

Der nächste Mandanten-Informationsbrief wird am 01. September 2021 erscheinen. [ … ] 

Monika Hübner-Laubmeister, Steuerberaterin, Sachsenhausen 12, 63773 Goldbach

info@steuerberater-goldbach.de


Inhalt 

1  Corona-Hilfen noch einmal verlängert und ausgeweitet!

2  Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld verlängert

3  Abgabefristen für Steuererklärungen 2020 verlängert!

4  Optionsmodell für bestimmte Personengesellschaften

5  Wegzugsbesteuerung – Verschärfung ab 2022 beschlossen!

6  Neue Regelungen für Mitarbeiterbeteiligung, insbesondere für „Startups“ bzw. KMU

7  Neues BMF-Schreiben zu Photovoltaikanlagen

8  Finanzverwaltung: Ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen

9  Weitere Informationen


Hier können Sie den Informationsbrief als pdf-Datei öffnen und anschließend auch gerne runterladen:

  Mandanteninformationsbrief-Juli 2021


1  Corona-Hilfen noch einmal verlängert und ausgeweitet!

Die Bundesregierung hat die wichtigsten Corona-Hilfen noch einmal bis 30.09.2021 verlängert. Sie wären eigentlich zum 30.06.2021 ausgelaufen. Mit der Verlängerung geht teilweise auch eine erneute Ausweitung der Förderung einher. Im Einzelnen ist insbesondere auf folgende Punkte hinzuweisen:

  • Überbrückungshilfe III: Verlängerung bis 30.09.2021 (= „Überbrückungshilfe III Plus“)
  • Erhöhung der beihilferechtlichen Maximalbeträge: 12 Mio. € (wie bisher) aus Kombination von Kleinbeihilfe, De-Minimis-Verordnung sowie Fixkostenhilfe + 40 Mio. € aus „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich“. In Summe beträgt der Maximalbetrag also 52 Mio. €.• Neustarthilfe: Verlängerung bis 30.09.2021 (= „Neustarthilfe Plus“) + Ausweitung auf je 1.500 € für die Monate Juli bis September (zuvor 1.250 €).
  • Restart-Prämie: Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine „Restart-Prämie“ als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten (im Vergleich zum Mai 2021). Von den gestiegenen Personalkosten werden für den Juli 60%, für den August 40% und für den September 20% in Form eines Zuschusses ersetzt.
  • Anwalts- und Gerichtskosten: Maximaler Förderbetrag nun 20.000 € pro Monat, wenn sie im Rahmen einer insolvenzabwendenden Restrukturierung von Unternehmen anfallen.
  • Auflagen für große Unternehmen: Unternehmen, die den Schadensausgleich der ausgeweiteten Überbrückungshilfe III erhalten, dürfen keine Gewinne und Dividenden ausschütten. Das gilt auch für die Zahlung von Boni und den Rückkauf von Aktien.

2   Optionsmodell für Personengesellschaften

Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld wurde über den 30.06.2021 hinaus verlängert. Für die Anmeldung von Kurzarbeit reicht es demnach weiterhin aus, wenn mindestens 10% der Beschäftigten betroffen sind (sonst eigentlich 33,33 % erforderlich). Außerdem werden bei Kurzarbeit zunächst auch weiterhin die Sozialversicherungsbeiträge zu 100% vom Staat übernommen. Ab Oktober 2021 erfolgt die Übernahme dann allerdings nur noch in Höhe von 50%.

3  Abgabefristen für Steuererklärungen 2020 verlängert!

Die eigentlich am 31.07.2021 endende Abgabefrist für die Steuerklärungen 2020 wurde aufgrund der Corona-Pandemie um drei Monate verlängert. Steuerbürger, die Ihre Steuererklärungen selbst anfertigen, haben nun also für die Abgabe beim Finanzamt bis zum 31.10.2021 Zeit.

Die dreimonatige Verlängerung der Abgabefrist gilt aber auch für Steuererklärungen, die von Steuerberatern erstellt werden. Hier ist nun also der 21.05.2022 maßgebend.

Hinweis:

Auch die besonderen Abgabefristen für Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft wurden um drei Monate verlängert. Außerdem wurde parallel auch die Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um drei Monate ausgeweitet.

4 Optionsmodell für bestimmte Personengesellschaften

Bundestag und Bundesrat haben dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuergesetzes zugestimmt. Damit wurde auch das Optionsmodell für Personengesellschaften (vgl. Mandanteninformationsbrief vom 01.05.2021, Punkt 2) beschlossen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2022 haben somit nun also bestimmte Personengesellschaften die Möglichkeit, sich auf Antrag wie eine Kapitalgesellschaft besteuern zu lassen. Das gilt auch für die Anteilseigner der Personengesellschaft. Diese werden nach erfolgter Antragstellung wie Anteilseigner von Kapitalgesellschaften besteuert. Der Vorteil liegt insbesondere in der niedrigeren Besteuerung thesaurierter Gewinne (15% zzgl. Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer).
Das neue Optionsmodell ist von zwei Kernaspekten geprägt. Zum einen wirkt die Option nur ertragsteuerlich. Insbesondere handelsrechtlich, gesellschaftsrechtlich und für Zwecke der Erbschaftsteuer sowie der Grunderwerbsteuer wird optierende Gesellschaft demnach weiterhin als Personengesellschaft behandelt.
Zum anderen bewirkt die Option einen fiktiven Formwechsel. Dieser erfolgt (wie auch ein echter Formwechsel) nur dann zu Buchwerten, wenn die entsprechenden Voraussetzungen des Umwandlungssteuergesetzes erfüllt sind. Anderenfalls kommt es zur Aufdeckung stiller Reserven. Der Antrag auf Option sollte also nicht unbedacht gestellt werden. Er bedarf intensiver Vorbereitung und Prüfung.

5 Wegzugsbesteuerung – Verschärfung ab 2022 beschlossen!

Bundestag und Bundesrat haben dem sog. „ATAD-Umsetzungsgesetz“ zugestimmt. Die Wegzugsbesteuerung wird dadurch umfassend reformiert und in den EU-/EWR-Fällen enorm verschärft. Die Änderungen greifen ab dem Veranlagungszeitraum 2022.

Was ist die Wegzugsbesteuerung?

Für Anteilseigner von Kapitalgesellschaften (mind. 1%) im Privatvermögen kann eine unbedachte Wohnsitzverlagerung ins Ausland erhebliche Steuerbelastungen nach sich ziehen. Hintergrund ist die sog. „Wegzugsbesteuerung“. Sie fingiert im Zeitpunkt des Wegzugs eine Veräußerung der Kapitalgesellschaftsanteile und führt daher zur Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven in den Anteilen.

Hinweis:

Neben dem Wegzug existieren noch einige weitere Ersatztatbestände, die ebenfalls die Besteuerung der stillen Reserven auslösen können. Beispielweise ist auch die unentgeltliche bzw. teilentgeltliche Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen auf im Ausland lebende Kinder in diesem Zusammenhang problematisch.

Regelung Wegzug in einen EU/EWR-Staat noch bis Ende 2021

Ist der Wegzügler Staatsangehöriger eines EU-/EWR-Staats und zieht er in (irgend-)einen EU-/EWR-Staat, so setzt das Finanzamt aktuell die durch den Wegzug ausgelöste Einkommensteuer zwar fest. Die Steuer wird aber von Amts wegen unbefristet, zinslos und ohne Sicherheitsleistung gestundet. Die tatsächliche Steuerbelastung entsteht dann oft erst Jahre später, wenn die Stundung aufgrund eines bestimmten Widerrufstatbestands (z.B. tatsächliche Anteilsveräußerung) widerrufen wird. Faktisch wird dadurch der EU-/EWR-Umzug nahezu gleichbehandelt mit dem Umzug innerhalb Deutschlands. Beide Umzüge führen zu keiner sofortigen Steuerbelastung.

Regelung ab dem Veranlagungszeitraum 2022

Die großzügige spezielle Stundungsregel für EU-/EWR-Fälle wurde durch das nun beschlossene ATAD-Umsetzungsgesetz mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2022 gestrichen. Zukünftig wird für alle Wegzüge (auch in Drittstaaten-Fällen) die Stundung nur noch verteilt auf sieben Jahresraten gewährt. Auch eine Sicherheitsleistung soll i.d.R. verlangt werden. Eine Verzinsung ist aber nicht vorgesehen.
Die Gesetzesänderung bedeutet für EU-/EWR-Fälle also eine massive Verschlechterung. Anders als bisher kommt es künftig zu einer sofortigen Steuerbelastung. Die Stundung auf sieben Jahresraten kann dabei nicht darüber hinwegtäuschen, dass die faktische Gleichbehandlung mit Umzügen innerhalb Deutschlands nicht mehr gegeben ist. Die Neuregelung ist daher insbesondere vor dem Hintergrund des unionsbürgerlichen Freizügigkeitsrechts kritisch zu hinterfragen. Die Norm dürfte alsbald die Finanzgerichtsbarkeit beschäftigen.

Hinweis:

Für bereits laufende Stundungen (z.B. weil der Wegzug in 2020 noch nach alter Rechtslage erfolgt ist) greift die neue Gesetzesfassung nicht. Hier sind weiterhin die Regelungen für die bisherige (großzügige) Stundung anzuwenden.

Fazit

Da die Neuregelung erst ab dem Veranlagungszeitraum 2022 greift, bestehen aktuell noch Gestaltungsmöglichkeiten. Wer derzeit beispielsweise ohnehin einen Umzug in einen EU-/EWR-Staat erwägt, sollte – aus steuerlicher Sicht – prüfen, ob dieser noch in 2021 realisiert werden kann. Gleiches gilt z.B. für geplante unentgeltliche Anteilsübertragungen an im Ausland lebende Kinder.

6 Neue Regelungen für Mitarbeiterbeteiligung, insbesondere für „Startups“ bzw. KMU

Zur Stärkung der Attraktivität der Mitarbeiterkapitalbeteiligung wurde mit Wirkung zum 01.07.2021 der steuerfreie Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen von jährlich 360 € auf 1.440 € vervierfacht. Diese Regelung gilt für alle Arbeitnehmer.
Daneben wurde aber erstmals auch eine begünstigende Sonderregelung für Arbeitnehmer von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) geschaffen, deren Gründung nicht mehr als zwölf Jahre zurückliegt. Insbesondere sind also Arbeitnehmer von sog. „Startup-Unternehmen“ betroffen.
Nach der Neuregelung werden in den begünstigten Fällen die Einkünfte aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers zunächst nicht besteuert. Die Besteuerung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt – nämlich grundsätzlich im Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile. Allerdings hat die Versteuerung spätestens nach zehn Jahren oder bei einem Arbeitgeberwechsel zu erfolgen.
Die neue Vorschrift soll die Mitarbeitergewinnung fördern und die Mitarbeiterbindung stärken. Die Sonderregelung vermeidet, dass die Übertragung einer Beteiligung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (Sachbezug) bei den Arbeitnehmerinnen bzw. bei den Arbeitnehmern führt, ohne dass ihnen liquide Mittel zugeflossen sind (sog. „trockenes“ Einkommen – „dry income“).
Die Neuregelung erfasst auch Fälle, in denen die Vermögensbeteiligungen auf eine Personengesellschaft (z.B. eine GbR) übertragen werden und der Arbeitnehmer an dieser beteiligt ist. An der Personengesellschaft müssen nicht ausschließlich Arbeitnehmer beteiligt sein. Damit ist z.B. auch die Abwicklung über eine GmbH & Co. KG möglich.

7 Neues BMF-Schreiben zu Photovoltaikanlagen

Kernaussage – auf Antrag Liebhaberei

Nach dem BMF-Schreiben vom 02.06.2021 wird den Steuerpflichtigen bei bestimmten PV-Anlagen und Blockheizkraftwerken (BHKW) ein Wahlrecht gewährt, steuerlich eine sog. Liebhaberei zu unterstellen. Als Folge wäre das Betreiben entsprechender PV-Anlagen oder BHKW einkommensteuerlich irrelevant. Für die Umsatzsteuer ergeben sich dadurch jedoch keine Auswirkungen.

Folgen einer sog. „Liebhaberei“

Entscheidet man sich dafür, das Wahlrecht auszuüben, so wird unterstellt, dass die PV-Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird („Liebhaberei“). Gewinne (aber auch etwaige Verluste) aus dieser PV-Anlage werden bei der Einkommensteuer nicht mehr berücksichtigt. Betriebseinnahmen aber auch die Betriebsausgaben sind folglich nicht mehr anzusetzen. Auch künftige Rückbaukosten, Entsorgungskosten oder Reparaturen können steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden.
Im Rahmen der Steuererklärung brauchen Einnahmen-Überschuss-Rechnungen und die zugehörige Anlage G künftig nicht mehr abgegeben werden.

Wirkung ab wann?

Der Antrag wirkt nicht nur für die Zukunft. Er wirkt auch für alle verfahrensrechtlich noch offenen Jahre zurück.

Für welche PV-Anlagen kann der Antrag gestellt werden?

Die Vereinfachungsregelungen gelten für PV-Anlagen

  • mit einer installierten Leistung bis 10 kW und
  • die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert sind und
  • die nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden.

Änderung der Verhältnisse

Sollten sich nach der Antragstellung auf Liebhaberei die Verhältnisse bezüglich der PV-Anlage ändern, dann besteht von Seiten des Steuerpflichtigen eine Mitteilungspflicht an das Finanzamt. Eine Änderung der Verhältnisse liegt z. B. vor, wenn das Grundstück nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt, sondern vermietet wird.

Ab diesem Jahr müssten dann wieder Gewinnermittlungen zur PV-Anlage beim Finanzamt eingereicht werden. Gewinne (bzw. Verluste) sind dann wieder zu besteuern.

Fazit

Ob das neu gewährte Wahlrecht ausgeübt werden soll oder nicht, sollte anhand des Einzelfalls geprüft und entschieden werden. Bei älteren Anlagen, bei denen die ersten Verlustjahre (z.B. aufgrund Sonderabschreibung) bestandskräftig veranlagt sind und auf aufgrund der vergleichsweise hohen Einspeisevergütung zukünftig mit Gewinnen zu rechnen ist, dürfte sich die Ausübung des Wahlrechts aber häufig positiv auswirken.

8 Finanzverwaltung: Ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen

Die Finanzverwaltung hat kürzlich einen umfangreichen Entwurf einer Verwaltungsanweisung veröffentlicht, die sich mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen befassen soll. Dort finden sich sowohl Regelungen zur Besteuerung von Token im Allgemeinen als auch von virtuellen Währungen (wie z. B. Bitcoin) im Speziellen.

Das Dokument wurde den Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet und wird anschließend nach erneuter Abstimmung zwischen dem Bundesfinanzministerium und den obersten Finanzbehörden der Länder in der finalen Fassung verabschiedet werden. Mit der Verwaltungsanweisung soll den Praktikern in Verwaltung und Wirtschaft sowie dem einzelnen Steuerpflichtigen ein Leitfaden zur ertragsteuerlichen Behandlung von Token und virtuellen Währungen an die Hand gegeben werden.

Inhaltlich liegt die geplante Verwaltungsanweisung für Kryptowährungen im Privatvermögen weitgehend auf einer Linie mit der derzeit herrschenden Meinung. Demnach soll beispielweise gelten:

  • Einheiten von virtuellen Währungen gelten als Wirtschaftsgut
  • Wird die Kryptowährung innerhalb eines Jahres seit Anschaffung veräußert, so liegen steuerbare sonstige Einkünfte vor.
  • Aus Vereinfachungsgründen ist für die Bestimmung der Zeitspanne zwischen Anschaffung und Veräußerung die sog. „Fifo-Methode“ (First In – First Out) zulässig. Das heißt, es ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Einheiten einer virtuellen Währung zuerst veräußert wurden.
  • Werden virtuelle Währungen als Einkunftsquelle genutzt (z.B. sog. „Lending“), so verlängert sich die maßgebende Frist, innerhalb derer Veräußerungen steuerbar sind, auf zehn Jahre.

Die geplante Verwaltungsauffassung enthält daneben aber auch Ausführungen zu Kryptowährungen im Betriebsvermögen und zu speziellen Vorgängen wie „Forks“ oder „IPOs“. Auch auf Themen wie „Staking“ und „Lending“ oder „Airdrop“ wird eingegangen.

9  Weitere Informationen

Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.

Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.

Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin. Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor‐ und Nachteile auf und geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen.

Autor: Monika Hübner-Laubmeister


weitere Quellen:

Kategorie: Mandanten-Info
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