Honorarabrechnung

„Dienen steht vor dem Verdienen“

Die meist gestellte Frage an den Steuerberater lautet wohl:
“Was kostet Ihre Dienstleistung?”

Genauso häufig lautet hierzu die Antwort:
“Ich kann es Ihnen nicht genau sagen!”

Die Honorarabrechnung erfolgt ausschließlich nach der Steuerberatervergütungsverordnung.
Dabei bin ich bestrebt, Aufwand und Kosten gegeneinander abzuwägen.

Es stehen hierbei uns Steuerberatern drei gesetzlich festgelegte Abrechnungsmethoden zur Verfügung:

    1. Gegenstandwert
    2. Zeitgebühr
    3. Pauschalhonorar

Der Gegenstandswert; Ich persönlich halte diese Art der Abrechnung für eine faire Variante, denn sie spiegelt Ihren persönlichen, individuellen Wert dar.

Hier gilt das “Robin-Hood-Prinzip”:

Geht es Ihnen schlecht oder sind Sie ein Geringverdiener fällt auch das Honorar des Steuerberaters niedrig aus; geht es Ihrem Betrieb gut oder erzielen Sie ein hohes Gehalt wird der Berater entsprechend höher honoriert.

Die Zeitgebühr; sie darf nur in den Fällen angewendet werden, in denen die Steuerberatervergütungsverordnung dies ausdrücklich vorsieht oder aber keine genügenden Anhaltspunkte für eine Gegenstandswertschätzung vorliegen. Es wird nach festgelegten Stundensätzen abgerechnet, die je nach Bearbeiter der Angelegenheit (Mitarbeiter oder Berater) abzurechnen sind.

Schließlich die Pauschalierung; hier gilt der Leitsatz:

“Einer zahlt immer drauf”

Vielleicht finanzieren gerade Sie mit einem problemlosen Fall aber hoher Pauschale den Mandanten mit, der eine kleine Pauschale vereinbart hat, aber dessen Fall im Vergleich zu Ihnen langwieriger und komplizierter ist.

Die Entscheidung über die zu erbringende Leistung und die für Sie richtige Art der Abrechnung, treffen wir in jedem Fall gemeinsam!

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