Mandanten-Informationsbrief Januar 2019

Mit dem vorliegenden Mandanten-Informationsbrief möchten wir Sie wieder über verschiedene interessante und aktuelle Themen informieren – ein bunter Strauß aus Praxisfragen, Rechtsprechung und Gesetzgebung.

 

 

Der nächste Mandanten-Informationsbrief wird am 01. März 2019 erscheinen. [ … ]


Inhalt

1       Baukindergeld – bei Einzug vor dem 18.09.2018 noch schnell handeln!

2       Kleine Steuertipps zum Jahresende

3       Beim Erwerb von Immobilien Grunderwerbsteuer mindern

4       Förderung des Mietwohnungs-neubaus

5       Wichtig! Neue Regeln bei Gutscheinen ab 01.01.2019

6       Förderung der Elektromobilität ab 01.01.2019

7       Mindestlohn 2019

8       Sozialversicherungsrechengrößen 2019

9       Sachbezugswerte 2019

10    Weitere Informationen


Hier können Sie den Informationsbrief als pdf-Datei öffnen und anschließend auch gerne runterladen:

  Mandanteninformationsbrief-Januar 2019


1 Baukindergeld – bei Einzug vor dem 18.09.2018 noch schnell handeln!

Seit dem 18.09.2018 kann nunmehr das bundesweite Baukindergeld beantragt werden (vgl. auch Mandanten-Informationsbrief vom 01.11.2018, Punkt 1). Die Förderung wurde rückwirkend zum 01.01.2018 eingeführt. D.h., Neubauten sind förderfähig, wenn die Baugenehmigung ab dem 01.01.2018 erteilt worden ist. Bei Erwerb von Neu- oder Bestandsbauten muss der notarielle Kaufvertrag ab dem 01.01.2018 unterzeichnet worden sein.

Problematisch ist, dass der Antrag spätestens drei Monate nach Einzug in das selbstgenutzte Wohneigentum zu stellen ist. Somit wäre die Antragsfrist beispielsweise bereits verstrichen, wenn der Erwerb und Einzug in das Wohneigentum im Juli 2018 erfolgt ist.

Um hier Abhilfe zu schaffen, kann bei einem Einzug vor dem 18.09.2018 (also z.B. Juli 2018) der Antrag auf Baukindergeld (ausnahmsweise) unabhängig von der Dreimonatsfrist noch bis 31.12.2018 gestellt  werden. Betroffene sollten also noch schnell vor Ablauf des Jahres handeln! Der Antrag ist über ein Online-Verfahren bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu stellen (www.kfw.de/zuschussportal).

2 Kleine Steuertipps zum Jahresende

Wer zum Jahresende die Einkommensteuer im Blick hat, kann sich durch die ein oder andere kleine Maßnahme noch schnell Steuervorteile sichern. Interessierte sollten insbesondere folgende Überlegungen anstellen:

Arbeitnehmer: Lassen sich Werbungskosten bündeln?

Arbeitnehmer können ihre Werbungskosten (also Fahrtkosten, Reisekosten, Fortbildungskosten, Bewerbungskosten, usw.) steuermindernd geltend machen. Dabei wird ein Pauschbetrag i.H.v. 1.000 € auch gewährt, wenn die tatsächlichen Kosten geringer sind. Die tatsächlichen geringeren Kosten wirken sich dann steuerlich gar nicht aus.

Liegen die tatsächlichen Kosten also gegen Jahresende ohnehin nahe an den 1.000 €, kann es sinnvoll sein, etwaige geplante Anschaffungen des Folgejahres vorzuziehen (z.B. neuer Laptop, neues dienstlich genutztes Mobiltelefon). Auf diese Weise wird der Pauschbetrag im laufenden Jahr überschritten und die Ausgaben wirken sich auch tatsächlich aus. Im Folgejahr wird ohnehin wieder der Pauschbetrag gewährt.

Arbeiten in Haus und Garten vorziehen oder verschieben?

Für Handwerkerleistungen (z.B. Wohnung streichen) gewährt das Finanzamt eine Steuerermäßigung i.H.v. 20 % der angefallenen Kosten. Dies gilt jedoch nur bis zu einer maximalen Steuerermäßigung i.H.v. 1.200 € (entspricht einer Rechnungssumme bis 6.000 €). Voraussetzung ist jedoch, dass eine entsprechende Rechnung vorliegt und das Entgelt auf das Konto des Leistungserbringers (z.B. Handwerkers) bezahlt wird.

Die Frage, in welchem Jahr die Steuerermäßigung gewährt wird, richtet sich danach, wann die Handwerkerleistung bezahlt wurde. Es kann daher sinnvoll sein, bestimmte Arbeiten oder zumindest deren Bezahlung noch ins aktuelle Jahr vorzuziehen.

Insbesondere folgende Maßnahmen können in Betracht kommen:

  • Bereits erbrachte Leistungen: Handwerker auf Abrechnung noch im alten Jahr drängen
  • Noch laufende Leistungen: Möglichkeit von Abschlagsrechnungen prüfen
  • Zukünftige Leistungen: Möglichkeit von Anzahlungen für Arbeiten im neuen Jahr prüfen

Gegensätzliche Überlegungen greifen, wenn im aktuellen Jahr der Höchstbetrag bereits ausgeschöpft ist, und daher die Aufwendungen ins Folgejahr verschoben werden sollen.

Spenden vorziehen oder verschieben?

Spenden lassen sich steuermindernd geltend machen. Je höher das zu versteuernde Einkommen ist, desto höher ist auch der Steuersatz und damit der Steuerspareffekt, der sich aus einer Spende ergibt. Auch auf dem Gebiet der Spenden besteht somit Gestaltungsspielraum.

Steht beispielweise schon fest, dass im Folgejahr niedrigere Einkünfte vorliegen werden (z.B. Rentenbeginn), macht es Sinn, die Spende noch im alten Jahr zu tätigen. Bei erwarteten höheren Einkünften im Folgejahr, sollte dagegen auch die Spende ins neue Jahr verschoben werden.

Übrigens können nicht nur Geldspenden steuerlich berücksichtigt werden. Auch Sachspenden (z.B. Kleidung, Haushaltsgegenstände, Fahrräder, Musikinstrumente, Spielsachen, etc.) können abgesetzt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um neue oder gebrauchte Gegenstände handelt. Für die Höhe des Spendenabzugs ist der Wert zum Zeitpunkt der Spende maßgeblich.

3 Beim Erwerb von Immobilien Grunderwerbsteuer mindern

Die Grunderwerbsteuer

Der Erwerb einer Immobilie löst i.d.R. Grunderwerbsteuer aus. Die Grunderwerbsteuer ist eine Ländersteuer und beträgt je nach Bundesland zwischen 3,5 % (in Bayern und Sachsen) und 6,5 % (in Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen). In Zeiten steigender Immobilienpreise ist sie mittlerweile vielerorts zu einem gewichtigen Kostenfaktor geworden.

Keine Grunderwerbsteuer auf miter-worbene sonstige Gegenstände

Umso besser, wenn sich an der ein oder anderen Stelle Steuern einsparen lassen. Dies ist z.B. der Fall, wenn zusammen mit einer Immobilie gebrauchte bewegliche Gegenstände (z.B. Küchenmöbel-/ geräte, Markise) mitverkauft werden. Insoweit fällt nämlich keine Grunderwerbsteuer an, wie das Finanzgericht Köln kürzlich feststellte.

Demnach gilt:

  • Werden zusammen mit einem Grundstück weitere Gegenstände veräußert, so ist der Aufwand für diese Gegenstände regelmäßig nicht in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen.
  • Wird in einem Kaufvertrag eine Aufteilung des Kaufpreises auf die erworbenen Gegenstände vorgenommen oder werden Einzelpreise vereinbart, so sind diese vereinbarten und bezahlten Anschaffungskosten grundsätzlich auch der Besteuerung zu Grunde zu legen.
  • Vereinbarungen der Vertragsparteien über Einzelpreise für Einzelwirtschaftsgüter binden allerdings nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kaufpreis nur zum Schein bestimmt wurde oder die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs gegeben sind. Einer einvernehmlichen Aufteilung durch die Vertragsparteien ist insbesondere nicht zu folgen, wenn sie nicht ernstlich gewollt ist und den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht entspricht, weil in erster Linie Gründe der Steuerersparnis für sie maßgebend waren.

Dokumentation und Nachweispflicht

Grundsätzlich hat das Finanzamt wie dargestellt einer Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag zu folgen. Etwas anderes ergibt sich nur, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vereinbarung der Entgelte nicht angemessen ist.

Da es sich bei solchen Anhaltspunkten um steuererhöhende Tatsachen handelt, obliegt es dem Finanzamt darzulegen bzw. nachzuweisen, dass sie auch tatsächlich vorliegen. Hierzu kann die Behörde nicht den Preis vergleichbarer ausgebauter Gegenstände auf Verkaufsplattformen im Internet heranziehen. Nicht zulässig ist auch der Rückgriff auf amtliche Abschreibungstabellen.

Das Finanzamt kann lediglich die Gegenstände in Augenschein nehmen, Fotos auswerten oder sonstige vorhandene Belege prüfen. Ggf. kann auch ein Sachverständiger herangezogen werden. Nur wenn sich anhand dieser Beweismittel für eine unangemessene Kaufpreisaufteilung Anhaltspunkte ergeben, kann von der Kaufpreisaufteilung im Notarvertrag abgewichen werden.

Um eventuellen Streitigkeiten vorzubeugen bietet sich daher an, eine Inventarliste bezüglich der miterworbenen Gegenstände anzufertigen und Bilder von den Gegenständen zu machen. Etwaigen Zweifel des Finanzamts kann so wirksam entgegengetreten werden.

Beispiele für Gegenstände, die mit der Immobilie erworben werden

Beispielsweise können folgende Gegenstände zusammen mit der Immobilie erworben werden, ohne dass hierfür Grunderwerbsteuer entsteht:

    • Einbauküche
    • Küchengeräte
    • Möbel allgemein
    • Markise
    • Gartenmöbel
    • Gartenlampe
    • Baumaterialen auf dem Grundstück
    • Heizvorräte auf dem Grundstück

Außerdem fällt keine Grunderwerbsteuer auf eine etwaige Instandhaltungsrücklage an.

Fazit

Werden zusammen mit einer Immobilie auch andere Gegenstände erworben, so ist darauf zu achten, dass der Kaufpreis bereits im Rahmen der notariellen Vereinbarung entsprechend aufgeteilt wird. Zusätzlich kann eine Dokumentation anhand einer Inventarliste und Fotos sinnvoll sein.

4 Neue Förderung des Mietwohnungsneubaus

Der Bundestag hat am 29.11.2018 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses verabschiedet. Dieser sieht mit dem § 7b EStG die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen bei Erwerb oder Herstellung neuer Wohnungen vor. Diese sollen im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den folgenden drei Jahren bis zu jährlich 5 % neben der regulären linearen AfA betragen.

ABER: Zustimmung des Bundesrates steht noch aus!

Der Bundesrat muss dem Gesetzesentwurf jedoch noch zustimmen. Anders als erwartet hat er seine Zustimmung am 14.12.2018 nicht erteilt, sondern den Punkt von der Tagesordnung abgesetzt. Das Gesetzgebungsverfahren ist daher vorerst zum Stillstand gekommen – jedoch nicht beendet. In einer späteren Sitzung, kann der Tagesordnungspunkt wieder aufgenommen werden.

Nach dem aktuellen Gesetzesentwurf sollte die Sonderabschreibung wie folgt ausgestaltet sein:

Anspruchsvoraussetzungen

Begünstigte Objekte sind ausschließlich neu geschaffene Mietwohnungen. Diese dürfen also bis dahin nicht bestanden haben. Ausgeschlossen von der Förderung sind daher Sanierungsfälle; begünstigt ist auf der anderen Seite aber z.B. auch die Schaffung neuer Mieträumlichkeiten durch z.B. einen Dachausbau.

Beachten Sie:

Die neu geschaffenen Wohnräumlichkeiten müssen in sich eine Wohnung darstellen, d.h. mind. 23 qm umfassen und mit Küche, Bad/Dusche sowie WC ausgestattet sein.

Kappungsgrenzen

Der Gesetzesentwurf sieht zwei qm-bezogene Grenzen vor:

Zum einen dürfen die Anschaffungs- und Herstellungskosten 3.000 € je qm nicht übersteigen. In diese Obergrenze werden auch ggf. anteilig der Wohnung zuzurechnende Räumlichkeiten wie z.B. Kellerräume, Trocken- und Waschräume, Fahrrad- und Kinderwagenräume usw. einbezogen, auch wenn diese zur gemeinsamen Benutzung durch alle Hausbewohner bestimmt sind.

Die Förderung selbst – also die Sonderabschreibung i.H.v. 5 % für die ersten vier Jahre – ist wiederum auf Kosten von maximal 2.000 € je qm gedeckelt.

Beachten Sie:

Übersteigen also die Kosten die 2.000 €-Grenze ist dies für die Förderung zunächst unbeachtlich, die Mehrkosten nehmen jedoch an der Sonderabschreibung nicht teil. Übersteigen die Kosten jedoch die 3.000 €-Grenze ist eine Förderung vollständig ausgeschlossen.

Welche Neubauten werden gefördert

Wichtig ist auch die zeitliche Grenze zu beachten: Gefördert werden ausschließlich Wohnungen die auf Grund eines nach dem 31. August 2018 und vor dem 01. Januar 2022 gestellten Bauantrages oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige geschaffen werden.

Beachten Sie:

Auf das Datum des Bauantrages bzw. der Bauanzeige wird auch bei Anschaffung eines neuen Gebäudes abgestellt. Die Anschaffung muss hierbei zusätzlich bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erfolgen.

Nutzungsvoraussetzung

Die förderfähigen Wohnungen müssen mindestens zehn Jahre lang entgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden. Ein vorübergehender Leerstand ist jedoch unschädlich.

Beachten Sie:

Wohnzwecken dienen auch Wohnungen, die aus besonderen betrieblichen Gründen an Betriebsangehörige überlassen werden. Auch solche Wohnungen sind daher grundsätzlich förderfähig. Wohnungen dienen jedoch nicht Wohnzwecken, soweit sie nur zur vorübergehenden Beherbergung von Personen bestimmt sind, wie z.B. Ferienwohnungen.

Veräußerung innerhalb der 10-Jahres-Frist

Wird das Gebäude innerhalb des 10-jährigen Nutzungszeitraums veräußert, braucht die Sonderabschreibung grundsätzlich nicht rückgängig gemacht werden. Der Veräußerer ist in diesem Fall jedoch verpflichtet nachzuweisen, dass der Erwerber die Wohnung weiter zu Wohnzwecken vermietet.

Beachten Sie:

Eine spezielle Steuergestaltung möchte der Gesetzgeber jedoch verhindern. Es ist daher immer dann schädlich, geförderten Wohnraums innerhalb der 10-jährigen Nutzungsfrist zu veräußern, wenn der Veräußerungsgewinn beim Veräußerer nicht der Besteuerung unterliegt, da diese außerhalb der sog. Spekulationsfrist erfolgt. In diesen Fällen kommt es somit zu einer Rückgängigmachung der Sonderabschreibung.

5 Wichtig! Neue Regeln bei Gutscheinen ab 01.01.2019

Aufgrund von EU-Vorgaben ändert sich die umsatzsteuerliche Handhabung von Gutscheinen zum 01.01.2019 auch in Deutschland. Wer regelmäßig Gutscheine „verkauft“ sollte sich daher intensiv mit der Neuregelung auseinandersetzen.

Bisherige Rechtslage (bis 31.12.2018)

Bisher wurde umsatzsteuerlich zwischen Wert- und Sachgutscheinen unterschieden. Wertgutscheine lauten auf einen bestimmten Geldbetrag (brutto).

Beispiele:

  • 50 €-Gutschein eines Restaurants. Er kann für beliebige Speisen und Getränke eingelöst werden.
  • 50 €-Gutschein einer Tankstelle. Er kann für Benzin, Diesel oder eine beliebige Waren aus dem Shop-Sortiment eingelöst werden.

Sachgutscheine lauten dagegen auf eine hinreichend konkret (nach Art und Menge) bestimmte Ware oder Dienstleistung. Sie können nur hierfür eingelöst werden. Ob daneben der Wert der Ware oder Dienstleistung angegeben ist, spielt keine Rolle.

Beispiel: Gutschein eines Fitness-Studios für die Benutzung einer Sonnenbank.

Während der Verkauf von Wertgutscheinen als bloßer Tausch von Zahlungsmittel galt und keine umsatzsteuerlichen Folgen auslöste, war das Entgelt für Sachgutscheine als erhaltene Anzahlung einzustufen und die hierin enthaltene Umsatzsteuer gleich bei Verkauf des Gutscheins abzuführen.

Hinweis: Rabatt-Gutscheine

Rabatt-Gutscheine stellen einen schriftlich zugesicherten Anspruch auf einen Preisnachlass dar. Sie lösen bisher meist keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen aus, da sie unentgeltlich ausgegeben werden. Auch von der Neuregelung ab 01.01.2019 sind sie nicht umfasst.

Beispiel: „Ein Friseur händigt an Neukunden einen 5 €-Gutschein aus, womit diese beim nächsten Haarschnitt 5 €-Rabatt erhalten“.

Neuregelung zum 01.01.2019

Ab dem 01.01.2019 ist die alte Unterscheidung bei den Gutscheinen hinfällig. Die Gutscheine sind künftig aber in die Kategorien „Einzweck-Gutschein“ und „Mehrzweck-Gutschein“ zu unterteilen.

Ein Einzweck-Gutschein ist nach der neuen Definition ein Gutschein, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung und die geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins bereits feststehen. Alle Gutscheine, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen – die also keine Einzweck-Gutscheine sind – gelten nach der gesetzlichen Neuregelung als Mehrzweck-Gutscheine.

Umsatzsteuerlich unterscheiden sich die beiden Gutscheinarten dahingehend, dass bei Einzweck-Gutscheinen die Umsatzsteuer sofort mit Verkauf der Gutscheine entsteht. Die angegebene Leistung gilt bereits mit Übertragung des Gutscheins als erfüllt. Der Verkauf von Mehrzweck-Gutscheinen ist dagegen nicht steuerbar. Umsatzsteuer wird erst ausgelöst, wenn die angegebene Leistung tatsächlich erbracht wird.

Bedeutung für die Praxis

Wer bisher schon Gutscheine ausstellt, muss prüfen, ob die bisherige umsatzsteuerliche Behandlung ab dem 01.01.2019 noch korrekt ist. Wie bereits dargestellt, muss für jeden ausgegebenen Gutschein geprüft werden, ob

  • Ort der Leistung und
  • die geschuldete Steuer

bereits bei Ausgabe des Gutscheins feststehen.

Der Ort der Leistung steht beispielsweise nicht fest, wenn ein Unternehmen aus mehreren Filialen besteht und die ausgegebenen Gutscheine in allen Filialen akzeptiert werden. Bei Unternehmen mit nur einem Geschäftslokal steht der Ort der Leistung dagegen in vielen Fällen fest. Es gibt jedoch Ausnahmen, da sich der Ort einer Leistung im Umsatzsteuerrecht nach vielen Kriterien bestimmen kann. Es hat daher immer eine Prüfung im konkreten Einzelfall zu erfolgen.

Die geschuldete Steuer steht i.d.R. fest, wenn das Unternehmen nur Leistungen zu einem bestimmten Steuersatz (19 % oder 7 %) anbietet. Die geschuldete Steuer steht dagegen nicht bereits bei Ausgabe des Gutscheins fest, wenn das Unternehmen Leistungen zu unterschiedlichen Steuersätzen anbietet und der Gutschein für alle angebotenen Leistungen eingelöst werden kann. Auch hier ist also stets eine Prüfung im konkreten Einzelfall erforderlich.

Folgen für obige Beispiele:

  • 50 €-Gutschein eines Restaurants. Das Restaurant hat nur ein Geschäftslokal. Es bietet nur Umsätze zu 19 % an. Somit liegt ab 01.01.2019 ein Einzweck-Gutschein vor. Anders als bisher muss der Gastwirt die Umsatzsteuer sofort bei Verkauf des Gutscheins abführen.
  • 50 €-Gutschein einer Tankstelle. Die Tankstelle bietet neben den Leistungen zu 19 % im Shop-Bereich auch Waren zum Steuersatz von 7 % an. Somit steht die geschuldete Steuer nicht fest. Ab dem 01.01.2019 liegt ein Mehrzweck-Gutschein vor. Wie bisher muss die Tankstelle die Umsatzsteuer erst bei Einlösung des Gutscheins abführen.
  • Gutschein Sonnenbank: Wenn das Fitness-Studio nur ein Geschäftslokal hat, stehen sowohl Ort der Leistung als auch die geschuldete Steuer fest. Es liegt somit am 01.01.2019 ein Einzweck-Gutschein vor. Wie bisher entsteht die Umsatzsteuer bereits mit Verkauf des Gutscheins.

Was ist mit alten Gutscheinen?

Für die steuerliche Behandlung von Gutscheinen kommt es darauf an, ob sie vor dem 01.01.2019 ausgestellt wurden oder danach. Für alte Gutscheine (bis 31.12.2018 ausgestellt) gelten noch die alten Regelungen weiter. Erst für ab dem 01.01.2019 ausgestellte Gutscheine gelten die neuen Regeln.

In den nächsten Jahren werden sowohl alte als auch neue Gutscheine im Umlauf sein. Wegen der ggf. unterschiedlichen steuerlichen Folgen ist daher darauf zu achten, dass künftig beim Einlösen genau erkennbar ist, um welche Art von Gutschein es sich handelt (z.B. anhand Ausstelldatum). Eine doppelte Zahlung oder eine Nichtzahlung von Umsatzsteuer muss vermieden werden. Ggf. müssen auch Änderungen an der Registrierkasse vorgenommen werden, um die unterschiedlichen Gutscheine technisch sauber handhaben zu können.

6 Förderung der Elektromobilität ab 01.01.2019

Der Gesetzgeber hat sich dazu entschlossen, die steuerliche Förderung der Elektromobilität zukünftig weiter auszubauen. Um Kaufanreize (v.a. im Bereich von Firmenwägen) zu schaffen, gelten ab dem 01.01.2019 günstigere Regelungen zur Bemessung der privaten Kfz-Nutzung bei bestimmten Elektrofahrzeugen.

Worin besteht die Förderung?

Die steuerliche Förderung besteht darin, dass die Vorteile aus der Kfz-Nutzung nur mit dem halben Wert anzusetzen sind, der sich nach den steuerlichen Grundregeln ergäbe. Dies gilt sowohl für Fahrzeuge mit Fahrtenbuch als auch für Fahrzeuge, bei denen die 1 %-Methode angewendet wird. Begünstigt werden also folgende Fälle:

  • Private Kfz-Nutzung von Unternehmern
  • Private Kfz-Nutzung von Arbeitnehmern
  • Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
  • Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
  • Familienheimfahrten im Rahmen doppelter Haushaltsführung

Welche Fahrzeuge sind begünstigt?

Gefördert werden durch die neue Regelung folgende Fahrzeuge:

  • Elektrofahrzeuge (= Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern gespeist werden).
  • Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (mit elektrischer Reichweite mindestens 40 km oder maximal 50 g/km Kohlendioxidemission).

Allerdings muss die Anschaffung zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2021 erfolgen. Für ältere bereits 2018 und früher angeschaffte Fahrzeuge bleiben die bisherigen Regelungen zum sog. „Nachteilsausgleich“ weiter anwendbar.

Unter die Definition der begünstigten Elektrofahrzeuge fallen auch Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (vgl. S-Pedelecs > 25 km/h).

Vorsicht bei der Umsatzsteuer

Die steuerliche Förderung gilt nur ertragsteuerlich. Umsatzsteuerlich bleibt es bei den allgemeinen Grundsätzen. D.h. hier ist die Bemessungsgrundlage für die private Kfz-Nutzung von Elektrofahrzeugen nicht zu mindern.

7 Mindestlohn 2019

Änderungen beim gesetzlichen Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn wird alle zwei Jahre neu festgelegt. Da die letzte Festlegung zum 01.01.2017 stattfand, erfolgt nunmehr eine erneute Änderung zum 01.01.2019. Gemäß dem Beschluss der Bundesregierung wird der Mindestlohn in zwei Schritten erhöht.

Demnach beträgt der Mindestlohn 9,19 € ab dem 01.01.2019 und erhöht sich ab dem 01.01.2020 auf 9,35 €. Das bedeutet im Vergleich zu 2018 eine Steigerung um insgesamt 5,8 %.

Auch für das Jahr 2019 bleiben aber bestimmte Personengruppen vom Anwendungsbereich des Mindestlohns weiterhin ausgeschlossen. Hierbei handelt es sich z.B. um

  • Ehrenamtlich tätige Personen
  • Auszubildende
  • Jugendliche unter 18 Jahre, wenn sie keine abgeschlossene Berufsausbildung besitzen
  • Langzeitarbeitslose für die ersten sechs Monate bei Aufnahme einer Tätigkeit
  • Praktikanten bei schulisch- oder hochschulisch erforderlichen Praktika (bzw. bei freiwilligen Orientierungs-Praktika bis zu einer Dauer von drei Monaten)

Vorsicht bei Mini-Jobbern!

Mini-Jobber, die zum Mindestlohn geringfügig beschäftigt sind („450 €-Job“) stehen ihren Arbeitgebern somit ab dem Jahr 2019 jeden Monat ca. zwei Stunden weniger zur Verfügung. Nehmen Sie daher den Jahreswechsel zum Anlass, die monatliche Arbeitszeit bei solchen
450 €-Beschäftigten zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Anderenfalls kann es durch die Anhebung des Mindestlohns dazu kommen, dass die Beschäftigung in die sozialversicherungspflichtige Gleitzone rutscht.

Änderungen bei einigen Branchen-Mindestlöhnen

Neben dem gesetzlichen Mindestlohn werden zum 01.01.2019 auch einige Branchen-Mindestlöhne erhöht. Dies betrifft z.B.:

  • Dachdeckerhandwerk: 13,20 € (bisher: 12,90 €)
  • Elektrohandwerk (Montage): 11,40 € (bisher: 10,95 €)
  • Pflegebranche: 11,05 € (West incl. Berlin) und 10,55 € (Ost) – (bisher West incl. Berlin: 10,55 €; bisher Ost: 10,05 €)

Im Laufe des Jahres 2019 werden die Mindestlöhne außerdem bei weiteren Branchen erhöht. Hierunter fallen beispielsweise das Bauhauptgewerbe (März 2019) und das Maler- und Lackiererhandwerk (Mai 2019).

Verstärkte Überwachung

Die Bundesregierung hat im Oktober 2018 angekündigt, bei den Sicherheitsbehörden des Bundes (insb. Zoll) noch in dieser Legislaturperiode 7.500 zusätzliche Stellen zu schaffen. Damit soll die konsequente Umsetzung des Mindestlohns in Deutschland sichergestellt werden.

8 Sozialversicherungsrechengrößen 2019

Bundesregierung und Bundesrat haben kürzlich die Verordnung über Sozialversicherungsrechengrößen 2019 beschlossen. Demnach gelten für 2019 folgende Werte:

Werte in €WestOst
Beitrags-
bemessungs-
grenze
MonatJahrMonatJahr
Allgemeine
Renten-
versicherung
6.70080.4006.15073.800
Knapp-
schaftliche
Renten-
versicherung
8.20098.4007.60091.200
Arbeitslosen-
versicherung
6.70080.4006.15073.800
Kranken- und
Pflege-
versicherung
4.53854.4504.53854.450

Daneben wurde auch die Bezugsgröße in der Sozialversicherung auf monatlich 3.155 € (West) bzw. 2.870 € (Ost) und somit jährlich auf 37.380 € (West) bzw. 34.440 € (Ost) erhöht. Der Wert ist u.a. bedeutsam für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gelten die „West-Werte“ bundeseinheitlich.Außerdem wurde die Versicherungspflichtgrenze bei der Kranken- und Pflegeversicherung bundeseinheitlich auf 5.062,50 € monatlich bzw. 60.750€ jährlich festgelegt.

Das vorläufige Durchschnittsentgelt pro Jahr in der Rentenversicherung beträgt nach der o.g. Neuregelung 38.901 €.

9 Sachbezugswerte 2019

Der Gesetzgeber hat die Sachbezugswerte ab dem 01.01.2019 an den Verbraucherpreisindex angepasst. Dieser stieg im Bereich Beherbergungs- und Gaststättenleistungen um 2,2 % während der Wert für Unterkunft bzw. Mieten um 2,1 % gestiegen ist.

Art des
Sachbezugs
Sachbezugs
-wert 2018
Sachbezugs
-wert 2019
Verpflegung insgesamt246€251€
Frühstück 52 €53 €
Mittagessen 97 €99 €
Abendessen 97 €99 €
Unterkunft 226€231€
freie Wohnung
pro m2  normale
Ausstattung
3.97€4.05€
freie Wohnung
pro m2  einfache
Ausstattung
3.24€3.31€

Die täglichen Sachbezugswerte berechnen sich mit 1/30 aus den monatlichen Sachbezugswerten. Dies führt bei den Sachbezügen für Verpflegung zu folgender Änderung:

Art des
Sachbezugs
Sachbezugs
-wert 2018
Sachbezugs
-wert 2019
Verpflegung insgesamt8,20€8,37€
Frühstück1,73 €1,77 €
Mittagessen3,23 €3,30 €
Abendessen3,23 €3,30 €

Beachten Sie:
Die geänderte Sachbezugsverordnung tritt zum 01.01.2019 in Kraft, so dass die neuen Sachbezugswerte bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat 2019 angesetzt werden müssen.

10 Weitere Informationen

Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.

Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.

Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin. Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor- und Nachteile auf und geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen.

Autor: Monika Hübner-Laubmeister


weitere Quellen: www.kfw.de

Kategorie: Mandanten-Info
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner